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28.01.2024 22:24 - bearbeitet 28.01.2024 22:25
Hat damit schon jmd. Erfahrungen gemacht? Ich habe mich mal informiert und gesehen das man ja die Bundesnetzagentur einschalten kann und eine Sonderkündigung bzw. auch Kosten reklamiert weil die Mindestleistung ja auch bei weiten nicht eingehalten wird, wie würde das den ablaufen?
Habe nämlich seit knapp über einen Monat den Anschluss, es war bereits drei mal ein Techniker da bzgl. Problem nachschauen dann vom Tiefbau und dann Pegel eingestellt aber ich erreiche immer noch nicht die vertragliche Mindestleistung im Download.
Momentan bin ich sogar bei gerade einmal nur 3mbit/s (!) - im Upload ist alles in Ordnung. Selbst im Idealfall und es mal stabil herunterlädt erreiche ich nur 400-500mbit/s aber es schwankt immens umher von 100-500mbit/s, mal fällt der DL komplett aus bevor er wieder anfängt nach paar Sekunden, im Browser und Speedtests komme ich auf nicht mal einige wenige mbit/s.
am 29.01.2024 18:02
Hallo @Cerulean,
um Dir helfen zu können, ist ein Blick in Dein Kundenkonto notwendig. Bitte wende Dich über folgende Kontaktwege an unseren Service.
LG J0hann
am 29.01.2024 19:47
Signalpegel posten, Pingplotter machen .... Modem ...
am 30.01.2024 21:14
Schon alles gemacht auch in anderen Beiträgen. Es war schon 3x ein Techniker da gewesen und vom Tiefbau waren auch bereits welche da.
Einzigste Erklärung wäre das es einfach überlastet ist obwohl ich hier nur in einen Ortsteil wohne aber gerade Abends geht es überhaupt nicht klar, es kommen nicht einmal 10mb/s (keine 100mbit/s) an im durchschnitt und Online zocken geht auch nicht so oft das rumlaggt. Da kündige ich lieber mit Nachweisverfahren mit Bundesnetzagentur und geh zurück nach DSL 50 was wenigstens 24/7 stabil ist als den Mist hier.
31.01.2024 08:07 - bearbeitet 31.01.2024 08:19
Hallo,
diesen Erfahrungsbericht Kabelstörung und Sonderkündigung hast du bereits gelesen? Ich nehme mal an, jeder Fall ist anders und wenn du keine Hoffnung mehr hast, dass Vodafone die im Vertrag vereinbarte Leistung erbringen kann, dann bleibt nur die Kündigung. Falls Vodafone das genau so sieht
dann entlässt dich Vodafone vlt. und du dir den Bericht an Bundesnetzagentur sparen kannst. Ich würde an deiner Stelle eine Kündigung bei Vodafone einreichen und auf die Reaktion abwarten. Kann sein, dass längere Zeit nichts passiert, dann kannst du diese fehlende Rückmeldung auf die Sonderkündigung als aktuellen Stand bei der Bundesnetzagentur einreichen.
Man darf von der Bundesnetzagentur keine Wunder erwarten. Man kann sich vorstellen, dass bei dem Geschäftsgebaren der Kommunikationsanbieter (Vodafone ist hier leider keine Ausnahme - meine Erfahrung) die Sachbearbeiter dort viel zu tun haben. Was ich im Thread "Zugangsdaten Homespot" beschrieben habe -
@grueneSonne schrieb im Thread Zugangsdaten Homespot :Ich habe am 10.12.2023 meine Probleme mit Homespot an die Bundesnetzagentur gemeldet und gestern am Montag war - Oh Wunder ✨ 💥 🌈❗die Störung behoben.
ist bestimmt ein Zufall gewesen. Ich nehme an, in diesem Fall wurde das Problem dadurch gelöst, dass Vodafone in meinem Account endlich einen Vertrag, den ich vor vier Jahren storniert habe, gelöscht hat. Und zwar gelöscht nicht deswegen, weil ich die Bundesnetzagentur angeschrieben habe, sondern weil ich zwei Wochen zuvor mich beim datenschutz@vodafone.com beschwert habe, dass ich selbst diesen Datensatz nicht löschen kann und ich habe bei Vodafone gefragt, was ist die Rechtsgrundlage dafür, dass Vodafone den Vertrag aus dem Jahr 2020 immer noch nicht gelöscht hat.
Beachte bitte
Bundesnetzagentur schrieb - s. Antwort vom 23.01.2024 unten:Bestehen offenkundig keine Eingriffs- oder Unterstützungsmöglichkeiten seitens der Bundesnetzagentur, erhalten Sie möglicherweise keine weitere Antwort.
aus der Antwort der Bundesnetzagentur vom 23.01.2024 auf meine Beschwerde wegen Bearbeitung der Reklamation. Und beachte auch, dass die Wahrscheinlichkeit, dass dein Fall bei der Bundesnetzagentur vermutlich höhere Priorität haben wird, wenn du möglichst vollständig die Nichterfüllung des Vertrags durch Vodafone belegen kannst. Also damit möchte ich sagen, dass es sich lohnt vor dem Schreiben an die Bundesnetzagentur schriftliche Kündigung einzureichen und so Vodafone klar machen, dass du es mit Kündigung ernst meinst.
Meine Erfahrungen mit der Bundesnetzagentur
1) Zugangsdaten Homespot , 17.12.2023
2) Antwort der Bundesnetzagentur bei der Einreichnung der Beschwerde wegen Bearbeitung der Reklamation der Rechnung, 23.01.2024
Betreff: Bundesnetzagentur - Verbraucherschutz Telekommunikation - Vorgangsnummer 2024-01-23-00xx
Datum: Tue, 23 Jan 2024 16:15:35 +0100
Von: noreply@bnetza.de <noreply@bnetza.de>
An: Vorname Name <hier E-Mail>
Bundesnetzagentur - Erfassungsbestätigung
Vorgangsnummer 2024-01-23-00xx
Sehr geehrte(x) aaaaa NNNNNNNNNNNNNNNN,
vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Bundesnetzagentur wenden.
Ihr Schreiben/Ihre Nachricht ist bei der Bundesnetzagentur eingegangen und unter der oben genannten Vorgangsnummer registriert. Der Bundesnetzagentur liegen aktuell sehr viele Anfragen vor. Daher kann sich die Bearbeitung Ihres Anliegens um bis zu sechs Wochen verzögern. Soweit es sich um eine Versorgungsunterbrechung im Zuge eines Anbieterwechsels handelt, wird Ihr Anliegen innerhalb einer kurzen Frist bearbeitet.
In Belangen des Kundenschutzes (Versorgungsunterbrechungen und Vertragsfragen) geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass Sie Ihr Anliegen auch bei Ihrem Anbieter bereits detailliert geltend gemacht haben. Dieser sollte den vollständigen aktuellen Sachverhalt kennen und somit der Sache schnellstmöglich nachgehen können (z. B. im Falle einer Störung Ihres Anschlusses). Bei Rechnungsfragen beachten Sie bitte insbesondere die in Ihrer Rechnung genannte Beanstandungsfrist von acht Wochen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, Beanstandungen gegenüber den Anbietern mittels Einwurfeinschreibens geltend zu machen.
Die Bundesnetzagentur prüft in allen Fällen, ob seitens der Bundesnetzagentur bezüglich des konkreten Anliegens Eingriffs- bzw. Unterstützungsmöglichkeiten bestehen. Beispielsweise ist dies bei mehrtägigen Versorgungsunterbrechungen im Zusammenhang mit einem Anbieterwechsel regelmäßig der Fall. Dabei prüft die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrollbefugnisse insbesondere, ob die Anbieter möglicherweise gegen telekommunikationsrechtliche Kundenschutzbestimmungen verstoßen.
Bestehen offenkundig keine Eingriffs- oder Unterstützungsmöglichkeiten seitens der Bundesnetzagentur, erhalten Sie möglicherweise keine weitere Antwort.
Ergibt die Prüfung Ihrer Anfrage, dass Eingriffs- bzw. Unterstützungsmöglichkeiten bestehen, bittet die Bundesnetzagentur auf der Grundlage Ihrer Einwilligung die beteiligten Unternehmen in der Regel zunächst um eine Stellungnahme (in der Regel per unverschlüsselter E-Mail). Ihr Anbieter wird sich dann möglicherweise nochmals direkt an Sie wenden, um Ihr Anliegen zu klären. Bitte vergewissern Sie sich ggf. durch eine direkte Nachfrage bei Ihrem Anbieter, ob eine Mitteilung, wie zum Beispiel die Ankündigung eines Technikertermins, tatsächlich von Ihrem Anbieter stammt.
Bitte beachten Sie, dass die Bundesnetzagentur nicht befugt ist, vertragliche Verhältnisse zivilrechtlich zu klären (z. B. die Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses). Die Bundesnetzagentur verfügt gegenüber den Anbietern auch nicht über ein generelles Weisungsrecht hinsichtlich des Vorgehens im kundenbezogenen Einzelfall.
Die Bundesnetzagentur greift grundsätzlich nicht ein, um etwaige vermögensrechtliche Ansprüche (Geldansprüche wie bspw. Schadensersatz) durchzusetzen bzw. abzuwehren. Vielmehr müssen Verbraucher etwaige Ansprüche selbst durchsetzen, ggf. mit der Hilfe der Rechtsberatung einer Verbraucherzentrale oder eines Rechtsanwalts. Die Verbraucherzentralen bieten bundesweit in vielen Orten eine persönliche Beratung an.
In bestimmten Fällen kann bei der Bundesnetzagentur eine Streitbeilegung beantragt werden (Schlichtungsverfahren). Hier kann im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens ggf. eine gütliche Einigung erreicht werden. Das Verfahren erfordert neben Ihrem Antrag insbesondere auch die Teilnahmebereitschaft des jeweiligen Anbieters am konkreten Verfahren. Über den Anwendungsbereich, über die Voraussetzungen sowie über den Ablauf des Verfahrens können Sie sich auf unseren Internetseiten informieren. Sie können diese Informationen auch schriftlich anfordern.
Sollte sich Ihr Anliegen zwischenzeitlich erledigt haben, wären wir Ihnen für eine kurze Mitteilung dankbar.
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Mit freundlichen Grüßen
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23.01.2024
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