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Lösung
am 04.04.2018 16:57
04.04.2018 18:12 - bearbeitet 04.04.2018 18:35
Widerruf oder Kündigung? Das sind zwei vollkommen unterschiedliche Dinge .
Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsabschluss , frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung .
Eine fristlose Kündigung hat schon gewisse Bedingungen ,die erfüllt sein müssen . Das dürfte hier nicht der Fall sein. Im übrigen kann man hier keine rechtsverbindlichen Willenserklärungen abgegeben.
am 04.04.2018 19:07
am 04.04.2018 19:55
@Ms19 Also so recht viel schlauer sind wir jetzt nicht. Wie kann es denn sein, dass
"Am Telefon war ein äußerst unfreundlicher und unkompetenter Mitarbeiter. Er meinte ich hätte am 23.03.2018 eine Antwort erhalten, indem der Widerruf nicht statt gegeben wurde." gesagt wurde, wenn es keinen widerruf gab?
Es gibt doch eine Widerrufsbelehrung und da steht drin, wie und wohin ein Widerruf zu richten ist.
Nachdem es aber dafür vermutlich eh zu spät ist und eine fristlose Kündigung meiner Meinung nach zum augenblicklichen Zustand zwecklos ist, sollte vielleicht eher der Weg der Problemlösung gegangen werden.
Inweifern werden denn die vertraglichen Leistungen nicht erbracht bzw. ws veursacht die Unzufriedenheit?
Die Moderatoren hier helfen gerne, allerdings dauert es ein paar Tage bis jemand en Beitrag liest.
P.S. Formulierungen wie "habe keinerlei Interesse an einer Behebung der bestehenden Probleme" garantieren im übrigen die Erfolglosigkeit einer fristlosen Kündigung
am 04.04.2018 20:06
am 04.04.2018 21:35
Die Widerrufsfrist hat hier nichts mit "ausprobieren" zu tun. Das gilt für Waren, wesalb im Gesetz ausdrücklich steht, dass hier die Frist erst mit Lieferung der Ware beginnt. Bei einem Dienstleistungsvertrag sieht die Sache anders aus. Geht man in einen VF-shp und bestellt dort, gibt es überhaupt kein Widerrufsrecht.
Und wenn der Widerruf verfristet ist (keine Ahnung ob das wirklich der Fall ist) bleibt eben nur die fristlose Kündigung. Und die setzt laut Gesetz nunmal voraus, dass dem Anbieter die Möglichkeit eingeräumt werden muss, vertragsgemäße Zustände zu schaffen. Ob das gefällt oder nicht spielt keine Rolle.
am 04.04.2018 21:44
Hallo @Ms19,
um das Thema Widerrufsrecht vielleicht etwas zu verdeutlichen, hier mal ein paar Infos dazu. Der Gesetzgeber schreibt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen vor, allerdings nur bei Verträgen die über das sog. Fernabgabegesetz abgewickelt werden (Bestellungen über Hotline, Internet etc.). Damit soll sichergestellt werden, dass Kunden die Möglichkeit haben, die Auftragsbestätigung auf evtl. Fehler zu überprüfen und die AGB zu lesen. Dafür und nur dafür gibt es das Widerrufsrecht.
Schließt du einen Vertrag in einem Geschäft ab, bekommst du die Unterlagen sofort ausgehändigt, kannst diese überprüfen und die AGB noch vor Abschluss lesen. In dem Fall gibt es überhaupt kein Widerrufsrecht.
Es geht beim Widerrufsrecht also absolut nicht darum, den Anschluss testen zu können, sondern nur darum, den Vertragsabschluss bei Nichtbestellung oder Fehlern widerrufen zu können. Von daher ist es unerheblich, wann der Anschluss geschaltet wird. Wenn es bei dir 15 Tage waren, dann war das noch schnell. Teilweise wird mehr Zeit für die Bereitstellung benötigt, weil der Anschluss noch belegt ist, oder weil die Telekom einen DSL Anschluss erst einmal bestätigen und freigeben muss. Mit Willkür oder einer Unverschämtheit haben die 15 Tage rein gar nichts zu tun.
Deine Widerrufsfrist ist abgelaufen. Daran gibt es nichts zu rütteln. Natürlich ist es deine Entscheidung, ob du Hilfe bei der Beseitigung des Problems in Anspruch nehmen möchtest oder nicht. Du kannst weiterhin kein Interesse an Lösungen haben, bedenke dabei aber bitte, dass dein Vertrag noch fast zwei Jahre laufen wird.
am 05.04.2018 07:27
schön erklärt und grundsätzlich auch richtig, aber ich möchte trotzdem einwerfen, dass das Widerrufsrecht bei Kaufverträgen tatsächlich etwas mit "ausprobieren" zu tun hat. Deshalb ist bei Verbrauchsgütern im Gesetz auch festgeschrieben:
Die Widerrufsfrist beginnt bei einem Verbrauchsgüterkauf,..sobald der Verbraucher ..., die Waren erhalten hat,
§ 356 Abs 2 BGB Hier macht das ja auch einen Sinn, denn im Katalog kann die Ware ganz anders aussehehen als in der Wirklichkeit, oder die bestellten Schuhe drücken. Bei Kauf im Laden kann man die Waren sehen, in die Hand nehmen etc. Beim online-Kauf eben nicht und deshalb Widerrufsfrist auch, um die Waren so zu prüfen, wie das im Geschäft auch möglich wäre. Deshalb ja auch hier schon öfters das Problem mit dem handy, das fünf Tage getestet wurde und dann der Vertrag widerrufen werden sollte - geht natürlich nicht.
Aber bei Dienstleistungen kann ich auch im shop nichts testen, und daher ist in diesen Fällen deine Erklärung absolut zutreffend. Auch wenn es manche Leute nicht verstehen werden.