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am 25.03.2025 14:07
Der DSL Vertrag wurde zum 02.02.25 gekündigt. In der Kündigungsbestätigung wurde der 03.03.25 bestätigt. Nur wurde dieser Termin von Vodafone nicht eingehalten. Der DSL Anschluss war bis zum 23.03.25 noch aktiv.
Das war zu keiner Zeit vertraglich vereinbart.
Heute wurde mir eine Rechnung bis zum 17.03.25 zugesandt.
Was ich für die Zeit ab dem 03.03.25 als nicht berechtigt empfinde.
Technische Probleme sind mir nicht anzulasten. Sie gehören Vodafone zu berechnen.
Ich erwarte für die Rechnung 1052377597 vom 24.03.25 eine Korrektur.
Mit besten Grüßen
S. Briegert
am 25.03.2025 14:10
dann wende dich an den Support:
https://forum.vodafone.de/t5/Vodafone-News/Dein-Kontakt-zu-Vodafone/m-p/1912292#M10954
dies ist ein reines Kunden helfen Kunden Forum
am 25.03.2025 15:06
Zu wann ist denn Ablauf der Mindestvertragslaufzeit?
Und wurde eventuell in der Zwischenzeit ein neuer Provider mit der Portierung beauftragt?
Und was meinst du mit "wurde zum 02.02. gekündigt" und "zum 03.03. bestätigt"?
Hast du am 02.02. die Kündigung verschickt -ODER- wurde die Kündigung schon viel früher verschickt?
am 25.03.2025 15:22
Eine Portierung wurde ca. 2 Wochen nach der Kündigung beauftragt.
Die Kündigung ist zum 03.03.25 bestätigt.
Das heist zum Zeitpunkt der Beauftragung der Portierung war der Vertrag beendet.
am 25.03.2025 16:57
@Siegfried3 schrieb:
Eine Portierung wurde ca. 2 Wochen nach der Kündigung beauftragt.
Und genau DA liegt der springende Punkt...
@Siegfried3 schrieb:
Die Kündigung ist zum 03.03.25 bestätigt.
Das heist zum Zeitpunkt der Beauftragung der Portierung war der Vertrag beendet.
Nein, war er nicht. Wenn du am Sonntag, 02.02. eine Kündigung einreichst, gilt die nicht zum 02.02., sondern frühestens zum Montag, 03.03., aufgrund der einmonatigen Kündigungsfrist!
Davon abgesehen greift bei einer Portierung nicht die reguläre Kündigung, sondern im Rahmen des Anbieterwechsels muss der alte Anbieter über das Enddatum bis zum Portierungsdatum weiterversorgen. Dein alter Vertrag verlängert sich also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der neue Provider schalten kann.
Alternativ stehst du nämlich mehrere Wochen komplett ohne Internet dar - was der Gesetzgeber aber vermeiden wollte.
Und genau daher musst du auch weiterhin die Rechnungen bis zum Umschalttag bezahlen.
am 25.03.2025 18:45
Hier hat kein Anbieterwechsel im Sinne des Gesetzes statt gefunden. Dazu müsste der neue Anbieter die Kündigung beim alten Anbieter im Namen des Kunden vornehmen und dazu auch vom Kunden beauftragt werden. Das ist hier nicht der Fall.
Der Kunde hat den alten Vertrag selbst gekündigt und woanders einen neuen Vertrag abgeschlossen. Damit kein Anbieterwechsel im Sinne des Gesetzes. Und auch keine Pflicht des alten Anbieters zur Weiterversorgung. Daran ändert auch der spätere Auftrag zur Portierung nichts.
am 25.03.2025 19:05
@mason Ich bin mir da mittlerweile nicht mehr so sicher, was die Auslegung des Gesetzes anbetrifft...
Ich würde dir eigentlich zustimmen, aber weiß nicht, ob da die BNetzA nicht mittlerweile per Verfügung eine anderweitige Auffassung vertritt und ggfs. auch durchsetzt.
am 25.03.2025 19:50
Ich bin mir sicher, dass es da nichts seitens der BNetzA gibt.
Würde ja bedeuten, dass eine einseitige rechtswirksame Willenserklärung geändert wird.
25.03.2025 20:49 - bearbeitet 25.03.2025 20:53
Die BNetzA ist da in den Angaben auf der entsprechenden Website zum Anbieterwechsel selbst etwas unschaft -- da steht aber z.B.
Wenn Sie den Wechsel Ihres Telekommunikationsanbieters rechtzeitig eingeleitet haben, darf Ihr bisheriger Anbieter seine Leistung nicht einfach einstellen – auch nicht, wenn das Vertragsende erreicht ist. Er muss Sie so lange weiterversorgen, bis der Wechsel zum neuen Anbieter abgeschlossen ist.
Ob dies nur gilt, wenn man den neuen Anbieter kündigen lässt -oder- ob das auch gilt, wenn man selbst kündigt und danach (aber noch vor Abschaltung) die Portierung beauftragt, schreibt die BNetzA nicht. Unter dem Punkt 2 "Rechtzeitig wechseln" heißt es lediglich:
Beauftragen Sie möglichst Ihren neuen Anbieter damit, Ihren bisherigen Vertrag zu kündigen. So können sich die Anbieter zur Umschaltung des Anschlusses und zur einer möglichen Rufnummernmitnahme frühestmöglich abstimmen.
Ob dies jedoch eine zwingende Voraussetzung ist, steht dort nicht.
Wobei eigentlich die Regelungen aus § 59 TKG ad absurdum geführt würden, wenn diese nur gelten würden, sofern der neue Anbieter dem alten Anbieter kündigt. Genau dies ist aber im TKG nicht enthalten - und ich glaube auch nicht, dass dies in den Erwägungsgrundlagen zum Gesetz vom Gesetzgeber so gedacht war.
Und dann gibt's da noch Absatz 8 in § 59 TKG, der der BNetzA entsprechende Befugnisse zugesteht - die BNetzA darf also selbst festlegen...
Und eine einseitige Willenserklärung wird nicht geändert - der Vertrag gilt als gekündigt, jedoch muss der Altanbieter aufgrund des TKG weiterversorgen, er darf also, trotz Kündigung, nicht einfach abschalten (wobei das TKG dort auch entsprechend die Einschränkung mit max. 50% der Grundgebühren enthält, sofern nicht der Kunde den Wechsel verzögert hat).
Wenn also bspw. der Anbieterwechsel am 18.03. stattgefunden hat -UND- rechtzeitig genug gemeldet wurde, dann stehen Vodafone für die Zeit zwischen dem 04.03. (erster Tag in der Weiterversorgungspflicht) bis zum 17.03. (letzter Tag der Weiterversorgungspflicht) mindestens mal 50% der anteiligen monatlichen Grundgebühren zu.