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Lösung
am 22.07.2021 11:16
Hallo, an meiner neuen Adresse ist der Kabel Anschluss nicht möglich und somit konnte ich mit einem Mitarbeiter telefonisch die Sonderkündigung durchführen. Mir wurde in diesem Gespräch nicht erläutert, dass ich weitere 3 Monate nach Umzug den vollen Preis weiterzahlen muss. Ich zahle dann knapp 150€ für eine Leistung die ich nicht nutzen kann.
Ich bitte hier um eine kulante Lösung.
am 22.07.2021 11:25
Da wird es keine kulante Loesung geben. Die 3 Monate zahlst du quasi als Schadensersatz, da du den 24 Monaten kalkulierten Vertrag nicht erfüllst. Die 3 Monate sind ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.
Du kannst aber auf Vodafone DSL wechseln - dann entfallen die 3 Monate fuer Vodafone Cable.
am 22.07.2021 11:25
Füt den Internet&Phone-Anschluss wird das nach TKG §46 (Umzug in nicht versorgtes Gebiet ergibt ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, beginnend frühestens mit dem Tag des Umzugs oder dem Eingang der Umzugsmeldung). Für den Kabelanschluss gilt das jedoch nicht, wird aber von Vodafone aus Kulanz genauso gehandhabt.
Wenn du am neuen Wohnort zu Vodafone DSL wechselst, verzichtet Vodafone sogar auf die 3 Monate und der Kabelvertrag wird mit Schaltung des DSL-Anschlusses beendet.
am 22.07.2021 12:05
@Lena1607 die Lösung mit den 3monaten weiter zahlen ist die gängige KULANTE Lösung..
Vodafone kann ja nichts dafür das du umzieht, Verträge sieht ja auch Eig einzuhalten.. Da ist es doch besser nicht komplett bis zum Ende der mvlz zu zahlen.
am 22.07.2021 13:22
@Torsten Warum gilt das gesetzliche Sonderkündigungsrecht für den Fall der Nichtversorgbarkeit für den Kabelanschluss (TV/Radio ist wohl gemeint) nicht? In § 3 NR. 24 TKG sind Rundfunknetze ausdrücklich aufgezählt. https://dejure.org/gesetze/TKG/3.html
@DreiViertelFlo "die Lösung mit den 3monaten weiter zahlen ist die gängige KULANTE Lösung." Nö, das ist sie nicht. Das ist gesetzlich möglich, aber niemand würde einem Annbieter verbieten, darauf zu verzichten.
Noch was zur Kündigungsfrist: Die Umzugsmeldung hat damit nichts zu tun, die kann, muss aber nicht, VF als Nachweis des Umzugs verlangen. Grundsätzlich gilt auch hier, Beginn der Frist mit Zugang der Kündigung. Erfolgt die Kündigung also erst nach dem Umzug, beginnen dann die drei Monate. Erfolgt die Kündigung vor dem Umzug, beginnt sie mit dem Umzugstag. Das wurde aber erst nach einigen Gerichtsverfahren so festgestellt.
Allerdings wird sich in absehbarer Zeit diesbezüglich (zumindest mal für Neuverträge) einiges grundlegend zu Gunsten des Verbrauchers ändern.
P.S. @CE38 Wenn jemand 10 oder mehr Jahre Kunde bei VF war, dürften die Anfangsinvestitionen durch VF längst abbezahlt sein. Aber auch hier werden die 3 Monate kassiert. Insofern spiegelt die TKG-Novelle aufgrund des BGH-Urteils wichtige Entscheidungsgründe nicht wider. Totzdem war in meinen Augen das Urteil, aber auch die Gesetzesänderung vollkommen richtig. Der BGH stärkte den Grundsatz "Verträge sind einzuhalten" und der Gesetzgeber passte Rechtsnormen an die veränderte Realität an.
am 23.07.2021 07:22
Hallo Lena, du bittest um Kulanz. Gibt es denn einen besonderen Grund bei dir? Etwas besonderes, ungewöhnliches oder so passiert, weshalb du umzieht?
am 23.07.2021 12:25
@Díaz_de_Vivar Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht für den TV-Kabelanschluss, da dieser NICHT vom TKG erfasst wird. Lediglich darüber bereitgestellte Telefon- & Internet-Anschlüsse sind davon erfasst, das steht sogar wörtlich im von dir verlinkten §3 Satz 24 TKG.
am 23.07.2021 12:49
@Torsten Ich kann dir leider nicht folgen. Zitiere mir doch bitte, was du mit "wörtlich" meinst. Sollte es der "Telekommunikationsdienst" sein, so gehört TV und Rundfunk jedenfalls dazu.
Nachzulesen unter OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2020 - 4 U 82/19 Unter Absatz 80 steht "(aa) Die Übertragung von Fernseh- und Hörfunksignalen reicht nach der vorstehenden Legaldefinition als Übertragungsgegenstand für einen Telekommunikationsdienst aus."
am 23.07.2021 13:02
Irgendwie scheint das der Streit um des Kaisers Bart zu sein.
Ich habe noch nirgends einen Beitrag gehört, bei dem die Weiterführung der TV-Kosten bis zum Vertragsende ein Thema gewesen wäre.
Übrigens: Vor der TKG-Änderung ist man zumindest beim damaligen Kabelbw sehr zügig aus dem Internetvertrag gekommen. Erst die Änderung brachte sie auf die Idee.
am 23.07.2021 13:45
@Gelöschter User Also von "Streit" kann ja keine Rede sein. Aber natürlich hast du recht, diese Diskussion gehört nicht hierher. Aber zum eigentlichen Thema ist ja alles gesagt. Ich bin mir ziemlich sicher, dass auch ein Mod keine andere Auskunft geben wird, als den Verweis auf das TKG.
Und nicht nur bei KabelBw war es vor der Novelle kundenfreundlicher. Kabel Deutschland hat taggenau zum Umzug die Verträge beendet. Da war die Rechtslage halt auch ungeklärt, weil eine letztinstanzliche Aussage zum "Umzug als wichtiger Grund i.S.d. § 314 BGB" fehlte. Nachdem dann der BGH den wichtigen Grund verneinte, legte man aber gleich los