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am 13.08.2013 22:58
Da ich ja auch zu den drosselgeplagten....ähm...leidgeprüften LTE-Kunden von VF gehöre, habe ich einfach mal der Bundesnetzagentur geschrieben.
Leider habe ich dabei festgestellt, das die BNA ein zahnloser Tiger ist.
Mir wurde umfangreich, aber leider nicht wirklich befriedigend geantwortet
Da ich aber der Meinung bin, das auch diese Informationen für uns betroffene Kunden wichtig sind, veröffentliche ich hierden kurzen Mail-Verkehr:
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit Juli 12 bin ich LTE-Kunde beim Mobilfunkanbieter Vodafone.
Damals wurde mir vollmundig versprochen, dass es eine
Volumenbegrenzung...auch bei meinem Vertrag...niemals geben wird.
Sicherlich kann und muss man argumentieren, dass es ohne schriftliche
Fixierung schwierig bis unmöglich ist, dieses auch zu beweisen.
Mein Vertrag bei der Fa.Vodafone beinhaltet einen LTE Zu Hause-Anschluss
mit einer Bandbreite von 7200MB, einer Telefonieflatrate ins dt.
Telefonnetz und einem Datenvolumen von 10GB.
Der ganze Spaß kostet derzeitig 44,99€/Monat.
Aus Kulanzgründen **piep** bis jetzt das verfügbare Volumen 30GB.
Selbst dieses Volumen reicht nur knapp für einen Haushalt, in dem 4
internetfähige Computer stehen...aber hiermit kann man sich arrangieren.
Dieses Volumen wird jetzt die nächsten Tage auf die vertraglich
festgelegten 10GB reduziert.
Selbstverständlich kann man bei Vodafone auch Volumen dazu buchen, wenn
das vertragliche Volumen aufgebraucht ist...zu "preisgünstigen" 4,99
€/1GB...für mich ist das Wucher!!!
Selbstverständlich könnte ich auch einen "größeren" Vertrag buchen.
Dieser würde mich als Bestandskunde ca.85€/Monat kosten.
Auch das ist für mich Wucher!!!
Diese Kosten, die Vodafone von seinen Kunden fordert bzw fordern möchte
und das damalige Versprechen der Verkaufsberater
(Die Drossel wird nie kommen)
haben mich veranlasst und schreiben Ihnen diese Mail.
Ich bin vor allem darüber enttäuscht, das der Bevölkerung im ländlichen
Raum ohne vernünftige Breitbandanbindung suggeriert wird, dass LTE die
Alternative schlecht hin ist.
Für mich grenzen die Versprechungen der Fa. Vodafone an B*****
Ich bin nicht der einzige, der zutiefst enttäuscht von den
Machenschaften der Fa.Vodafone ist.
Dieses läßt sich sehr leicht im Kundenforum der Fa.Vodafone
nachvollziehen.
Ich habe die Hoffnung, das Sie ein wenig Einfluss auf das B****-gebaren
der Fa.Vodafone nehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort BNA:
Vorgangsnummer 2013-07-31-0008/216-14
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr xxxxx,
vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie über Probleme bei der Leistungserbringung an Ihrem Vodafone-Mobilfunk-Anschluss informieren. In diesem Zusammenhang beschweren Sie sich über das Geschäftsgebaren des Unternehmens und bringen Sie die Erwartung zum Ausdruck, dass die Behörde hier tätig werden sollte.
Erlauben Sie einige allgemeine Erläuterungen hinsichtlich des Zuständigkeitsbereiches der Bundesnetzagentur. Der Gesetzgeber hat mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur im Bereich der Telekommunikation festgelegt. Es ist Aufgabe der Bundesnetzagentur einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zwischen den Telekommunikationsunternehmen zu sichern, die flächendeckende Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen zu gewährleisten, Telekommunikationsdienste bei öffentlichen Einrichtungen zu fördern und für die effiziente und störungsfreie Nutzung von Frequenzen zu sorgen. Die Bundesnetzagentur erarbeitet Lösungen im Rahmen der Standardisierung, verwaltet Frequenzen und Rufnummern, bekämpft den Missbrauch von Rufnummern und berät die Verbraucher über neue telekommunikationsrechtliche Regelungen und deren Auswirkungen.
Eine allgemeine Fach- und Rechtsaufsicht über Mobilfunkunternehmen hat der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur nicht eingeräumt. Insofern steht es ihr generell nicht zu, direkten Zugriff auf Kundenunterlagen bei diesem Unternehmen zu nehmen und diese hinsichtlich des Vorgehens im Einzelfall anzuweisen. Dies gilt auch für das Geschäftsgebaren einschließlich der Werbemaßnahmen zur Kundengewinnung und der Produktvermarktung.
Im Mobilfunkbereich herrscht in der Bundesrepublik Deutschland Wettbewerb. Der Verbraucher kann sich den Anbieter und das Produkt auswählen, das seinen Anforderungen und Bedürfnissen am nächsten kommt. Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt dabei grundsätzlich dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters. Das betrifft insbesondere die Bereiche Produktgestaltung, Qualität und Service einschließlich der Störungsbeseitigung. Der Anbieter veröffentlicht seine Leistungsangebote in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Leistungsbeschreibungen und Preislisten seines Unternehmens.
Verträge mit Mobilfunkunternehmen unterfallen grundsätzlich denselben rechtlichen Regelungen wie Verträge mit Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen (beispielsweise den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)). Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt dabei grundsätzlich dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters. Das betrifft insbesondere die Bereiche Produktgestaltung, Qualität und Service einschließlich der Störungsbeseitigung. Der Anbieter veröffentlicht seine Leistungsangebote in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Leistungsbeschreibungen und Preislisten seines Unternehmens.
Die Leistungskonditionen ergeben sich aus Ihrem Vertrag. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Verfügbarkeit des Netzes. Darin ist häufig geregelt, dass die Verbindungen gemäß dem Stand der technischen Entwicklung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten mit einer mittleren Durchlasswahrscheinlichkeit von 95 % - bei Netzüberlastung unter Umständen in der Dauer begrenzt – hergestellt werden. Auf Grund der technischen und wirtschaftlichen Dimensionierung des Netzes und in Abhängigkeit von den funktechnischen Ausbreitungsbedingungen (z. B. Funkschatten) muss der Kunde damit rechnen, dass eine Telefonverbindung nicht jederzeit und an jedem Ort hergestellt bzw. beeinträchtigt oder unterbrochen werden kann. Der Kunde, der sein Mobiltelefon hauptsächlich an einem bestimmten Standort nutzen möchte, sollte, bevor er einen Vertrag mit einem Mobilfunkanbieter abschließt, prüfen, ob eine entsprechende Verfügbarkeit des Netzes an diesem Standort gegeben ist.
Sie können die Unstimmigkeiten nur im direkten Kontakt mit Ihrem Vertragspartner, ggf. auf dem ordentlichen Rechtsweg, klären. Dazu sollten Sie sich, mit allen relevanten Unterlagen, an eine Rechtsberatung der Verbraucherzentralen oder an einen Rechtsanwalt wenden. Ihre nächstgelegene, für Sie zuständige, Verbraucherzentrale finden Sie im Internet unter http://www.verbraucherzentrale.de/.
Wir hoffen, dass Ihnen die Sachlage verständlich dargestellt werden konnte.
Mit freundlichen Grüssen
Ihr Verbraucherservice
verbraucherservice@bnetza.de
http://www.bundesnetzagentur.de
31.07.2013
Meine Antwort:
Wie ihr seht, es sind nicht wirklich gute Informationen von Seiten der Behörde gekommen, die eigentlich die Rechte und Pflichten aller Vertragspartner des I-Nets überwachen soll.
Gruß stepet
am 15.08.2013 11:07
Meine Beiträge sind als normaler User geschrieben. Trete ich in meiner Funktion als SuperUser auf, so ist dies durch kursive Schrift gekennzeichnet.
15.08.2013 11:16 - bearbeitet 15.08.2013 11:27
@dasdensch schrieb:
Ich versteh gar nicht wieso man immer nach denen schreit in diesen Fällen.
Wer schreit denn hier?![]()
ICH für mich persönlich habe durch den Mailkontakt festgestellt, das die Bundesnetzagentur mir nicht helfen kann.
Trotzdem habe ich für mich durchaus interessante Informationen herausziehen können.
am 15.08.2013 12:11
@stepet
Weil das nicht zu den Aufgaben einer BNetzA gehört. Es gibt vier Bereiche für die die BNetzA zuständig ist, aber bei Kundenbelangen was nun Tarife, Entgelte oder ähnliches betrifft kommen andere Instanzen in Frage.
Lizenzpakete denke ich sind so nicht durchführbar, da jede Antenne die montiert wird auf verschiedene Frequenzen funken, und bei Quadband sind´s dann halt vier Frequenzen... ![]()
am 15.08.2013 12:34
@Scholli schrieb:Weil das nicht zu den Aufgaben einer BNetzA gehört
Hmm, vielleicht habe ich mich ja ein wenig missverständlich ausgedrückt, also nochmal:
Ich habe durchaus begriffen, das die BNetzA NICHT für meine persönlichen Belange zuständig ist.
Aber trotzdem danke für die Info ![]()
am 15.08.2013 12:39
Nur noch mal zur Info.
"Verträge mit Telekommunikationsunternehmen unterfallen grundsätzlich denselben rechtlichen Regelungen wie Verträge mit Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen . Diese allgemeinen Regeln finden auch Anwendung auf Verträge zwischen Endkunden und Telekommunikationsanbietern.
Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt dabei dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters. Das betrifft insbesondere die Bereiche Produktgestaltung, Qualität und Service, einschließlich der Störungsbeseitigung. Der Anbieter veröffentlicht sein Leistungsangebot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten seines Unternehmens.
Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vertrages hat der Endkunde die Möglichkeit sich an eine Rechtsberatung der Verbraucherzentralen oder einen Rechtsanwalt zu wenden."
Zu finden auf der BNetzA Website.
am 15.08.2013 12:46
@Scholli schrieb:Nur noch mal zur Info.
"Verträge mit Telekommunikationsunternehmen unterfallen grundsätzlich denselben rechtlichen Regelungen wie Verträge mit Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen . Diese allgemeinen Regeln finden auch Anwendung auf Verträge zwischen Endkunden und Telekommunikationsanbietern.
Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt dabei dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters. Das betrifft insbesondere die Bereiche Produktgestaltung, Qualität und Service, einschließlich der Störungsbeseitigung. Der Anbieter veröffentlicht sein Leistungsangebot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten seines Unternehmens.
Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vertrages hat der Endkunde die Möglichkeit sich an eine Rechtsberatung der Verbraucherzentralen oder einen Rechtsanwalt zu wenden."
Zu finden auf der BNetzA Website.
Nur nochmal zur Info:
Bekannte oder schon erwähnte Tatsachen werden dadurch nicht richtiger, indem man sie gebetsmühlenartig immer wieder wiederholt.
am 15.08.2013 16:06
@da-ta
Ich bemängele nicht die Tarifstruktur. Ich kritisiere eine Behörde, die im Bereich der Telekomunikation ein zahnloser Löwe ist und somit zum nix.
Naja, kannst kritiseren soviel Du willst, ändert sich aber nix. Aber mir ist nicht klar was die BNetzA deiner Meinung nach machen soll...... die haben derzeit Land unter mit den ganzen Lizenzanträgen betreffend LTE.
am 15.08.2013 18:59
Eigentlich sprach ich von den Zeiten, als sie noch die Regulierungsbehörde waren.
15.08.2013 21:16 - bearbeitet 15.08.2013 21:18
Was soll das Gejammer um Drossel hin und Drossel her, das Inklusiv-Volumen usw.? Was soll da auch die Bundesnetzagentur machen? (Was soll´s die auch interessieren?)
Durch LTE ist die Grundversorgung mit Internet nach Vorgaben des Gesetzgebers erreicht worden. Wer eben nicht genug Asche verdient um sich endlos das Highspeed-Volumen (bei Vodafone 5€ für jedes weitere 1GB) aufzustocken, der kann gern vor Gericht ziehen und klagen. Auf was auch immer.... Wucher von mir aus!
Nur vor Einreichen einer solchen Klage sollte er sich vor Augen führen, was Wucher im Sinne des Gesetzes ist, und ob hier durch Erreichen der Drosselung auf 386 kBit/s wirklich eine Notlage entsteht und finanziell durch Vodafone ausgenutzt wird. Zumal ja jeder eine Wahl hat. ![]()
OK. das mit der Wahl haben war jetzt nicht fair... ![]()
Userban wg. wiederholter Missachtung der Forenregeln. Gruß, das Mod-Team
am 16.08.2013 08:55
@da-ta
Es ist immer noch eine Regulierungsbehörde....
@vogtländer
Naja eigentlich hast Du immer eine Wahlmöglichkeit.... nur die meisten sind einfach zu bequem um den Zustand zu ändern, bzw. weiß man ob es beim anderen Anbieter wirklich besser ist?
Hier mal ein Bericht Thema Grundversorgung LTE in Hessen