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Antwort
Lösung
am 12.10.2018 18:30
am 15.10.2018 14:48
am 16.10.2018 19:53
Zunächst mal danke für Eure vielen Ideen und Vorschläge. In der Summe läuft es doch darauf hinaus, dass alle vorgeschlagenen Lösungsansätze eigentlich keine sind, sondern nur wieder improvisierte Notlösungen, weil UM nicht bereit und in der Lage ist, Kundenwünsche entsprechend zu bedienen, indem es seine Marktmacht demonstriert, sobald du erst mal einen Vertrag dort unterschrieben hast. Warum geht z.B. in Deutschland nicht, was in der Schweiz offensichtlich ohne Probleme möglich ist? Dort wird ohne wenn und aber der Bridge Modus in der CB freigeschaltet, hier weigert man sich, obwohl der Techniker mir dies in Aussicht gestellt hatte. Reine Kabelmodems werden auch nicht mehr angeboten, und fremde praktisch nicht geduldet bzw. unterstützt. Ich halte das für eine grobe Wettbewerbsverzerrung und habe gestern mal einen ausführlichen Bericht an die Bundesnetzagentur in Berlin geschrieben, die ja letztendlich dafür da ist, die Verbraucher vor solchen Praktiken zu bewahren. Mal sehen was dabei rauskommt!Euch allen noch eine schöne Woche:sunglasses:
am 17.10.2018 19:35
wenn du von uns die Connect-Box zu deinem Tarif dazu bekommen hast, aber lieber einen eigenen Router nutzen willst (Routerfreiheit), dann brauchst du die Connect-Box nicht in den Bridge-Modus versetzen, selbst wenn es ginge, da du den eigenen Router bei uns registrieren kannst, um ihn direkt mit dem Kabelanschluss verbinden zu können und schickst die Connect-Box an uns wieder zurück.
Gruss StephanUM
am 17.10.2018 19:37
Ich schreibe es noch mal ganz deutlich für alle Unitymedia Angestellten: es gibt mehr Router als eine Fritzbox! Und es gibt sogar Modem. Und nein, ein Modem ist keine Fritzbox (auch wenn ihr die als solche intern vermerkt)
am 17.10.2018 19:39
am 17.10.2018 22:16
am 07.11.2018 10:02
Vorgangsnummer 2018-10-15-0071/216-16
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr P........,
vielen Dank für Ihr Schreiben. Es darf vorausgeschickt werden, dass die Bundesnetzagentur eine rechtsanwende Behörde ist. Der Gesetzgeber hat mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Aufgaben und Befugnisse
der Bundesnetzagentur im Bereich der Telekommunikation festgelegt. Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastruktur zu fördern und flächendeckend
angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.
Ein Router ist ein technisches Gerät, mit welchem sich eine dauerhafte Verbindung mit dem Internet herstellen lässt. Router können mit einem Switch, einem WLAN Access Point, nicht selten mit einer kleinen
TK-Anlage, einem VoIP-Gateway oder einem Modem ausgestattet sein und sichern zudem über eine Firewall-Funktionen. Router sind Telekommunikationsendeinrichtung gemäß der Begriffsbestimmung im TKG.
Die Praxis einiger Netzbetreiber, ausschließlich den vom Netzbetreiber vorgesehenen Router am Breitbandanschluss des Anwenders zuzulassen, entzog den Endkunden die Möglichkeit, ihr Telekommunikationsendgerät
frei zu wählen. Mit der Gesetzesanpassung soll klargestellt werden, dass die Netzzugangsschnittstelle beim passiven Netzabschlusspunkt liegt. Die Entscheidung darüber, welche Geräte hinter diesem passiven Netzabschlusspunkt angeschlossen werden, obliegt daher
grundsätzlich den Endkunden.
Gemäß § 45d Abs. 1 TKG gilt:
am 07.11.2018 10:04
1Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. 2Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt;
das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt.
Der Netzabschlusspunkt bildet die Trennlinie zwischen dem öffentlichen Telekommunikationsnetz und dem privaten, in der Funktionsherrschaft des Nutzers liegenden Netzes. Passive Netzabschlusspunkte sind
z. B. der klassische TAE-Übergabepunkt oder Splitter, mit denen Signale innerhalb des Übertragungsmediums für besondere Leitungsmerkmale genutzt werden können. Modems sind keine passiven Endeinrichtungen, sie stellen aktiv über den gewählten Kommunikationsweg
die Transportsignalisierung zur Verfügung. Mit der Gesetzesanpassung wird klargestellt, dass erst durch den Anschluss von funktionsfähigen Telekommunikationsendgeräten ein tatsächlicher Anschluss an das öffentlich zugängliche Telekommunikationsnetz erfolgt
und Geräte, die hinter diesem passiven Netzabschlusspunkt betrieben werden, nicht Teil des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsnetzes sind.
am 07.11.2018 10:05
Die Routerfreiheit wird durch die gesetzlichen Reglungen im § 41b TKG gesichert sind. Der Gesetzgeber hat u.a. folgende Regelungen getroffen:
(1)1Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen
nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen.2Sie
können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben.3Notwendige
Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
(2) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will, hat für deren fachgerechten Anschluss Sorge zu tragen.
am 07.11.2018 10:06
Die Regelung in Absatz 1 dient der Klarstellung, dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht daran gehindert sind ihren Kunden ein Endgerät (Router, Modem) anzubieten bzw. zur Verfügung zu stellen.
Viele Endkunden werden auch künftig den mit der Bereitstellung eines Endgerätes verbundenen Service und technischen Support in Anspruch nehmen wollen. Die Gesetzesanpassungen wollen diese bisher weit verbreitete Praxis nicht ausschließen, sondern lediglich mit Blick auf den Anschluss von Routern und Modems eine Wahlmöglichkeit eröffnen. Das Recht, Endgeräte seiner Wahl an das öffentliche Telekommunikationsnetz anzuschließen, verlangt auch die Bereitstellung entsprechender Zugangsdaten durch die Netzbetreiber.
Dies wird mit Absatz 1 Satz 3 klargestellt.
Kabelnetzbetreiber, die auf Basis des DOCSIS-Standards arbeiten, können allerdings diese Vorschrift nicht eingehalten. Sie müssen nämlich durch eine entsprechende Konfiguration des Endgerätes die Hoheit
über die Netzfunktionalitäten Cable Modems und Embedded Media Terminal Adapters“ erst gewinnen. Der dafür erforderliche Prozess kann erst nach der Kenntnisnahme von Gerätedaten wie Seriennummer, Cable Modem-Media Access Control (CM MAC) und „Embedded Media
Terminal Adapter MAC“ (eMTA-MAC) angestoßen werden. Nur damit kann auf die notwendigen Zertifikate zur Inbetriebnahme am Netz des Kabelnetzbetreibers zugegriffen werden.
Sollte Ihr Anbieter die Provisionierung Ihrer kundeneigenen Endeinrichtung verweigern, so können Sie sich nochmals an den Verbrucherservicewenden.In
diesem Fall nennen Sie uns bitte unter Verwendung des Nachtragsformulars Ihre Zugangstechnik (DSL, Kabelanschluss etc.), den Hersteller und die Typenbezeichnung Ihres Routers sowie die Bezeichnung und Vertragsdaten Ihres Vertrags mit Ihrem Netzbetreiber. Fügen
Sie möglichst auch die geführte Korrespondenz bei.