Welches Modem um eigenen Router zu nutzen?
Nicht anwendbar
Hallo zusammen, ich habe seit kurzen die Connect Box mit integriertem Router, möchte aber lediglich nur ein Kabelmodem verwenden, da ich meinen Router selbst auswählen möchte.(Routerfreiheit). Ich hatte in der Vergangenheit einige Jahre das Cisco Modem, welches ja leider nicht mehr angeboten wird, möchte nun aber erneut ein reines Kabelmodem verwenden. Kennt jemand ein Modem oder Fabrikat, das mit dem Unitymedia Sytem kompatibel wäre? Für Tipps wäre ich dankbar.
HeinzP


Edit: Überschrift angepasst
31 Antworten 31
Gelöschter User
Nicht anwendbar
Nur mal zur Klarstellung:
Der Begriff "Routerfreiheit" wird nur wegen der Griffigkeit verwendet und weil Otto Normalo sowieso den Unterschied nicht kennt.
Im Gesetz wird nur der Begriff "Telekommunikationsendeinrichtung" verwendet, was für mich ein Synonym zu "Modem" ist.
Nirgens in diesen 2 Paragraphnen ist irgendwas verankert, gegen was UM verstoßen würde.
Also wird dir die BNA ihr bedauern ausdrücken, aber nichts unternehmen können.
Torsten
SuperUser
SuperUser
HeinzP:
Zunächst mal danke für Eure vielen Ideen und Vorschläge. In der Summe läuft es doch darauf hinaus, dass alle vorgeschlagenen Lösungsansätze eigentlich keine sind, sondern nur wieder improvisierte Notlösungen, weil UM nicht bereit und in der Lage ist, Kundenwünsche entsprechend zu bedienen, indem es seine Marktmacht demonstriert, sobald du erst mal einen Vertrag dort unterschrieben hast. Warum geht z.B. in Deutschland nicht, was in der Schweiz offensichtlich ohne Probleme möglich ist? Dort wird ohne wenn und aber der Bridge Modus in der CB freigeschaltet, hier weigert man sich, obwohl der Techniker mir dies in Aussicht gestellt hatte. Reine Kabelmodems werden auch nicht mehr angeboten, und fremde praktisch nicht geduldet bzw. unterstützt. Ich halte das für eine grobe Wettbewerbsverzerrung und habe gestern mal einen ausführlichen Bericht an die Bundesnetzagentur in Berlin geschrieben, die ja letztendlich dafür da ist, die Verbraucher vor solchen Praktiken zu bewahren. Mal sehen was dabei rauskommt!
Euch allen noch eine schöne Woche:sunglasses:

Wieso? UM handelt da völlig gesetzeskonform. Du kannst dein eigenes Endgerät nutzen, wenn dir das vom Provider gestellte nicht gefällt. Es gibt kein Recht auf ein Wunschgerät des Providers - selbst alle Kunden mit Telefon Komfort Option könnten von heute auf morgen auf eine andere Hardware umgestellt werden und müssten die Provider-Fritzbox zurückgeben. Und wenn du dich mal so auf dem Markt umschaust, wirst du feststellen, das es so gut wie keine reinen Kabelmodems mehr gibt - es gibt nur noch die All-in-One-Geräte, auch IAD genannt.
Nicht anwendbar
Hallo HeinzP,


wenn du von uns die Connect-Box zu deinem Tarif dazu bekommen hast, aber lieber einen eigenen Router nutzen willst (Routerfreiheit), dann brauchst du die Connect-Box nicht in den Bridge-Modus versetzen, selbst wenn es ginge, da du den eigenen Router bei uns registrieren kannst, um ihn direkt mit dem Kabelanschluss verbinden zu können und schickst die Connect-Box an uns wieder zurück.

Gruss StephanUM

rv112
Datenguru
Datenguru
Er kann aber zum Beispiel keinen Unifi SecurityGateway, oder Apple Homepod, oder sonst irgendeinen Consumerrouter bei euch registrieren da dies keine Kabelrouter sind. Daher braucht er für diese Geräte ein reines Modem davor, oder eben den Bridgemode. Dass man das bei Unitymedia einfach nicht begreifen kann.


Ich schreibe es noch mal ganz deutlich für alle Unitymedia Angestellten: es gibt mehr Router als eine Fritzbox! Und es gibt sogar Modem. Und nein, ein Modem ist keine Fritzbox (auch wenn ihr die als solche intern vermerkt)

Gelöschter User
Nicht anwendbar
... und wieder einer, der nichts verstanden hat, zum Thema "Routerfreiheit"

Wenn Bridge ginge, könnte er auch ohne "Routerfreiheit" den Router seiner Wahl anschließen.
So wie es vor Jahren mit den Modems z.B. Cisco 3208/3212 ging.

Das ist das, was die meisten eigentlich wollen.
rv112
Datenguru
Datenguru
Genau so ist es. Aber Unitymedia ist auf dem Ohr absichtlich taub. 
Nicht anwendbar
Hallo, nachdem sich Unitymedia bei mir bisher ( seit 3 Wochen!) auf
meine Anfrage überhaupt nicht gemeldet hat, bekam ich vor einigen Tagen
eine Antwort der Bundesnetzagentur zum Thema Routerfreiheit, die ich
gerne mal zur Diskussion ins Forum stellen möchte. Aus meiner Sicht:
Viel geschrieben,wenig gesagt und noch weniger das Problem angegangen.
Die Rechtschreibfehler in der Antwort lassen gewisse Schlüsse auf den
Absender zu.
Schönen Tag noch!

WIRD IN ETAPPEN GESENDET DA ZU VIEL TEXT


Vorgangsnummer 2018-10-15-0071/216-16


Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr P........,


vielen Dank für Ihr Schreiben. Es darf vorausgeschickt werden, dass die Bundesnetzagentur eine rechtsanwende Behörde ist. Der Gesetzgeber hat mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Aufgaben und Befugnisse
der Bundesnetzagentur im Bereich der Telekommunikation festgelegt. Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastruktur zu fördern und flächendeckend
angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.

Ein Router ist ein technisches Gerät, mit welchem sich eine dauerhafte Verbindung mit dem Internet herstellen lässt. Router können mit einem Switch, einem WLAN Access Point, nicht selten mit einer kleinen
TK-Anlage, einem VoIP-Gateway oder einem Modem ausgestattet sein und sichern zudem über eine Firewall-Funktionen. Router sind Telekommunikationsendeinrichtung gemäß der Begriffsbestimmung im TKG.

Die Praxis einiger Netzbetreiber, ausschließlich den vom Netzbetreiber vorgesehenen Router am Breitbandanschluss des Anwenders zuzulassen, entzog den Endkunden die Möglichkeit, ihr Telekommunikationsendgerät
frei zu wählen. Mit der Gesetzesanpassung soll klargestellt werden, dass die Netzzugangsschnittstelle beim passiven Netzabschlusspunkt liegt. Die Entscheidung darüber, welche Geräte hinter diesem passiven Netzabschlusspunkt angeschlossen werden, obliegt daher
grundsätzlich den Endkunden.

Gemäß § 45d Abs. 1 TKG gilt:


Nicht anwendbar

1Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. 2Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt;
das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt.


Der Netzabschlusspunkt bildet die Trennlinie zwischen dem öffentlichen Telekommunikationsnetz und dem privaten, in der Funktionsherrschaft des Nutzers liegenden Netzes. Passive Netzabschlusspunkte sind
z. B. der klassische TAE-Übergabepunkt oder Splitter, mit denen Signale innerhalb des Übertragungsmediums für besondere Leitungsmerkmale genutzt werden können. Modems sind keine passiven Endeinrichtungen, sie stellen aktiv über den gewählten Kommunikationsweg
die Transportsignalisierung zur Verfügung. Mit der Gesetzesanpassung wird klargestellt, dass erst durch den Anschluss von funktionsfähigen Telekommunikationsendgeräten ein tatsächlicher Anschluss an das öffentlich zugängliche Telekommunikationsnetz erfolgt
und Geräte, die hinter diesem passiven Netzabschlusspunkt betrieben werden, nicht Teil des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsnetzes sind.


 

Nicht anwendbar

Die Routerfreiheit wird durch die gesetzlichen Reglungen im § 41b TKG gesichert sind. Der Gesetzgeber hat u.a. folgende Regelungen getroffen:

(1)1Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen
nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen.
2Sie
können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben.
3Notwendige
Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.


(2) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will, hat für deren fachgerechten Anschluss Sorge zu tragen.


 

Nicht anwendbar

Die Regelung in Absatz 1 dient der Klarstellung, dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht daran gehindert sind ihren Kunden ein Endgerät (Router, Modem) anzubieten bzw. zur Verfügung zu stellen.
Viele Endkunden werden auch künftig den mit der Bereitstellung eines Endgerätes verbundenen Service und technischen Support in Anspruch nehmen wollen. Die Gesetzesanpassungen wollen diese bisher weit verbreitete Praxis nicht ausschließen, sondern lediglich mit Blick auf den Anschluss von Routern und Modems eine Wahlmöglichkeit eröffnen. Das Recht, Endgeräte seiner Wahl an das öffentliche Telekommunikationsnetz anzuschließen, verlangt auch die Bereitstellung entsprechender Zugangsdaten durch die Netzbetreiber.
Dies wird mit Absatz 1 Satz 3 klargestellt.

Kabelnetzbetreiber, die auf Basis des DOCSIS-Standards arbeiten, können allerdings diese Vorschrift nicht eingehalten. Sie müssen nämlich durch eine entsprechende Konfiguration des Endgerätes die Hoheit
über die Netzfunktionalitäten Cable Modems und Embedded Media Terminal Adapters“ erst gewinnen. Der dafür erforderliche Prozess kann erst nach der Kenntnisnahme von Gerätedaten wie Seriennummer, Cable Modem-Media Access Control (CM MAC) und „Embedded Media
Terminal Adapter MAC“ (eMTA-MAC) angestoßen werden. Nur damit kann auf die notwendigen Zertifikate zur Inbetriebnahme am Netz des Kabelnetzbetreibers zugegriffen werden.

Sollte Ihr Anbieter die Provisionierung Ihrer kundeneigenen Endeinrichtung verweigern, so können Sie sich nochmals an den Verbrucherservicewenden.In
diesem Fall nennen Sie uns bitte unter Verwendung des Nachtragsformulars Ihre Zugangstechnik (DSL, Kabelanschluss etc.), den Hersteller und die Typenbezeichnung Ihres Routers sowie die Bezeichnung und Vertragsdaten Ihres Vertrags mit Ihrem Netzbetreiber. Fügen
Sie möglichst auch die geführte Korrespondenz bei.