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am 29.08.2018 22:25
Ich bitte um Hilfe
Ich habe im März 2017 mein Vodafone DSL und Festnetz Vertrag gekündigt und dieser endete dann auch pünktlich am 28.05.2018.
Am 15. August buchte Vodafone plötzlich 299€ von meinem Konto an.
Nach etwas Rechere bemerkte ich, daß es das Geld für ein Leihgerät ist, welches ich nicht zurück geschickt habe.
Habe die Lastschrift zurück geholt und mit dem Kundenservice telefoniert, denn ich habe nie eine schriftliche Bestätigung meiner Kündigung mit Aufforderung zum Zurücksenden meines TV Gerätes erhalten, diese kam angeblich per Mail, ist aber wahrscheinlich dank SPAM-Schutz nei bei mir angekommen...
Die Frau beim Kundenservice meinte, es sollte reichen, wenn ich das Gerät jetzt noch zurück schicke und die 299 € werden mir dann nicht berechnet. Ich tat dies dann auch und kündigte ebenfalls sofort das LAstschriftmandat für mein Konto.
Heute, 14 Tage später , wurden mir wieder 299€ abgebucht und im Spamordner fand ich eine Mail, die besagte ich hätte ein neues Konto angemeldet und nicht ein Lastschriftmandat gekündigt.
Kann mir dabei irgendwer helfen
30.08.2018 22:35 - bearbeitet 30.08.2018 22:37
Um allerdings nochmal kurz auf den Anfang einzugehen, ruf nochmal an bei der Kundenbetreuuung, warscheinlich hat sich das nur um 2-3 Tage überschnitten mit der Rücksendung. Die brauchen immer ein paar Tage im Lager um durch die dort bereits liegenden Pakete zu kommen, um dann deinen Rückläufer ins System einzupflegen.
Hab grade nochmal durch deinen Post geschaut, könnte zeitlich noch gut ausgehen.
*Daumendrück*
am 30.08.2018 23:18
Zum Thema "Woher soll ich denn wissen, dass die Mail im Spamordner gelandet ist": Ich bekomme von meinem Mail-Provider per Mail im Posteingang mitgeteilt, welche Mails in den letzten 24 h im Spamordner gelandet sind. Diese lästigen Benachrichtigungsmails kann man latürnich ungelesen löschen...
am 30.08.2018 23:47
am 31.08.2018 10:08
am 31.08.2018 10:57
Danke für den Zuspruch, mal sehen wie es weitergeht
am 31.08.2018 12:52
Alles schön und gut, was bisher geschrieben wurde. Allerdings bin ich der Meinung, es könnte lohnenswert sein, sich mit dem "Schaden"ersatz zu beschäftigen. Wird das Gerät zurückgeschickt, gibt es keinen Schaden, VF könnte höchstens einen "Nutzungsausfall" für die Zeit berechnen, in der das Gerät nicht an andere Kunden gegeben werden konnte. Und ein Grundsatz des Schdenersatzrechts lautet "Naturalrestitution", das heißt, der ursprüngliche Zustand ist herzustellen (§ 249 Abs. 1 BGB) . § 249 Abs. 2 ist nicht anwendbar, da ja nichts beschädigt wurde.
Ob VF berechtigt ist, die Annahme ausserhalb der einseitig gesetzten Frist abzulehnen ist höchst zweifelhaft.
Ganz abgesehen davon, dürfte es VF auch schwerfallen, den tatsächlichen Schaden nachzuweisen.
Jetzt wird natürlich der Einwand kommen, ja aber die AGB sagen etwas ganz anderes und die hat man schließlich anerkannt. Dazu sei angemerkt, dass AGB keine Gesetze sind, und auch die Anerkenntnis nicht bedeutet, man verzichte auf sein Recht, sie inhaltlich einer rechtlichen Prüfung unterziehen zu lassen.
Allerdings wird das ohne rechtskundigen Beistand nur schwer in die Tat umzusetzen sein.
am 31.08.2018 22:12
@Gelöschter User@ schrieb:Alles schön und gut, was bisher geschrieben wurde. Allerdings bin ich der Meinung, es könnte lohnenswert sein, sich mit dem "Schaden"ersatz zu beschäftigen. Wird das Gerät zurückgeschickt, gibt es keinen Schaden, VF könnte höchstens einen "Nutzungsausfall" für die Zeit berechnen, in der das Gerät nicht an andere Kunden gegeben werden konnte. Und ein Grundsatz des Schdenersatzrechts lautet "Naturalrestitution", das heißt, der ursprüngliche Zustand ist herzustellen (§ 249 Abs. 1 BGB) . § 249 Abs. 2 ist nicht anwendbar, da ja nichts beschädigt wurde.
Prinzipiell richtig, wenn da nicht ein paar Haken wären...
@Gelöschter User@ schrieb:Ob VF berechtigt ist, die Annahme ausserhalb der einseitig gesetzten Frist abzulehnen ist höchst zweifelhaft.
Ganz abgesehen davon, dürfte es VF auch schwerfallen, den tatsächlichen Schaden nachzuweisen.
Ist die Frist nicht einseitig (und schon gar nicht überraschend) gesetzt - sondern in den AGB, die zu Vertragsbeginn zugestimmt und ausgehändigt wurden, verankert.
Was den Schaden anbetrifft dürfte VF hier mindestens mal die "normalen" Leihgebühren für ein entsprechendes Gerät auch ohne besonderen Nachweis ansetzen können - ggfs. sogar den Wertverlust nach AFA (die höhere Summe dürfte ohne Probleme durchgehen). Und davon abgesehen steht es natürlich dem Kunden frei, einen geringeren als den im Schadenersatz genannten Wert nachzuweisen und geltend zu machen...
@Gelöschter User@ schrieb:Jetzt wird natürlich der Einwand kommen, ja aber die AGB sagen etwas ganz anderes und die hat man schließlich anerkannt. Dazu sei angemerkt, dass AGB keine Gesetze sind, und auch die Anerkenntnis nicht bedeutet, man verzichte auf sein Recht, sie inhaltlich einer rechtlichen Prüfung unterziehen zu lassen.
Allerdings wird das ohne rechtskundigen Beistand nur schwer in die Tat umzusetzen sein.
Noch dazu hätte ein Einwand gegen die AGB unverzüglich nach derern Inkenntnisnahme erfolgen müssen - nicht erst mehrere Jahre später. Weiterhin steht es natürlich dem Kunden frei, eine entsprechende Prüfung der AGB (auf eigene Kosten) vorzunehmen - nur ob diese Prüfung gerade in Bezug auf die genannten Summen ernsthafte Möglichkeiten bieten, wage ich zu bezweifeln. Immerhin steht ja in den AGB auch drin, dass die genannten Summen fällig werden, dem Kunden es jedoch jederzeit frei steht, den Nachweis eines geringeren entstandenen Schadens anzutreten. Denn die Summen hat VF explizit so gewählt, dass eben nicht jedes Mal von VF nachgewiesen werden muss, wie hoch der tatsächliche Schaden ist, sondern dass der Kunde im Einzelfall den Nachweis erbringen muss - und sofern dieser positiv verläuft, natürlich auch nur den geringeren Schaden bezahlen muss.
01.09.2018 14:10 - bearbeitet 01.09.2018 15:26
@reneromann schrieb:Noch dazu hätte ein Einwand gegen die AGB unverzüglich nach derern Inkenntnisnahme erfolgen müssen -
Das stimmt nicht! Wenn eine Klausel rechtlich unwirksam ist, dann ist sie das von Anfang an, also gewissermaßen überhaupt nicht vorhanden. Hier gilt § 306 Abs 1 BGB "Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ...unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam"
Zudem ist ja bei Kenntnisnahme der AGB absolut unklar, ob die in Frage kommende Klausel, für den Empfänger jemals zum Tragen kommt.
Stellt der Gläubiger an den Schuldner eine Forderung, deren Rechtmäßigkeit mit einer AGB-Klausel begründet wird, kann der Gläubiger einwenden, dass die Forderung unrechtmäßig ist, da sie auf einer unwirksamen Klausel basiert.
Ohne konkreten Fall kommt eine Abmahnung in Frage, die aber nicht durch den Verbraucher in Gang gesetzt wird. Hier kommen die z.B "anspruchsberechtigten Stellen" nach § 3 Unterlassungsklagengesetz - (UKlaG) in Frage und Mitbewerber könnten sich auf den Mitbewerberschutz des § 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berufen.
Und erst wenn diese Frage nach der Wirksamkeit geklärt ist, kann über eventuelle Ansprüche diskutiert werden. Allerdings bezweifle ich sehr stark, dass sich irgendein Händler wegen einer einzelnen Angelegenheit auf ein Verfahren einläßt. Viel einfacher ist es, hier "aus Kulanz" auf Forderungen zu verzichten, als die ganze Angelegenheit publikumswirksam in der Öffentlichkeit auszubreiten. Denn eines dürfte feststehen: Wird diese Klausel von den Gericht "kassiert", wird das sicherlich nicht unbemerkt bleiben.
P.S. Hat vielleicht mal jemand einen link, wo man nachlesen kann, wie das formuliert ist mit der Rücknahmeverweigerung, dem Schadenersatz bzw. die Pflichten bei Vetragsende? Danke!
01.09.2018 16:22 - bearbeitet 01.09.2018 16:25
@Gelöschter User
Mag ja alles stimmen - nur müsste der TE dafür auch erst einmal gegen VF wegen ungültiger AGB klagen (und das Kostenrisiko, wenn das Gericht eben keinen Verstoß gegen das BGB erkennt und die AGB für gültig erklärt, trägt halt in dem Fall der TE).
Weiterhin: Wenn diese Regelung wirklich gegen das BGB verstoßen würde (und damit abmahnwürdig wäre), glaubst du nicht, dass dann schon eine der anspruchsberechtigten Stellen und/oder ein Mitbewerber gegen VF geklagt hätte?
Zum Link:
Wie wäre es hiermit: https://www.vodafone.de/agb.html
Es steht dort nichts, dass VF die Annahme verweigern darf - jedoch stehen in den AGB in Kombination mit der Leistungsbeschreibung/Preisliste, dass der Kunde die Geräte unaufgefordert und auf eigene Kosten binnen 14 Tagen nach Vertragsende zurückschicken muss. Sollte der Kunde dem nicht nachkommen, dann wird halt der Schadenersatz fällig, wobei es dem Kunden frei bleibt, einen geringeren als den genannten Schaden nachzuweisen.
Aber egal - wir kommen vom Thema ab - und das bringt den TE keinen Millimeter weiter.
Fakt ist, dass das Gerät nicht fristgemäß zurückgeschickt wurde und der Schadenersatz damit erst einmal gerechtfertigt ist. Ob eine nachträgliche Rücksendung des Geräts ausreicht, damit das Geld (ggfs. auch unter Abzug einer Verzugspauschale/Servicepauschale o.ä.) doch noch gutgeschrieben wird, dürfte wohl eher eine Kulanzentscheidung seitens VF sein (oder halt dem Klageweg bedürfen, der dann aber kostenmäßig wahrscheinlich so teuer ist, dass er sich - nach Abwägung der Risiken - nicht lohnt).
am 01.09.2018 18:37
Hallo zusammen,
danke für die sachliche Diskussion - wenn ich auch fürchte, dass wir etwas sehr abdriften...
Das ist ein Kunden helfen Kunden Forum. Gerne sind hier auch kritische Meinungen gesehen.
Eine Rechtsberatung gibts aber nur bei einem Anwalt, Verbraucherzentrale etc.
VG,
Andre