Frage
Antwort
Lösung
am 05.11.2021 13:26
Hallo zusammen,
am 05.11.2021 14:35
Dein Problem hättest du direkt mit Logitel klären müssen - wenn Logitel nicht das korrekte Aktivierungsdatum durchgibt, ist alleine Logitel für die Korrektur zuständig.
am 05.11.2021 15:08
Richtig! Nur das Vorgehen des VF-Mitarbeiters ist nicht rechtmäßig.
05.11.2021 15:21 - bearbeitet 05.11.2021 15:23
@Díaz_de_Vivar schrieb:
Richtig! Nur das Vorgehen des VF-Mitarbeiters ist nicht rechtmäßig.
Warum? Wenn der Kunde den Willen eines Widerrufs am Telefon äußert, kann ein Widerruf auch telefonisch erklärt werden. Dafür muss auch nicht das Wort "Widerruf" fallen, sondern es muss lediglich aus den Aussagen des Kunden erkennbar sein, dass er einen Widerruf wünscht.
Wenn dann ein zweiter Vertrag abgeschlossen wird, der dann erst ab dem vom Kunden gewünschten Termin beginnt, dann sehe ich dort zumindest erst einmal kein unrechtmäßiges Verhalten.
Das Problem ist hier eher, dass der falsche Ansprechpartner gewählt wurde - es sollte aber auch klar in den Unterlagen von Logitel stehen, dass alleine Logitel für solche Fälle zuständig ist...
am 05.11.2021 15:38
@reneromann schrieb:Wenn dann ein zweiter Vertrag abgeschlossen wird, der dann erst ab dem vom Kunden gewünschten Termin beginnt, dann sehe ich dort zumindest erst einmal kein unrechtmäßiges Verhalten.
Stimmt schon, nur der Kunde wollte ja nicht den Vertrag, den ihm der VF-Typ angedreht hat. Man könnte ja noch drüber diskutieren, wenn es identische Konditionen wären. Laut TE sind es das aber nicht. Ganz abgesehen davon bleibt natürlich die Frage nach der Auftragsbestätigung und Widerrufsbelehrung.
Korrektes Vorgehen wäre gewesen: "Bitte rufen Sie bei.... an"
am 05.11.2021 15:54
@Díaz_de_Vivar schrieb:Korrektes Vorgehen wäre gewesen: "Bitte rufen Sie bei.... an"
Was natürlich nur funktioniert, wenn der CCA die Information, dass der Vertrag über Logitel geschlossen wurde, auch kennt...
Ähnlich wie mit allen Konditionen, die zwischen Logitel und Kunden abgesprochen wurden - wenn hier Logitel irgendwelche Sachen "vergisst" - und das falsche Aktivierungsdatum kam hier meiner Erinnerung nach schon häuger mal in Beiträgen vor - dann würde es mich nicht wundern, wenn die FritzBox ebenso bei der Übermittlung von Logitel an Vodafone "vergessen" wurde...
am 05.11.2021 16:38
Alles richtig - nur hat der Kunde einen "Vertrag", der keiner ist. Und das Problem dürfte sein, wie man aus der Nummer rauskommt. Dass Logitel den Fehler verursacht hat kann gut sein, nur ändert das halt nichts daran, dass der hotliner etwas gemacht hat, was so vom Kunden nicht gewollt war.
05.11.2021 22:43 - bearbeitet 05.11.2021 22:47
Ein widerruf muss EINDEUTIG erklärt werden. Wieso sollte man sonst schriftlich ausdrücklich ein widerruf erklären?
Auch am Telefon imuss eindeutig der widerruf erklärt werden. Da reicht es nicht das der Mitarbeiter denkt der Kunde will ein widerruf.
05.11.2021 23:24 - bearbeitet 05.11.2021 23:26
@DreiViertelFlo schrieb:
Ein widerruf muss EINDEUTIG erklärt werden. Wieso sollte man sonst schriftlich ausdrücklich ein widerruf erklären?
Du irrst dich - und zwar gewaltig.
Der Kunde muss mittels eindeutiger Erklärung den Vertragspartner von seiner Absicht vom Widerruf unterrichten - das heißt nur, dass eine einfache Rücksendung oder Annahmeverweigerung ohne irgendeinen Vermerk keinen Widerruf mehr darstellt, weil dann nicht klar ist, was der Kunde wollte.
Das Wort "Widerruf", die Text- oder gar Schriftform hingegen sind NICHT vorgegeben. Ganz im Gegenteil - ein Widerruf kann auch telefonisch erfolgen - dies ist explizit im Gesetz vorgesehen. Es bietet sich jedoch zwecks Beweisen an, den Widerruf nicht mündlich, sondern mindestens mal in Textform zu erklären.
@DreiViertelFlo schrieb:
Auch am Telefon imuss eindeutig der widerruf erklärt werden. Da reicht es nicht das der Mitarbeiter denkt der Kunde will ein widerruf.
Du widersprichst dir gerade selbst - im ersten Satz schriebst du noch, dass ein Widerruf in Schriftform erfolgen müsse - jetzt soll's aber doch am Telefon gehen? Entscheiden Sie sich bitte jetzt...
06.11.2021 10:55 - bearbeitet 06.11.2021 10:57
Vollkommen richtig, mir hat man vor vielen Jahren immer wieder gepredigt "Ein Blick ins Gesetz, fördert die Rechtssicherheit" Und das, was @reneromann schreibt, steht so in § 355 BGB - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen - dejure.org Allerdings stoßen wir da schon auf Probleme, mit der Formulierung in Satz 3 "Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen"
Wenn nun jemand schreibt "Ich will das Zeugs nicht mehr" könnte das ja auch eine Kündigung (mit anderen Rechtsfolgen) sein. Da müsste er schon schreiben "Ich will das Zeug nicht", damit es eindeutig ist. Kann man das wirklich von jedem Verbraucher verlangen? Also ist es wirklich empfehlenswert, das vom Anbieter vorgegebene Widerrufsformular zu verwenden.
Aber ist das nicht alles OT?