abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du 
1

Frage

2

Antwort

3

Lösung

Kündigungsrücknahme keine Rücknahme des Handys ?
fohlenpower02
Netzwerkforscher
Netzwerkforscher

Hallo zusammen ,

 

ich habe meine Kündigung zurückgezogen und in diesem Zug ein neues Handy das Huawei P Smart erhalten. Ich bin aber absolut nicht zufrieden damit.

 

Es wird groß erzählt , "Sie haben ein 14 tägiges Widerrufsrecht"

Ich meldete mich auf der 1212 und die sagten ,da Sie das Handy benutzt haben ,gibt es keine Rückgabe Möglichkeit.

 

Seit wann ist das so ? ich habe doch sogar ein Formular ,wo ich ankreuzen kann "nicht zufrieden"

 

Vielleicht kann mir hier jemand helfen

 

Dankeschön

5 Antworten 5
reine72
Host-Legende
Host-Legende

hallo

 

also soviel ich weiß darf vodafone den wiederspruch nicht zurücknehmen auch wenn das Handy getestet worden ist

 

,,,,,

 

#nach deutschen Recht gilt...

 

Sie können das Telefon auspacken, nutzen und ausprobieren. Dazu gehört z.B. auch die Überprüfung, wie die Software funktioniert, was die Kamera für Bilder macht, wie Sie diese Bilder synchonisieren können oder ähnliches. Die Verpackung muss geöffnet werden, was unweigerlich zur Beeinträchtigung der Verpackung führt. All das können Sie machen, um das Gerät kennenzulernen. Das schließt den Widerruf nicht aus.

 

wichtig ist nur du musst den wiederruf schrifltlich machen.....und zwar vor ablauf der frist...14 tage ab erhalt der Geräte...

 

das ist mein stand

@reine72 Du solltest aber schon kenntlich machen, wenn du zitierst und dann auch die entsprechende Quelle angeben. Der Text stammt wohl von 123recht.net und gibt zunächst mal die Meinung eines Juristen wieder. 

Für den Fall. dass VF bei der Rücknahmeverweigerung bleibt, bleibt dem TE wohl nur der Rechtsweg. Ob dann, wenn es zu keiner gütlichen Einigung kommt, auch das Gericht die Meinung teilt, kann man nicht vorhersagen.

Meine Meinung ist, dass all das erlaubt sein muss, was man auch im Geschäft tun könnte. Ich finde, Herr Schinkel geht da schon sehr weit mit dem, was der Kunde angeblich tun darf.

“From the Dawn of Time we came, moving silently down through the centuries,
living many secret lives, struggling to reach the Time of the Gathering,
when the few who remain will battle to the last.
No one has ever known we were among you, until now.”

@reine72@  schrieb:
....Sie können das Telefon auspacken, nutzen und ausprobieren. Dazu gehört z.B. auch die Überprüfung, wie die Software funktioniert, was die Kamera für Bilder macht, wie Sie diese Bilder synchonisieren können oder ähnliches....

Vorsicht, wenn man solche Passagen so auslegt, als könne man eine Woche lang stundenlang mit dem Gerät telefonieren und es dann zurück geben. Ich kenne hier den Begriff "Prüfung wie im Ladengeschäft*", das heißt, du kannst vielleicht mal drauf rumtippen und ausprobieren, ob du mit der Menüführung zurecht kommst, aber viel mehr dann auch nicht.

 

*externer Link

Sei du selbst die Veränderung, die du dir wünschst für diese Welt. (Mahatma Gandhi)

Da wird natürlich die Frage sein, was man im Ladengeschäft alles testen kann. Dieses Problem wird ja am Ende des Artikels aufgegriffen.

Grundsätzlich ist aber doch die Frage, ob das Widerrufsrecht als solches erlischt. Ich meine Nein, dem Verkäufer steht allerdings ein Wertersatz zu . Dafür ist rechtliche Grundlage § 357 Absatz7 BGB:

"Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

"der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, .."

Dass die Berechnung des Wertersatzs nicht einfach ist, ändert an dem Problem nichts.

“From the Dawn of Time we came, moving silently down through the centuries,
living many secret lives, struggling to reach the Time of the Gathering,
when the few who remain will battle to the last.
No one has ever known we were among you, until now.”
Mav1976
SuperUser
SuperUser

Das Testen ist auch erlaubt. Das Testen kann man aber auch ohne SIM-Karte durchführen.
Jedoch mit Einsetzen der SIM-Karte und deren Nutzung kann u.U. das Widerrufsrecht vorzeitig erloschen. Jedenfalls war dies früher bei vielen Providern so.

 

Nachtrag: Das mit der SIM Nutzung hat sich mit Änderung des Widerrufsrecht 2009/2014 verbraucherfreundlich geändert. Damit ist der Punkt vom Tisch. Mobilfunkdienstleistungen sehen viele Gerichte als "teilbare" Dienstleistung an.