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am 09.03.2022 18:53
Guten Tag zusammen,
laut § 60 TKG (Telekommunikationsgesetz) habe ich bei Umzug ins nicht-EU Ausland einen Sonderkündigungsrecht des Mobilfunkvertrages (neu seit Dez. 2021, nun auch für Mobilfunk).
Gesetzlich wird eine Frist von einem Monat zum Monatsende eingeräumt. (so steht es auch auf der Hilfeseite der Telekom :-))
Laut Vodafone Hotline beträgt diese Frist 3 Monate nach Erhalt der Abmeldebescheinigung.
Was stimmt nun?
Danke!
am 09.03.2022 19:25
Aha, wo steht das mit dem Mobilfunk?^^
am 09.03.2022 20:40
Das hat mir die Hotline von Vodafone bestätigt. Hier auch die Aussage der Telekom: https://www.telekom.de/hilfe/auftrag-erste-schritte/umzug/umzug-ins-ausland?samChecked=true
am 09.03.2022 20:46
Es gibt kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht für Mobilfunkverträge, da dein Vertrag auch im Nicht-EU-Ausland (aber auch im EU-Ausland) weiterhin normal zu den zu Vertragsbeginn bekannten Konditionen fortgeführt wird. Das du im Ausland dann ggfs. Roaming-Aufschläge bezahlen musst, hängt ja nicht mit dem Umzug zusammen, sondern war von Anfang an vertraglich so vereinbart.
Noch was: Was die Telekom macht, ist für Vodafone nicht relevant...
am 09.03.2022 20:47
Hatte eher was schriftlich Verlinktes erwartet, da dies im TKG eben nicht steht^^
am 09.03.2022 23:00
An alle Schlaumeier hier.. Hier noch der Hinweis der Verbraucherzentrale Hamburg..
Und nochmal: Vodafone hat es mir auch bestätigt. Nur halt mit 3 Monate Kündigungsfrist, was ich nicht verstehe.
Es geht um einen Umzug in das Nicht-EU Ausland.
Ich bin raus.
am 09.03.2022 23:04
"Noch was: Was die Telekom macht, ist für Vodafone nicht relevant..."
Die Telekom macht es nicht aus Spaß, sondern weil es Gesetz ist..
am 09.03.2022 23:06
Na dann wird es doch für dich ein Leichtes sein, den betreffenden Gesetzestext zu verlinken^^
am 09.03.2022 23:27
@D_Burger schrieb:
An alle Schlaumeier hier.. Hier noch der Hinweis der Verbraucherzentrale Hamburg..
Und nochmal: Vodafone hat es mir auch bestätigt. Nur halt mit 3 Monate Kündigungsfrist, was ich nicht verstehe.
Es geht um einen Umzug in das Nicht-EU Ausland.
Ich bin raus.
Auch die Verbraucherzentrale macht keine Gesetze.
Dieser Artikel steht dort schon seit Jahren - komischerweise hat aber keine der Verbraucherzentralen bisher einen Gerichtsprozess deshalb geführt, eben weil das TKG -auch in der aktuellen Fassung- dort noch immer nicht eindeutig für Mobilfunkverträge ist.
Im Gesetz heißt es, dass dir ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wenn die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnort nicht mehr erbracht werden kann.
Bei Festnetzverträgen ist dies ziemlich unzweifelhaft dann der Fall, wenn entweder die Leitung gar nicht geschalten werden kann (z.B. im Ausland oder an unversorgtem Standort) oder wenn die Geschwindigkeit nicht erbracht wird respektive zusätzliche Preisbestandteile auftreten.
Aber bei Mobilfunkverträgen ist diese Definition eben nicht mehr ganz so einfach - was ist denn die vertraglich geschuldete Leistung? Und kann diese wirklich im Ausland nicht erbracht werden bzw. was ist überhaupt vertraglich im Ausland geschuldet -- und hier ist nämlich das Problem: Vertraglich geschuldet ist der Mobilfunkzugang mit bestimmten Charakteristika im Inland und mit bestimmten Charakteristika im Ausland (Roaming). Wer nun also in's Ausland zieht, weiß bereits bei Vertragsschluss, welche Konditionen auf ihn zukommen - die Roaming-Preise...
Und genau aufgrund dieser Unbestimmtheit haben die Verbraucherzentralen schon jahrelang keine entsprechenden Verfahren zur Klärung herbeigeführt, sondern meist den Kunden eher in Richtung "Kulanzlösung" beraten - weil sie wussten, dass das Risiko damit vor Gericht auf die Füße zu fallen, relativ hoch ist. Und hätten hier mehrere Gerichte entsprechend für die Anbieter Urteile gefällt, wäre der Standpunkt selbst für eine Kulanzlösung sehr dünn geworden.
am 09.03.2022 23:28
@D_Burger schrieb:
"Noch was: Was die Telekom macht, ist für Vodafone nicht relevant..."
Die Telekom macht es nicht aus Spaß, sondern weil es Gesetz ist..
Die Telekom macht es höchstwahrscheinlich aus Kulanz, weil man keinen klärenden Rechtsstreit will -- ist für die Kunden natürlich angenehm, aber es gibt keinen rechtlichen Anspruch.