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am 15.04.2013 17:14 - zuletzt bearbeitet am 28.01.2020 18:47 von Tina
Eine Vertragsübernahme ist grundsätzlich möglich.
1. Vertragsübernahme von Privatkundenverträgen ( z. B. von Verwandten oder Lebenspartner, Wohngemeinschaft, Vormieter)
Folgende Voraussetzungen sind erforderlich:
Vom neuen Vertragspartner
Vom bisherigen Vertragspartner
2. Vertragsübernahme bei Todesfall
Folgende Voraussetzungen sind erforderlich:
Eine Übernahme des Vertrages ist nicht möglich, wenn es sich um eine andere Wohnung handelt, in diesem Fall wird der Vertrag gekündigt.
E-Mail (Kabel E-Mail) des Verstorbenen werden im Rahmen der Vertragsübernahme gelöscht (Datenschutzgründe)
3. Vertragsübernahme von Geschäftsverträgen
Eine Vertragsübernahme ist nur möglich, wenn der neue Vertragspartner einen direkten Bezug zum alten Vertragspartner aufweist. Bsp.: Zusammenschluss zweier Firmen (Fusion), Übernahme einer Firma durch eine andere Firma.
Folgende Voraussetzungen sind erforderlich:
Folgende Nachweise sind erforderlich:
Edit Community-Team: 09.05.2017
Edit Community-Team: 02.10.2019
Edit Community-Team: 28.01.2020
am 19.10.2013 00:02
Anscheinend hast Du den Text gar nicht gelesen.
Und nochmal konkret noprofi: Team Community (KDCommunity) scheinen ja Mitarbeiter von Kabel Deutschland zu sein. Dieser erste Eintrag auf dieser Seite dürfte also garnicht existieren! Deswegen wiederhole ich es gerne nochmal: Man wird wie Dreck behandelt.
Das hat nix mit auf der Schnauze fallen zu tun. Und ich weiß nicht, wie Du Dich fühlen würdest, wenn man Dir von offizieller Seite eine solche Zusage geben würde.
MfG
am 19.10.2013 04:27
Das war die Zusage, die dir von offizieller Seite gegeben wurde. Du hast aber den Fehler begangen, vorher schon zu kündigen und hast dann eine neue Kündigung ausgesprechen, die aber wieder nicht den Voraussetzungen von Pkt3 entsprochen hat. Diese neue Kündigung hat aber die ursprüngliche Kündigung aufgehoben.
am 19.10.2013 04:47
am 19.10.2013 08:28
E-Mail & Domaininhalte (Kabel E-Mail/Kabel Homepage) des Verstorbenen werden im Rahmen der Vertragsübernahme gelöscht (Datenschutzgründe)
Im Falle des Todes eines Menschen gilt nach deutschem Recht der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, auch Universalsukzession genannt. Das bedeutet, dass der oder die Erben in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten. Wer Erbe ist, bestimmt ein Testament. Liegt keines vor, entscheidet die gesetzlich geregelte Erbfolge. Danach erben zunächst die eigenen Kinder und der Ehegatte. Sind solche nicht vorhanden, erben die eigenen Eltern als Erben zweiter Ordnung; anschließend geht es bei den Verwandtschaftsbeziehungen über die Großeltern weiter et cetera.
Ist nur ein Erbe vorhanden, kann er sich einen Erbschein ausstellen lassen und beispielsweise gegenüber E-Mail-Anbietern oder Webseiten-Hostern Zugang zu den Accounts des Verstorbenen verlangen. Der Erbschein legitimiert den Erben als Berechtigten für den Zugriff auf diese Accounts. Schwieriger wird es, wenn mehrere Erben eine Erbengemeinschaft bilden und sich die Erben untereinander nicht einig darüber sind, wie sie mit diesen Themen umgehen sollen.
am 19.10.2013 16:14
am 19.10.2013 17:10
Ich glaube nicht das es einem angehörigen gefällt, permanent die Mails eines verstorbenen zu bekommen..
am 19.10.2013 18:26
Hallo Jolinar,
kann es sein das du das nicht richtig verstanden hast. Es geht um die E-Mailadressen und die Kabel Homepage der verstorbenen.
am 22.10.2013 22:58
Hallo karlo,
deine Verärgerung kann ich gut verstehen. Der Punkt 3 ist relativ allgemein gehalten, ohne explizit auf die dafür geltenden Verträge zu verweisen. Der Beitrag ist eigentlich als Information für alle, die eine Vertragsübernahme vornehmen wollen, gedacht und ersetzt nicht die jeweils geltenden AGB. Wir werden den Beitrag dahingehend ändern. Wie du es schon geschrieben hast, ist die Vertragsübernahme in Wohngemeinschaften nur bei Kabelanschlussverträgen möglich. Entschuldige bitte, dass es dadurch zu Unstimmigkeiten gekommen ist.
Viele Grüße
Thomas
am 13.05.2014 05:19
am 13.05.2014 05:29