1

Frage

2

Antwort

3

Lösung

Sonderkündigung im Rahmen des Gesetzes §57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG der Bundesnetzagentur
Richard1809
Smart-Analyzer
Smart-Analyzer

Es geht darum das ich letzte Woche eine Sonderkündigung im Rahmen des Gesetzes §57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG der Bundesnetzagentur an Vodafone GmbH mit den entsprechenden Messungen usw zugesendet habe da mir das Recht zusteht bei vorliegenden Messergebnissen von einer Sonderkündigung sprich einer Fristlosen Kündigung Gebrauch zu machen! Dieses Recht wurde mir von Vodafone verwehrt! Die Kündigung wurde abgelehnt da ich vorher angeblich nie eine Störung oder zu niedrige Leistung meines gebuchten Tarifs beansprucht bzw angegeben habe! Was aber nicht der Wahrheit entspricht da dieses Problem schon seid Anbeginn gesteht und dies auch in den Messungen der Bundesnetzagentur ersichtlich ist! Außerdem und dem entsprechend muss ich keine Störung melden sondern das Sonderkündigungsrecht in diesem Fall ist Gesetz und steht mir als Endbenutzer und Kunde einfach zu! Ich habe nun eine Mail bekommen das mein Vertrag fristgerecht zum 06.11.2023 gekündigt ist! Das ist aber falsch und nicht mein Anliegen! Ich möchte von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen! Mit der Bundesnetzagentur habe ich schon gesprochen und dies ist laut Ergebnissen der Messung auch ohne beanspruchung von Störungsmeldungen und Technikereinsätzen legitim!

Ich möchte das bitte geklärt haben da ich das was ich bezahle nicht bekomme!

Oder muss man wirklich erst mit einem Anwalt ins Haus fallen? 

Eine friedliche Einigung in beider Sinne wärme mir Lieber!

 

Und da ich selbst in der Festnetz/DSL/Mobilfunkanbieter Branche Beruflich tätig bin weis ich ganz genau was mir zusteht und was möglich ist!


Mit freundlichen Grüßen

Ein sehr unzufriedener Kunde

 
 
 
 

r

4 Antworten 4
reneromann
SuperUser
SuperUser

@Richard1809  schrieb:

Mit der Bundesnetzagentur habe ich schon gesprochen und dies ist laut Ergebnissen der Messung auch ohne beanspruchung von Störungsmeldungen und Technikereinsätzen legitim!


Schön, dass die Bundesnetzagentur jetzt sowohl das TKG als auch das BGB außer Kraft setzen will.

 

Dabei steht doch explizit in dem von dir genannten §57 Abs. 4 Satz 5 TKG folgendes:

Für eine Kündigung nach Satz 1 ist § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

Und jetzt liest du dir bitte nochmal § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB durch - denn dort heißt es

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

Ohne Störungsmeldung und Fristsetzung also keine Kündigung.

 


@Richard1809  schrieb:

Ich möchte das bitte geklärt haben da ich das was ich bezahle nicht bekomme!

 

Ohne Störungsmeldung wird das nichts - du hast weder ein einseitiges Kündigungsrecht noch ein einseitiges Zurückbehaltungsrecht. Aber das solltest du ja selbst wissen, wenn du wie behauptet:

 


@Richard1809  schrieb:

Und da ich selbst in der Festnetz/DSL/Mobilfunkanbieter Branche Beruflich tätig bin weis ich ganz genau was mir zusteht und was möglich ist!


Denn offensichtlich weißt du ja doch nicht, was dir gesetzlich zusteht, wenn du hier solche Böcke schießt.

 


@Richard1809  schrieb:

Oder muss man wirklich erst mit einem Anwalt ins Haus fallen? 


Dein Anwalt würde dir auch erst einmal nur raten, eine Störung zu melden und entsprechende Technikertermine wahrzunehmen. Denn ohnedem wird es nichts mit der Kündigung -- du bist vertraglich verpflichtet, Mängel unverzüglich zu melden und an der Mangelbeseitigung mitzuwirken (also u.a. Technikereinsätze zur Störungseingrenzung und -beseitigung wahrzunehmen).

 


@Richard1809  schrieb:

Eine friedliche Einigung in beider Sinne wärme mir Lieber!


Wie wäre es dann mit einer Störungsmeldung und einem Technikereinsatz vor Ort?

Denn wenn du aus heiterem Himmel eine Kündigung verschickst (noch dazu rechtlich vollkommen haltlos), dann ist das mit der "friedlichen Einigung" schon dahin. Denn wenn du schon so arrogant ankommst und meinst, alles besser zu wissen, dann darfst du dich nicht wundern, wenn der Vorgang von der Rechtsabteilung geprüft und kommentarlos abgelehnt wird.

Außerdem:

Dein i3 m370 ist fast 12 Jahre alt und war damals schon eine der langsameren Einsteiger-CPUs - und damit dürfte der hier das signifikante Problem sein, sprich dein Rechner ist einfach zu lahm.

 

Weiterhin:

Die Messungen sind nicht gleichmäßig über den Tag verteilt - auch das macht dein Messprotokoll angreifbar bis hinfällig. Gleichmäßig über den Tag verteilt heißt nämlich nicht, dass du von 19:49 bis 20:20 die ersten 5 Messungen "durchratterst" und dann von 23:28 bis 23:56 den Rest "durchratterst", sondern die Messungen haben über den ganzen Tag verteilt zu erfolgen.


@reneromann  schrieb:

Die Messungen sind nicht gleichmäßig über den Tag verteilt - auch das macht dein Messprotokoll angreifbar bis hinfällig. Gleichmäßig über den Tag verteilt heißt nämlich nicht, dass du von 19:49 bis 20:20 die ersten 5 Messungen "durchratterst" und dann von 23:28 bis 23:56 den Rest "durchratterst", sondern die Messungen haben über den ganzen Tag verteilt zu erfolgen.


Nein, da muss ich dir widersprechen. Zwischen den einzelnen Messungen der Fünferblöcke müssen nur 5 Minuten liegen, zwischen den Blöcken hingegen 3 Stunden und zwischen den Messtagen muss jeweils ein Kalendertag liegen.. Das ist so vom Messungstool der BNetzA sogar vorgegeben.

@Torsten 

Ich weiß, dass das Tool nur diese 5min und 3h-Vorgabe macht - am Ende bleibt aber die Frage, ob eine solche Messung rechtlich alle Anforderungen erfüllt -oder- ob sie eben trotzdem rechtlich angreifbar ist. Besser ist, wenn die Messungen gleichmäßig über den Tag verteilt sind, um eben das Argument, dass hier nur zu einem bestimmten Zeitpunkt gemessen wurde, zu entkräften.