Frage
Antwort
Lösung
am 17.04.2020 13:36
hallo, ich habe schon telefonisch mit mehreren leiten bei vodofone gesprochen, und mir wurde versichert, das man sich der neuen gesetzen zur abmilderung der corona krise bewust ist und diese auch einhält. doch obwohl ich mit mehreren leuten bei vodavone gesprochen habe, habe ich heute eine letztmahlige mahnung und ankündigung der versorgungseinstellung bekommen., mehr noch, meine telefonummer wurde geblockt so das es mir nicht mehr möglich ist irgendjemanden bei vodafone zu erreichen, mit ausnahme der neukunden abteilung.
um mich nochmal rechtlich abzusichern bevor ich nächste woche zum gericht rennen muss nochmal ausdrücklich schrifftlich.
Hiermit berufe ich mich auf das leistungsverweigerungsrecht, da ich aufgrund der corona pandemie nicht in der lage bin meine vertraglichen verpflichtungen zu erfüllen.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
am 18.04.2020 16:28
grossveranstalltungen wurden auch schon wesentlich früher untersagt, daher meine einbussen....
am 18.04.2020 16:44
Das was du markiert hast ist schon richtig. Das betrifft aber nur Forderungen die ab dem 01.04. entstanden sind und nicht vorher.
Gruß Kurt
am 18.04.2020 16:45
@TheRealLumicron Ich stimme dir zu, dass nirgendwo diese Festlegung getroffen wird. Mit dieser Meinung sind wir auch nicht allein: "Auch wenn es manchem Unternehmen nicht schmecken dürfte: Selbst wer sich bereits im Zahlungsverzug befand, kann unter Berufung auf das Corona-Virus und das neue Leistungsverweigerungsrecht eine Vertragskündigung abwenden,"
18.04.2020 16:52 - bearbeitet 18.04.2020 16:52
Ja eine Kündigung kann er sicherlich abwenden, aber nicht eine Abschaltung.
Gruß Kurt
am 18.04.2020 17:41
@Díaz_de_Vivar schrieb:
@TheRealLumicron Ich stimme dir zu, dass nirgendwo diese Festlegung getroffen wird. Mit dieser Meinung sind wir auch nicht allein: "Auch wenn es manchem Unternehmen nicht schmecken dürfte: Selbst wer sich bereits im Zahlungsverzug befand, kann unter Berufung auf das Corona-Virus und das neue Leistungsverweigerungsrecht eine Vertragskündigung abwenden,"
Und wieder mal ein sinnentstelltes Zitat.
Wichtig ist nämlich der zweite Teil des Satzes: "sofern ihre Voraussetzungen nicht ohnehin bereits vor Corona vollständig eingetreten waren."
Heißt auf Deutsch: Wer schon vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.2020 in entsprechendem Zahlungsrückstand war, kann sich NICHT auf das Gesetz berufen. Und diesem kann weiterhin aufgrund der Regelungen vor dem 01.04. geltenden Regelungen entweder die Leistungserbringung verweigert (abgeschaltet) oder der Vertrag endgültig gekündigt werden.
am 19.04.2020 14:07
Mea culpa, mal soll nicht mit dem lesen aufhören, wenn man das gefunden hat, was man braucht. Allerdings finde ich, dass dies kein Grund ist, als Oberlehrer der Nation aufzutreten: "Und wieder mal ein sinnentstelltes Zitat."
19.04.2020 14:16 - bearbeitet 19.04.2020 14:19
Fakt ist auf jeden Fall eines, dass dieser Corona Zahlungsaufschub nicht für die Forderungen gilt die eben schon im Mahnlauf sind.
Den Zahlungsaufschub kann man ja nur für aktuelle Rechnungsforderungen anwenden.
Gruß Kurt
am 19.04.2020 15:50
Vollständige voraussetzungen für eine kündigung sind und waren ja nicht gegeben...somit findet das recht anwendung, und deckt auch forderungen vom märz ab. Punkt, ende
am 19.04.2020 16:22
@TheRealLumicron Siehst du, das können wir hier mangels Einblick in die genauen Daten nicht beurteilen. Mag sein, dass meine Meinung falsch ist. Noch falscher ist jedenfalls die Behauptung, es gelte nur für Fordeungen ab 01.04. ohne überhaupt zu hinterfragen, wie denn der Sachstand ist. Bei der Auslegung einer Rechtsnorm ist nicht einfach der Gesetzestext zu lesen (wobei in dem überhaupt keine Datumsangaben stehen), sondern auch die Frage zu stellen, was will denn die Norm bezwecken. Diese "teleologische" Auslegung hilft am ehesten, ein verständiges Urteil zu fällen. Ob du allerdings ohne Rechtsbeistand weiter kommst, kann ich nicht beurteilen. Immerhin dürfte Eile geboten sein.
am 19.04.2020 16:30
Aber es steht doch eindeutig drinnen:
Ab April dürfen Sie sich für drei Monate weigern, die Abschläge und Rechnungen für Strom, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser sowie die monatlichen Rechnungen für Telefon- und Internetanschlüsse zu zahlen – ohne dass Sie von der Energieversorgung oder der Telefonleitung abgeklemmt werden dürfen (Art. 240 § 1 EGBGB).
Ab April, und nicht schon für Forderungen die im Februar oder März aufgelaufen sind.
Gruß Kurt