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Frage

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Lösung

TKG-Novelle Frist 30.6.2024
bidref
Daten-Fan
Daten-Fan

Ab 1.7.2024 können TV-Kabelvertäge bei Mehrfamilienhäusern nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden.

Ab dann können die Mieter selbst Verträge abschliessen, bzw. werden reine Internetverträge abschließen wollen.

Muss die Eigentümergemeinschaft den Gesamtvertrag kündigen oder endet er automatisch?

 

1 Akzeptierte Lösung

Akzeptierte Lösungen
reneromann
SuperUser
SuperUser

@bidref  schrieb:

Ab 1.7.2024 können TV-Kabelvertäge bei Mehrfamilienhäusern nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden.


Korrekt...

 


@bidref  schrieb:

Ab dann können die Mieter selbst Verträge abschliessen, bzw. werden reine Internetverträge abschließen wollen.


Nicht ganz richtig - es hängt von der Vertragskonstellation ab, ob der Mieter selbst Verträge abschließen muss oder nicht. Der 01.07. ist da auch kein Stichtag, bis zu dem die Mieter nichts machen müssen bzw. ab dem sie einen eigenen Vertrag zwingend brauchen, sondern der 01.07. ist lediglich der Stichtag für die Abrechnungsfähigkeit der Mehrnutzerverträge über die Nebenkosten.

 

Wenn der Mehrnutzervertrag vor dem 01.07. endet, muss sich der Mieter auch schon vorher selbst kümmern und ggfs. einen eigenen TV-Vertrag abschließen - wenn der MNV über den 01.07. drüber hinaus läuft, muss der Mieter zum 01.07. (noch) nichts machen und darf sich freuen, das er für die Monate bis zum Ende des MNV nichts mehr bezahlen muss.

 

Es ist auch nicht gesagt, dass es dann über das Kabelnetz zwingend reine Internetverträge ohne Kabelgrundanschluss geben muss - hier entscheidet alleine der Kabelnetzbetreiber, ob der Kabelgrundanschluss trotzdem eine zwingende Voraussetzung für einen Internetvertrag ist. Sollte dem so sein, muss dann halt der Mieter selbst sowohl den Kabelgrundanschluss als auch den Internetvertrag abschließen und bezahlen.

 


@bidref  schrieb:

Muss die Eigentümergemeinschaft den Gesamtvertrag kündigen oder endet er automatisch?


Die Verträge müssen unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Ende der jeweiligen Laufzeit regulär gekündigt werden - es gibt KEIN Sonderkündigungsrecht für die Eigentümergemeinschaft, weil die Gesetzesänderung nicht die bestehenden Verträge selbst betrifft, sondern nur die Abrechnungsmöglichkeit gegenüber dem Mieter!

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1 Antwort 1
reneromann
SuperUser
SuperUser

@bidref  schrieb:

Ab 1.7.2024 können TV-Kabelvertäge bei Mehrfamilienhäusern nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden.


Korrekt...

 


@bidref  schrieb:

Ab dann können die Mieter selbst Verträge abschliessen, bzw. werden reine Internetverträge abschließen wollen.


Nicht ganz richtig - es hängt von der Vertragskonstellation ab, ob der Mieter selbst Verträge abschließen muss oder nicht. Der 01.07. ist da auch kein Stichtag, bis zu dem die Mieter nichts machen müssen bzw. ab dem sie einen eigenen Vertrag zwingend brauchen, sondern der 01.07. ist lediglich der Stichtag für die Abrechnungsfähigkeit der Mehrnutzerverträge über die Nebenkosten.

 

Wenn der Mehrnutzervertrag vor dem 01.07. endet, muss sich der Mieter auch schon vorher selbst kümmern und ggfs. einen eigenen TV-Vertrag abschließen - wenn der MNV über den 01.07. drüber hinaus läuft, muss der Mieter zum 01.07. (noch) nichts machen und darf sich freuen, das er für die Monate bis zum Ende des MNV nichts mehr bezahlen muss.

 

Es ist auch nicht gesagt, dass es dann über das Kabelnetz zwingend reine Internetverträge ohne Kabelgrundanschluss geben muss - hier entscheidet alleine der Kabelnetzbetreiber, ob der Kabelgrundanschluss trotzdem eine zwingende Voraussetzung für einen Internetvertrag ist. Sollte dem so sein, muss dann halt der Mieter selbst sowohl den Kabelgrundanschluss als auch den Internetvertrag abschließen und bezahlen.

 


@bidref  schrieb:

Muss die Eigentümergemeinschaft den Gesamtvertrag kündigen oder endet er automatisch?


Die Verträge müssen unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Ende der jeweiligen Laufzeit regulär gekündigt werden - es gibt KEIN Sonderkündigungsrecht für die Eigentümergemeinschaft, weil die Gesetzesänderung nicht die bestehenden Verträge selbst betrifft, sondern nur die Abrechnungsmöglichkeit gegenüber dem Mieter!