Frage
Antwort
Lösung
am 16.06.2021 06:04
Hallo ich bin damals umgezogen, und konnte das Internet nicht mehr benutzen bei meiner neuen Anschrift, deshalb habe ich den Vertrag per Sonderkündigung gekündigt.
Jetzt hab ich bei meiner neuen Wohnung wieder Vodafone, aber bezahle jetzt Monatlich für 2 Verträge den aktuellen und den alten den ich aber gekündigt hab, deshalb meine Frage ist das Normal oder hab ich irgentwas nicht beachtet bitte um hilfe ?
MFG Ben
Gelöst! Gehe zu Lösung.
16.06.2021 16:19 - bearbeitet 16.06.2021 16:22
Außer es ist der Oma ihr Häusle 🙂
Aber das ist alles völlig unerheblich, da du offensichtlich den Umzug nicht ordentlich gemeldet hast.
am 16.06.2021 16:48
Okay dann war es wohl mein Fehler.
Dann hätte ich einfach meinen alten Vertrag mitnehmen können aber ich eumel hab direkt einen neuen Abgeschlossen ohwei.
am 16.06.2021 17:15
@Gelöschter User schrieb:
Außer es ist der Oma ihr Häusle 🙂
Nein, auch dann nicht. Sofern der Vertrag technisch erfüllt werden kann, bleibt er bestehen und zieht um.
Technisch erfüllt heißt bei einem Einfamilienhaus aber auch, dass das Gerät im Keller direkt neben dem HÜP betrieben werden kann - was i.d.R. immer funktioniert.
Nur bei technischer Unmöglichkeit, also z.B. notwendigem Umbau und/oder Neuverlegung von Kabeln und/oder nicht vorhandenem Anschluss in der (Unter-)Wohnung ohne Zustimmung des Eigentümers zur Verlegung der neuen Kabel gäbe es das Recht auf Sonderkündigung. Wobei hier auch eine Mitwirkungspflicht des Vertragspartners besteht - was gerade bei familiären Verhältnissen schnell auch auf den Eigentümer umschlägt.
am 16.06.2021 22:33
@reneromann Also das, was du schreibst, von wegen "Mitwirkungspflicht, die gerade bei familiären Verhältnissen schnell auch auf den Eigentümer umschlägt." ist doch Quatsch, und auch der Rest ist nicht korrekt. Ich will darüber mit dir aber nicht diskutieren, weil du diesbezüglich schon immer eine ganz besondere Meinung hast. Fakt ist, wenn der junge Mann bei seiner Oma unterkommt und die ihm nicht erlaubt, seine box anzuschließen, möchte ich mal sehen, was VF dann macht. Ich drück @Ben35 die Daumen, dass sich @Nancy mal im Kundenkonto schlau macht und zumindest der neue Vertrag beendet wird. Die Kommunikation nach der "Sonderkündigung" scheint ja auch nicht sehr intensiv gewesen zu sein.
am 16.06.2021 22:52
Das TKG kennt aber nunmal kein "weil es nicht erlaubt wird", sondern nur ein "weil es technisch unmöglich ist".
Das Gesetz spricht dort eindeutig von "soweit diese [Leistung] dort angeboten wird."
Ob die Oma oder wer auch immer der Eigentümer ist, den Anschluss der Box an die entsprechende Dose erlaubt oder nicht, ist für die Regelungen aus dem TKG vollkommen irrelevant. Es zählt lediglich die technische Realisierbarkeit - und diese ist bei Eigenheimen nunmal mit Direktanschluss an den HÜP gegeben.
Etwas anders sieht es hier nur dann aus, wenn eine Mietwohnung bezogen wird und dort die Hausverteilung kein Kabel zur Wohnung vorsieht und vom Eigentümer eine Installation verweigert wird. Dann wird aber in den Wohnräumen des Vertragspartners auch KEINE Leistung angeboten.
Daher kommt es im Einzelfall konkret darauf an, ob man in den gemeinsamen Haushalt mit einzieht (es also weiterhin "nur" eine Wohneinheit ist) -oder- ob es sich um einen komplett getrennten Haushalt handelt (z.B. Einliegerwohnung, zu der keine Kabel gezogen wurden).
am 16.06.2021 23:08
Das stimmt so nicht.
Bevor ein Techniker von Vodafone (bzw. Subunternehmer) auch nur das Haus betreten darf um irgendetwas zu installieren, ist erst einmal die ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers notwendig.
Dieses Thema wurde hier schon tausendmal durchdiskutiert.
Im §46(8) TKG steht nur "... soweit diese dort angeboten wird ..." . Da ist von "Technik" keine Rede.
Ein paar wenige Rechte haben Eigentümer schon noch.
am 16.06.2021 23:11
Ja ich hoffe doch das es die Chance gibt das man irgentwie ein von beiden Verträgen beenden kann auch wenn es mein Fehler war direkt ein neuen Vertrag abzuschliessen.
am 16.06.2021 23:53
@Gelöschter User schrieb:
Das stimmt so nicht.
Bevor ein Techniker von Vodafone (bzw. Subunternehmer) auch nur das Haus betreten darf um irgendetwas zu installieren, ist erst einmal die ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers notwendig.
Dieses Thema wurde hier schon tausendmal durchdiskutiert.
Im §46(8) TKG steht nur "... soweit diese dort angeboten wird ..." . Da ist von "Technik" keine Rede.
Ein paar wenige Rechte haben Eigentümer schon noch.
Verrenne dich bitte nicht - der HÜP ist der Netzabschlusspunkt und dem Netzbetreiber ist Zugang zu eben jenem Netzabschlusspunkt zu gewähren. Dieses Recht wurde ihm bei der Erstinstallation des HÜP mit Antrag zu eben jener Errichtung gewährt und geht auch an nachfolgende Eigentümer über, ohne dass diese nochmal separat einwilligen müssen. Denn dieses Recht hängt am HÜP bzw. dem damit erschlossenen Gebäude und nicht am jeweiligen Eigentümer.
Sollte KEIN HÜP vorhanden sein, ist die Sache ziemlich einfach - der Eigentümer muss keiner Errichtung eines HÜP zustimmen. Ist aber ein HÜP vorhanden, muss der Eigentümer den Zugang zum HÜP ermöglichen.
Ähnlich wie dem Stromnetzbetreiber Zugang zu den Messstellen gewährt werden muss - oder dem Wassernetzbetreiber zu den Wasseruhren. Da hilft ein "aber ich bin der Eigentümer und will das nicht" nicht weiter.
am 17.06.2021 00:11
Es geht um NE4 nicht um den HÜP
und die Hohheit im NE4-Bereich liegt zunächst mal beim Eigentümer.
am 17.06.2021 00:29
Nochmal: Wenn am HÜP bei einem Einfamilienhaus die Leistung erbracht werden kann, spielt die Nichtinstallation der NE4-Komponenten keine Rolle - die Leistung kann dann am HÜP erbracht werden. Für die weitere Verkabelung innerhalb des Hauses ist der Eigentümer verantwortlich (soweit richtig), es spielt aber keine Rolle, ob der Eigentümer diese Installation selbst duldet oder nicht; die Leistung gilt als innerhalb der abgeschlossenen Wohneinheit anliegend.
Die Verweigerung zur Installation von NE4 kommt nur dann zum Tragen, wenn der HÜP sich nicht in der vom Vertragsnehmer bewohnten Einheit befindet und vom HÜP hin zur vom Vertragsnehmer bewohnten Fläche eine NE4-Verkabelung errichtet werden muss - sprich: Einliegerwohnung oder Mehrfamilienhaus. Bei Einfamilienhäusern spielt die NE4 hingegen keine Rolle, weil hier der Router auch direkt am HÜP ohne jegliche NE4-Installation angeschlossen werden kann und sich dann trotzdem im abgeschlossenen Bereich des Vertragspartners befindet.