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Guthaben/Onlinevorteil nach Wechsel in andere Option erloschen? Gutschrift der Umstellungsgebühr.
Risto
Smart-Analyzer
Smart-Analyzer

Über einen Provider hatte ich im Frühjahr 2019 einen Vertrag mit UnityMedia abgeschlossen. Die zwei Jahre Mindestlaufzeit werden zum Juli 2021 abgelaufen sein.

 

Der Provider warb mit einem Onlinevorteil von € 160,-, welches richtigerweise erst zum 10. Monat mit meiner April-Rechnung 2020 erstmals gegengerechnet wurde.

 

Der Tarif bis Juni 2020 war "FLY 400", seit dem 01.07.2020 gilt die von mir gewählte Option "START 30".

 

Bis  dahin alles gut.Smiley (fröhlich)

 

Bei Vodafone nachgefragt, weshalb das Guthaben seit der Juli-Rechnung nicht mehr verrechnet würde, konnte mir der Kundenberater nur sagen: "Sie haben den Vertrag gekündigt bzw. deaktiviert.", womit das Guthaben erloschen sei. Frustrierte Smiley

 

"Wie bitte?"

 

Liebe Mitarbeiter: Ich habe nicht den Vertrag gekündigt, ich habe ihn auch nicht deaktiviert, sondern lediglich die Vertragsoption geändert; mein Vertrag gilt 24 Monate, die jeweilige Option derer 12. Dem Kundenberater sei eine Korrektur jedoch nicht möglich. Ich solle mich schriftlich an Vodafone wenden. Dies habe mir sein Vorgesetzter geraten.

 

Auch die Umstellungsgebühr in Höhe von ca. 10,- € wurde mir berechnet, obwohl dies gar nicht erfolgen sollte. Der selbe Kundenberater bot mir auf meinen Anruf hin allerdings ohne meine Nachfage von sich aus schon direkt eine Gutschrift dieser Gebühr an. Dies wurde mir aber auch im Juni telefonisch, hier erst auf mein ausdrückliches Wirken hin, durch den Kundenservice bereits einmal mitgeteilt.

 

Der nächste Schritt wird mein Widerspruch innerhalb von acht Wochen - wie es die AGB vorsehen - gegen die aktuelle Rechnung sein.

 

Als Reaktion der Rechtsabteilung kann ich mir schon denken, es sei von mir ein anderer Vertrag gewählt worden. Smiley (überglücklich) Auch meinen Widerspruch hätte ich schon gegen den die Auftragsbestätigung des Optionswechsels einlegen müssen. Lachender Smiley

 

Sehr clever, erst mit dem 10. Monat den Onlinevorteil gegenzurechnen. Jetzt erahne ich den Grund. 

 

Hat jemand ähnliche Probleme?

 

Über Kommentare hierzu wäre ich sehr dankbar.

6 Antworten 6
CE38
Giga-Genie
Giga-Genie

Immer genau die Sternchen-Texte lesen. Das Online-Guthaben hängt ja vom gewählten Tarif ab. Der 400er Tarif wurde aber während der 24monatigen Vertragslaufzeit abgewaehlt und nicht vollständig erfüllt. Fuer den Start 30er Tarif gab es je nach Aktion nur 0 bis 30€ Onlineguthaben. 

 

Hast du die damaligen Aktionsbedingungen zur Hand ? Wurde die Umstellung ueber die speziell kommunizierte Telefonnummer veranlasst ?

 

Vielleicht macht fuer dich ein Upgrade auf den aktuellen R&P 50 Sinn. Gleiche Tarifstufe aber mehr Leistung.

Risto
Smart-Analyzer
Smart-Analyzer

Da wüsste ich aber zu gerne, welche "Sternchen-Texte" Du meinst; die gab es bei mir so nämlich nicht.

 

Meine Vodafone-Rechnung für Juni zitiere ich übrigens wie folgt:

 

"Mit dieser Rechnung haben Sie 19,99 € (brutto) von Ihrem Guthaben aufgebraucht. Ihnen stehen somit noch 100,03 € (brutto) Ihres Guthabens zur Verfügung. Dieses kann mit Ihren monatlich wiederkehrenden Rechnungsbeträgen bei Vodafone NRW GmbH (nicht aber bei Drittanbietern) verrechnet werden. Das Guthaben kann nicht ausgezahlt werden und verfällt, wenn der Vertrag [...] gekündigt (deaktiviert) wird. Die Verrechnung erfolgt automatisch, bis das Guthaben vollständig aufgebraucht ist."

 

Du hast also recht damit, wenn Du meinst, der 400er Tarif sei abgewählt worden, ja. Doch der Vertrag wurde eben nicht gekündigt (deaktiviert). Lediglich der Tarif wurde verändert.

 

Als Jurist von der Uni habe ich gelernt, dass die Vertragspartner bei der Ausgestaltung der einzelnen Passagen schon sehr genau sein müssen, damit keine Zweifel aufkommen. Alles Andere wird entweder von der Bundesnetzagentur oder vor Gericht geregelt.

 

Zitat der AGB von Vodafone:

12 Sonstige Bedingungen [...]

12.5 Zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens über die in § 47a TKG genannten
Fälle kann der Kunde einen entsprechenden Antrag an die Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation
der Bundesnetzagentur richten. [...]

12.7 Es gilt deutsches Recht.

 

Unitymedia legte dies frühzeitig etwas anders fest:

 

Zitat der Besonderen Geschäftsbedingungen Internet und Telefonie von UnityMedia:

Abschnitt A: Allgemeines, Absatz 7 Streitbeilegungsverfahren nach § 47a TKG
"Bei Verträgen über ein Internet- und/oder Telefonieprodukt sieht § 47a TKG vor, dass der Kunde im Falle eines Streits mit dem Kabelnetzbetreiber ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur beantragen kann. Hierzu hat er einen formlosen Antrag an die Bundesnetzagentur zu richten. [...]"

 

Doch inzwischen gelten die AGB der Vodafone NRW GmbH:

 

Zitat Absatz 13 Sonstige Bestimmungen/Plattform zur Online-Streitbeilegung/Streitbeilegungsverfahren: [...]

13.5 Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). [...]

13.9 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer
Streitigkeiten zu nutzen.
13.10 Der Kabelnetzbetreiber ist grundsätzlich bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen über Internet-, Telefonie- und Mobilfunkdienstleistungen allerdings nur vor der Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn; http://www.bundesnetzagentur.de), bei Streitigkeiten aus sonstigen Verbraucherverträgen vor einer anderen zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle. Der Kabelnetzbetreiber behält sich jedoch vor, im Einzelfall die Teilnahme an dem Streitschlichtungsverfahren abzulehnen. [...]

 

Wie ich es bereits zuvor beschrieb: UnityMedia, heute Vodafone, verklausuliert Einschränkungen.

 

Die Aktionsbedingungen habe ich selbstverständlich abgespeichert, die Umstellung telefonisch veranlasst.

@Risto 

 

Grundsaetzlich geht es um die Frage, ob du innerhalb eines bestehenden Vertrages bereits genau definierte Optionen wählen kannst (innerhalb des Vertrages bereits festgelegte Leistungen und Tarife) oder lediglich eine Vertragswechsloption (mit verkürzter Laufzeit) vereinbart wurde. 

 

Der damalige Sternchen Text muesste der damaligen Angebotsseite zu entnehmen sein. Er wurde mehrfach nach meiner Beobachtung verändert. Aktuell gelten ja auch wieder veränderte Bedingungen. Es sind häufig notwendige Anpassungen an die aktuelle Rechtssprechung 🙂

 

Juristisch ein spannender Fall

Risto
Smart-Analyzer
Smart-Analyzer

Danke für Deine Antwort!

 

Auch für mich ist dies spitzfindig.

 

Jedenfalls habe ich mich vorhin mit diesem Fall an die Bundesnetzagentur gewendet. Mann (fröhlich)

 

Mal schau'n, was folgt.

Risto
Smart-Analyzer
Smart-Analyzer

Hallo CE38,

 

nach einigen Meldungen an die Bundesnetzagentur wurde mir der Betrag gutgeschrieben.

 

Es lohnt sich also wenigstens den Versuch zu starten, um überprüfen zu lassen, ob das rechtens war. In meinem Fall ist es für uns gut ausgegangen.

 

Beste Grüße

 

Risto

Danke für die Rückmeldung.