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Sonderkündigung nach Wohnungsverkauf
schwixxer
Daten-Fan
Daten-Fan

Folgende Situation:

Ich habe in meinem Wohnung (in der ich wohne) einen Vodafone-Vertrag (Kabel Internet und Telefon).

Ich habe, da ich eine pauschlvermietete Eigentumswohnung geerbt habe, einen zweiten Vodafone-Vertrag (Kabel Internet) mit anderer Kundennummer. Ich habe diese Wohnung zum 31.08.2022 verkauft. Mitnehmen kann ich den Vertrag nicht (habe ja schon einen bei euch) und der Käufer hat kein Interesse den Vertrag zu übernehmen. Ich hatte vorher telefonisch mit eurem Support gesprochen und dieser (und auch einige Foren-Beiträge) bestätigte ein Sonderkündigungsrecht mit 3 Monaten Kündigungsfrist in diesem Fall

Nun habe ich die Kündigung eingereicht, den Sachverhalt schriftlich erklärt, alle Kunden- und Vertragsnummern beigefügt, aber scheinbar hat sich niemand die Mühe gemacht wirklich zu lesen, was ich geschrieben habe. Stattdessen wurde der Vertrag nun zum Ende der regulären Laufzeit gekündigt und mir wurde mitgeteilt ich solle doch bitte mein Umzugsdatum mitteilen damit geprüft werden kann ob ein Sonderkündigungsrecht besteht und das ich den Vertrag mitnehmen müsse wenn möglich.

Nach erneuter Rücksprache mit dem Telefonsupport und einem sehr netten Mitarbeiter der auch nicht nachvollziehen kann wieso es nun so gekommen ist, der aber selbst nix daran ändern kann versuche ich es jetzt auf diesem Weg. 

Fall jemand Kunden-/Vertragsnummer braucht kann ich diese gern per PM schicken.

Grüße

 

*** @schwixxer, Beitrag von Mobilfunk nach Kabel verschoben! ***

9 Antworten 9
reneromann
SuperUser
SuperUser

Da dürfte das Sonderkündigungsrecht aus § 60 (1) TKG  nicht greifen, weil dieses explizit nur für Verbraucher gilt -- du bist aber als Vermieter kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, da du den Vertrag nicht für dich selbst abgeschlossen hast.

 

Du kannst also den Vertrag als Vermieter nur zum Ende der regulären Laufzeit kündigen - wobei nach Ablauf der 24-monatigen Mindestlaufzeit auch die 1-monatige Kündigungsfrist aus dem TKG gilt (sofern keine aktive Verlängerung mit Neustart der Mindestlaufzeit "verursacht" wurde).

 

Das ist übrigens auch einer der Gründe, warum ich als Vermieter NIE einen Internetanschluss für den Mieter abschließen würde - soll er sich selbst drum kümmern, einerseits weil er sich dann das aussuchen kann, was er von wem auch immer braucht, aber andererseits auch, weil ich als Vermieter dann kein Problem damit habe.

Wann ist der Erblasser verstorben?

Als ich in ähnlicher Situation war, lies ich den Vertrag meiner Mutter einige Monate weiterlaufen und kündigte dann den Vertrag wg. Sterbefall. Ich habe allerdings keine Ahnung, wie lange man das nach der ganzen Paragraphenreiterei machen kann.

 

Fall 2: Hast du die Wohnung als Zweitwohnung genutzt. Dann könntest du einfach einen Umzug in deine Erstwohnung veranlassen und dann den billigeren Vertrag auflösen lassen.

Das steht auch in keinem Gesetzbuch, wird aber von Vodafone so gehandhabt.


@HausHelene  schrieb:

Wann ist der Erblasser verstorben?

Als ich in ähnlicher Situation war, lies ich den Vertrag meiner Mutter einige Monate weiterlaufen und kündigte dann den Vertrag wg. Sterbefall. Ich habe allerdings keine Ahnung, wie lange man das nach der ganzen Paragraphenreiterei machen kann.


Das kann wenn nur die Erbengemeinschaft und nicht ein einzelner Erbe machen - und das müsste auch zeitnah erfolgen...

 


@HausHelene  schrieb:

Fall 2: Hast du die Wohnung als Zweitwohnung genutzt. Dann könntest du einfach einen Umzug in deine Erstwohnung veranlassen und dann den billigeren Vertrag auflösen lassen.

Das steht auch in keinem Gesetzbuch, wird aber von Vodafone so gehandhabt.


Ist nicht der Fall - steht doch schon im Eingangspost, dass es sich um eine vermietete Eigentumswohnung handelt, die nicht selbst genutzt wurde.

@reneromann 

@schwixxerschreibt: "Ich habe geerbt"

Wenn er nicht der neue Eigentümer wäre, könnte er gar nicht verkaufen.

Bei mir war "zeitnah" etwa 5 Monate

 

Wg. des Vertrags wäre zu prüfen, ob nicht sowieso die Mindestvertragslaufzeit beendet ist.


@reneromann  schrieb:

Da dürfte das Sonderkündigungsrecht aus § 60 (1) TKG  nicht greifen, weil dieses explizit nur für Verbraucher gilt -- du bist aber als Vermieter kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, da du den Vertrag nicht für dich selbst abgeschlossen hast.

 

Du kannst also den Vertrag als Vermieter nur zum Ende der regulären Laufzeit kündigen - wobei nach Ablauf der 24-monatigen Mindestlaufzeit auch die 1-monatige Kündigungsfrist aus dem TKG gilt (sofern keine aktive Verlängerung mit Neustart der Mindestlaufzeit "verursacht" wurde).

 

Das ist übrigens auch einer der Gründe, warum ich als Vermieter NIE einen Internetanschluss für den Mieter abschließen würde - soll er sich selbst drum kümmern, einerseits weil er sich dann das aussuchen kann, was er von wem auch immer braucht, aber andererseits auch, weil ich als Vermieter dann kein Problem damit habe.


 

Ich bin der Verbraucher, der Vertrag läuft auf meinen Namen. Die Wohnung wurde nicht konventionell vermietet. 

In so fern gilt das, was du beschrieben hast, nicht.

Wenn du das sagst.

Melde einen Umzug.

Der höherwertige Vertrag bleibt bestehen.


@schwixxer  schrieb:

@reneromann  schrieb:

Da dürfte das Sonderkündigungsrecht aus § 60 (1) TKG  nicht greifen, weil dieses explizit nur für Verbraucher gilt -- du bist aber als Vermieter kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, da du den Vertrag nicht für dich selbst abgeschlossen hast.

 

Du kannst also den Vertrag als Vermieter nur zum Ende der regulären Laufzeit kündigen - wobei nach Ablauf der 24-monatigen Mindestlaufzeit auch die 1-monatige Kündigungsfrist aus dem TKG gilt (sofern keine aktive Verlängerung mit Neustart der Mindestlaufzeit "verursacht" wurde).

 

Das ist übrigens auch einer der Gründe, warum ich als Vermieter NIE einen Internetanschluss für den Mieter abschließen würde - soll er sich selbst drum kümmern, einerseits weil er sich dann das aussuchen kann, was er von wem auch immer braucht, aber andererseits auch, weil ich als Vermieter dann kein Problem damit habe.


 

Ich bin der Verbraucher, der Vertrag läuft auf meinen Namen. Die Wohnung wurde nicht konventionell vermietet. 

In so fern gilt das, was du beschrieben hast, nicht.


Nein, du bist in dem Fall eben kein Verbraucher, da du den Vertrag nicht für die Eigennutzung abgeschlossen hast.

Lies dir bitte die Definition im BGB durch, was ein Verbraucher ist - und im Fall einer (pauschalvermieteten) Wohnung bist du, wenn du als Vermieter der Wohnung den Anschluss bestellst, kein Verbraucher mehr - auch wenn dort nur dein (eigener) Name draufsteht und du einen Privatkundentarif abgeschlossen haben solltest. Denn in dem Fall hast du den Vertrag aus gewerblichen Gründen geschlossen (um ihm dem Mieter im Rahmen des Mietvertrages bereitzustellen).

 

Und ansonsten würde noch immer das gelten, was @MasterScorpion erwähnte: Umzug mitsamt neuer Adresse melden und VF prüft dann, ob dir ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Denn wenn am neuen Wohnort der Vertrag erfüllt werden kann, zieht der Vertrag -gemäß TKG- ohne Wenn und Aber mit um - unabhängig von irgendwelchen anderen bestehenden Verträgen am neuen Wohnort. Und es kann durchaus sein, dass VF einen Nachweis über den Umzug fordert, z.B. eine Ummeldebescheinigung...

Ganz abgesehen von der juristischen Diskussion, ob @schwixxer "Verbraucher" ist (die Kriterien des § 14 BGB dürfte er ja wohl auch nicht erfüllen), wird meiner Meinung nach hier die Sache verkompliziert.

Wir kennen ja auch den kompletten Sachverhalt nicht, (was heißt "nicht konventionell vermietet") und stochern irgendwie rum. Wir hatten doch auch schon Fälle, wo jemand seinen Zweitwohnsitz aufgegeben hat und auch am Hauptwohnsitz einen VF-Vertrag hatte. Hier hat VF doch analog zu den Fällen "VF-Vertrag zieht mit VF-Vertrag zusammen" gehandelt. Ich könnte mir vorstellen, dass das auch hier so vorgegangen wird. Man muss VF die Sache nur einfach erklären. Etwas kompliziertes versteht die hotline nicht.

Tina
Ex-Moderator:in
Ex-Moderator:in

Hallo schwixxer,

 

erst einmal herzlich willkommen in unserer Community. Schön, dass Du hier bist.

 

Allgemein ist es in Deinem Fall nicht so einfach, denn es weder ein Umzug (z. B. Umzug zu einem anderen Vertragspartner) noch eine Kündigung eines Zweitwohnsitz (mit einem gleichwertigen Vertrag am Hauptwohnsitz). Aus diesem Grund ist die Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit erst einmal korrekt.

 

Melde Dich bitte auf auf einen unserer bekannten Kontaktkanäle, den hier im Forum bieten wir keinen Einzel-Support an.

 

Beste Grüße

Tina  

 

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