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18.11.2025 17:19 - bearbeitet 18.11.2025 17:31
Hallo ich hatte unschönen Kontakt mit dem Vodafone Kundenservice ich bekomme
Nur ca. 20% der vereinbarten Leistung. Meines Mobilfunkvertrags
Vodafone weigert sich eine Störung aufzunehmen und den Fall korrekt zu bearbeiten ich habe den smart light unlimited Tarif
es wird nicht korrekt bearbeitet.
am 18.11.2025 21:28
am 18.11.2025 22:19
Und was steht ganz am Anfang?
Die Bundesnetzagentur plant...
Und später, dass es noch nichts konkretes und auch kein Datum gibt.
am 18.11.2025 23:21
Lasst ihn doch mit dem Chat-GPT generierten Müll bei einem Anwalt in's Verderben rennen...
18.11.2025 23:31 - bearbeitet 18.11.2025 23:43
Ja sehr freundlich reneromann
Du bist bestimmt so viel schlauer als ChatGPt das in Rechtsfragen bestens trainiert ist.
Aber passt schon der Richter wird das richtige tun.
am 19.11.2025 00:08
Ein Richter kann nur gemäß der geltenden Gesetzeslage entscheiden und darf sich dabei insbesondere nicht über die Anweisungen und Verfügungen der BNetzA als zuständiger Aufsichtsbehörde hinwegsetzen.
Und da die BNetzA -anders als für Festnetzanschlüsse- für Mobilfunkanschlüsse bisher noch keinerlei Messverfahren oder anderweitige Festlegungen getroffen hat, git es schlichtweg für Mobilfunkanschlüsse derzeit keinerlei geeignetes Messverfahren zur Feststellung der nach der EU-Verordnung in das TKG aufgenommenen Teile bezüglich einer dauerhaften oder wiederkehrenden Abweichung von der Geschwindigkeit.
Und das die BNetzA da bisher keinerlei Festlegungen getroffen hat, hat auch einfache technische Gründe:
Die maximale Geschwindigkeit im Mobilfunk hängt von einigen Faktoren ab, die die Mobilfunkanbieter nicht beeinflussen können - dazu gehören z.B. die Empfangsqualität aufgrund von Abschattung, Bauphysik oder verspiegelten/bedampften Fenstergläsern sowie die Geräteparameter des Kundengeräts. Und das sind Parameter, die selbst bei bestem Netzausbau die erzielbaren Datenraten stark beeinflussen können - bis hin zum Signalverlust. Von etwaigen Parametern wie Auslastung der Funkzelle, Ausbauzustand (weil nicht jede Funkzelle alle Frequenzbänder abstrahlt) und Abstand zwischen Endgerät und Funkmast mal ganz abgesehen.
Und genau daher gibt es derzeit für Mobilfunkverbindungen keinerlei Festlegungen seitens der BNetzA -- und da es die nicht gibt, kann ein Richter nicht aufgrund nicht definierter Parameter ein Urteil fällen.
19.11.2025 00:47 - bearbeitet 19.11.2025 00:55
am 19.11.2025 06:00
Popcorn geholt! Ist spannend hier!
19.11.2025 06:37 - bearbeitet 19.11.2025 06:39
Die Messungen hast du aber nicht mit ChatGPT durchgeführt, oder? Denn dann sind diese nicht aussagekräftig. Die Messungen müssen mit einem vorgegebenen Tool der BNetzA durchgeführt werden.
Dein §57 TKG bezieht sich, wie @reneromann bereits schrieb, nur auf Breitbandanschlüsse (Internetanschlüsse). Das geht aus dem Paragraphen unter Absatz 4, Satz 1 hervor, der auf die EU-Verordnung 2015/2120 Artikel 4, Absätze a-d verweist. Und dort ist von "Anbieter von Internetzugangsdiensten" die Rede.
Wenn du der Meinung bist, das du einen Anspruch auf Minderung hast, wende dich an die BNetzA. Du kannst die Antwort der BNetzA hier gerne mitteilen. 👍
am 19.11.2025 06:49
Dann versuche das Störungsticket über den schriftlichen Weg mittels WhatsApp Chat an VF zu adressieren, wenn es über die telefonische Kundenbetreuung nicht klappt.
am 19.11.2025 08:06
Um das nochmal zusagen, Maximalgeschwindigkeit ist das, was die Verbindung MAXIMAL an Bandbreite bereithält.
Ein Datendurchsatz von 0kbit/s ist immernoch INNERHALB der Vorgaben.