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Entschädigung nach TKG bzw. Nr. 2.6 der Vodafone-AGB
Felipe_Net
Smart-Analyzer
Smart-Analyzer

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin in der Zeit vom 15.01.2023 bis einschließlich 19.02.2023 störungsbedingt ohne Internet (Kabel) gewesen.

Für den Ausfall mache ich gemäß § 58 Ab.s 3 TKG bzw. Nr. 2.6 der Vodafone-AGB eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 330,00 Euro geltend (17. und 18.01.23 als 3. und 4. Tag des Ausfalls (jeweils 5,00 Euro) und 19.01. bis 19.02.23 (= 32 Tage à 10,00 Euro)).

Der Ausfall war durchgängig festzustellen. Es sind zwei Ticketnummern ausgelöst worden:  XXXXXXXXXXX

Die Kundennummer lautet XXXXXXXXX

Ich bitte um Begleichung innerhalb von 14 Tagen. Danke!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Edit: @Felipe_Net  Kunden und Ticketnummern entfernt. Gruß Kurtler

9 Antworten 9
Kurtler
SuperUser
SuperUser

Mit deiner Forderung bist du hier völlig falsch. 

 

Da es hier im Forum seit August 2022 keinen Support mehr gibt.

 

Du wärst aber auch vor August 2022 hier falsch gewesen, da musst du dich an das Beschwerdemanagement wenden.

 

Gruß Kurt

Bitte keine Anfragen über PN stellen!
reneromann
SuperUser
SuperUser

Und wo war der Grund?

Denn nur wenn der Grund im Verantwortungsbereich von Vodafone liegt, gibt's auch eine Erstattung -- sollte der Grund hingegen nicht im Verantwortungsbereich von Vodafone liegen oder die Entstörung durch dich oder Dritte verzögert worden sein, gibt's auch keinen Erstattungsanspruch.

 

Letzeres kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Hausnetz defekt war oder ein Kabel auf öffentlichem Grund durch Dritte beschädigt wurde. In beiden Fällen müsstest du dich dann an den Schadensverursacher wenden, um dort deinen Schaden geltend zu machen.

5,5 Tage im Jahr ohne Inet haste in deinen AGB´s schon mal drinnen stehn die du bei Vertragsabschluß gelesen hast! Ich drücke dir die Daumen, berichte uns doch bitte was rausgekommen ist, Danke!

 

 

Der glubb is a Depp

Danke - versteckt sich das Beschwerdemanagement hinter der allgemein bekannten 0800er-Nummer oder gibt es noch einen anderen Weg?

§ 58 Abs. 3 TKG und die AGB schließen die Entschädigungspflicht nur dann aus, wenn der Kunde die Störung verursacht hat.


@Felipe_Net  schrieb:

§ 58 Abs. 3 TKG und die AGB schließen die Entschädigungspflicht nur dann aus, wenn der Kunde die Störung verursacht hat.


Wenn man schon mit Paragraphen kommt, dann sollte man sie auch gelesen und verstanden haben.

In § 58 (3) steht Folgendes:


(3) Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Verbraucher wegen der Störung eine Minderung nach § 57 Absatz 4 geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.


Auf Deutsch:

Wenn du durch verspätete Meldung oder Verzögerung der Entstörung (z.B. späterer Terminwahrnahme eines Technikers, fehlendem Zugriff zu Technikräumen o.ä.) die Entstörung behindert hast, gibt es für den Zeitraum der Behinderung nichts. Gleiches gilt bei höherer Gewalt, also z.B. einem Kabel, welches durch Dritte beschädigt wurde (dazu gehört der Baggerfahrer auf der Straße genau wie auch der Nachbar im Haus mit seiner Bohrmaschine) -oder- fremden Anlagenteilen wie dem Hausverteilnetz, weil dies nicht Vodafone, sondern dem Hauseigentümer gehört und dann dort nicht Vodafone, sondern der Hauseigentümer entstören muss.

 

Du kannst dich in all diesen Fällen jedoch an den jeweiligen Verursacher halten - also im Fall des Baggerfahrers an seine Firma oder Firmenhaftpflicht, im Fall des Nachbarn an ihn oder seine Haftpflicht und im Fall des defekten Hausnetzes an deinen Vermieter/Hauseigentümer.

BinnenSegler21
Datenguru
Datenguru

@Felipe_Net  schrieb:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin in der Zeit vom 15.01.2023 bis einschließlich 19.02.2023 störungsbedingt ohne Internet (Kabel) gewesen. Für den Ausfall mache ich gemäß § 58 Ab.s 3 TKG bzw. Nr. 2.6 der Vodafone-AGB eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 330,00 Euro geltend (17. und 18.01.23 als 3. und 4. Tag des Ausfalls (jeweils 5,00 Euro) und 19.01. bis 19.02.23 (= 32 Tage à 10,00 Euro)).

Der Ausfall war durchgängig festzustellen. Es sind zwei Ticketnummern ausgelöst worden


1. Sie haben mehr als 4 Wochen Ausfall Kabel-Internet und lassen sich das so lange gefallen ?
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Vertrag/start.html


2. Wie wollen Sie einen von Vodafone zu vertretenden Ausfall beweisen ?