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Verbraucherechte gestärkt -Zu langsame Internetverbindng muss nicht bezahlt werden
Cosmopolitan
Digitalisierer
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Hallo,

nun ist endlich schluss, mit Vertrösten bei zu langsamen Internetverbindungen.

Die TKG Novelleberechtigt Kunden, die Zahlungen einzustellen, wenn die vertragliche Geschwindigkeit nicht geliefert wird und man das durch Messungen nachweisen kann. Auch im Falle von Störungen, kann man je nach Fall ab dem 3. Tag das Entgelt mindern. Auch wenn der Termin zur Entstörung nicht eingehalten wid, erhält man endlich eine Entschädigung.

 

§ 57 TKG Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung

 

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(4) 1Im Falle von
1. erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden, oder

2. anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekommunikationsdienstes mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes, ist der Verbraucher unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. 2Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. 3Ist der Eintritt der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 1 oder 2 unstreitig oder vom Verbraucher nachgewiesen worden, besteht das Recht des Verbrauchers zur Minderung so lange fort, bis der Anbieter den Nachweis erbringt, dass er die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbringt. 4Im Falle des vollständigen Ausfalls eines Dienstes ist eine erhaltene Entschädigung nach § 58 Absatz 3 auf die Minderung anzurechnen. 5Für eine Kündigung nach Satz 1 ist § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 6Für die Entschädigung des Anbieters im Falle einer Kündigung nach Satz 1 gilt § 56 Absatz 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.

§ 58 Entstörung

 
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(3) 1Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. 2Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 3Soweit der Verbraucher wegen der Störung eine Minderung nach § 57 Absatz 4 geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlende Entschädigung anzurechnen. 4Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. 5Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.

(4) 1Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Verbraucher für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Verbraucher hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. 2Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

 

 

Edit: Beitrag in passendes Board verschoben. Lars

16 Antworten 16
Bastel225
Host-Legende
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Danke für die Informationen.

 

Wie die Störungsthematik mit der beidseitigen vertraglichen Vereinbarung einhergeht, dass ohnehin keine 365 Tage durchgehende Leistung garantiert werden, ist mir noch unklar. 

 

Insgesamt haben wir also steigende Tarif-Preise (und Servicetechniker Preise) zu erwarten und wohl den mehrheitlichen Wegfall von freiwilligen Kulanzleistungen seitens Vodafone. 

 

Also effektiv mal wieder der zahnlose Tiger...

 

Wenn also die Mindestgeschwindigkeit dauerhaft erreicht wird, gibt's nichts - einen Anspruch auf mehr -oder- eine Anpassung der Grenzen, so dass eben die Mindestgeschwindigkeit nicht nur bei 60% (und im Upload teilweise nur 30%) betragen muss, gibt es hingegen vom Gesetzgeber nicht. Schreibt der Anbieter also in das Produktinformationsblatt 1000/50 und mindestens 600/15, so reicht es aus, wenn dauerhaft 600/15 anliegen,  damit es weder eine Gutschrift noch eine Minderung gibt.

 

Den ganzen Absatz mit der Kündigung gab es eh schon - insofern nichts neues...

 

Und bei der Berechnung der Pauschale beim Ausfall sieht es ähnlich aus - dort wird (logischerweise) erst ab Störungsmeldungseingang gerechnet (nicht ab Ausfall) - und für Dauern < 2 Tage gibt's nichts. Und die Sache mit der Verzögerung der Entstörung wird auch lustig - da wird sich Vodafone wahrscheinlich regelmäßig drauf berufen, wenn der Kunde nicht dem Entstörtermin am nächsten Tag (egal ob passend oder unpassend) zustimmt.

 

Am Ende wird es darauf hinauslaufen, dass dann nur noch die sicher ankommenden Bandbreiten freigegeben werden, d.h. kein 250er-Tarif mit 175er-Schaltung, sondern nur noch 100 MBit/s, weil es ja sein könnte, dass nur 130 MBit/s auf der Leitung erreicht werden. Hatten wir schonmal Anfang der 2000er, da ist damals die Telekom beim T-DSL auch sehr konservativ rangegangen und die Kunden haben in die Röhre geschaut...

Gibt es eigentlich, wozu du nichts zu sagen hast und den Allwissenden raus zu hängen?

So einfach ist das nicht, 1000 GB anzubieten und im Produktinfoblatt dann nur 60% zu garantieren.

 

https://www.heise.de/news/Bundesnetzagentur-konkretisiert-schlechten-Internetzugang-6187329.html

Im neuen TKG ist bisher nur allgemein die Rede von "erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit". Die Bundesnetzagentur hat nun in ihrem Entwurf für eine Allgemeinverfügung (PDF) festgelegt, dass eine solche Abweichung vorliegt, wenn nicht an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden oder wenn die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird.

 

Hier der Entwurf

https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_I...

Die unbestimmten Begriffe der erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit i. S. d. § 57 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG werden für Festnetz-Breitbandanschlüsse wie folgt konkretisiert:Eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwin-digkeit liegt bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Down-und Uploadjeweilsvor, wenn

1.nicht an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeiterreicht werden,

2.die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder

3. die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an zwei Messtagen jeweils unter-schritten wird, wobei

4. 20 Messungen erfolgenmüssen,

5.diese Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werdenm üssen, und

6.sich diese Messungen im gleichen Umfang auf die beiden Tage verteilen müssen, sodass zehn Messungen an einem Tagerfolgen müssen.

 

Netiquette beachten, MS


@Bastel225  schrieb:

 

Wie die Störungsthematik mit der beidseitigen vertraglichen Vereinbarung einhergeht, dass ohnehin keine 365 Tage durchgehende Leistung garantiert werden, ist mir noch unklar.

 


Das hast du recht. Ich meine, es sind sogar um die 30 Tage lt. Vertrag. Was an sich schon eine Unverschämtheit ist und höchstens durch höhere Gewalt zu rechtfertigen wäre,

 

 

Insgesamt haben wir also steigende Tarif-Preise (und Servicetechniker Preise) zu erwarten und wohl den mehrheitlichen Wegfall von freiwilligen Kulanzleistungen seitens Vodafone. 

 

Das bleibt abzuwarten, auch wenn Anbieter wie Vodafone eine hohe Marktmacht haben. Zur Marktmacht ist einiges im TKG geregelt.  Aber wie so immer alles sehr kompliziert zu lesen, was sich kaum ein Laie antut und gänzlich versteht.

Die Komkurrenz  schläft nicht. Service Techniker muss man ja nur bezahlen, wenn der Fehler nicht beim Anbieter liegt. Allerdings auch so ein Ding. Wie soll das der Kunde wissen und notfalls beweisen können.

 

Die TK-Anbieter haben uns letzlich in der Hand und manche nutzen es halt schamlos aus. Verbrucherschutz allgemein ist verbesserungsbedürftig. Die Politik gibt halt immer der Wirtschaft den Vorrang.

 

 

"Das hast du recht. Ich meine, es sind sogar um die 30 Tage lt. Vertrag. Was an sich schon eine Unverschämtheit ist und höchstens durch höhere Gewalt zu rechtfertigen wäre"

 

Danke für Deinen Beitrag. Finde ich eigentlich keine Unverschämtheit bei 99% Verfügbarkeit im Jahr, sondern nur eine realistische Darlegung des praktisch machbaren 😉 Genauso wie man nicht sicherstellen kann, dass es mit dem Auto oder ÖPNV in 365 Tagen nicht auch mal Stau, Unfälle, Unwetter etc. geben kann. Und eine 100% Garantie bei Privatkunden würde ja im Zweifel überall doppelte Leitungen bedeuten + massiv höhere Tarife...

 

Einen schönen Tag!

Ich habe mal nachgeschaut, bei mir sind es 97,5% .

 

1.7 Die Leistungsmerkmale des Internet- und/oder Telefondienstes ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Dienstes. Die mittlere Verfügbarkeit des Internet- und/oder Telefondienstes liegt im Jahresdurchschnitt bei mindestens 97,5 % (bzw. bei einem Dienst von „Vodafone Business“ bei 99,5 %) und ergibt sich aus der tatsächlichen Verfügbarkeitszeit des Anschlusses in Stunden in Relation zu der theoretisch möglichen Anschlussverfügbarkeit der letzten zwölf Monate. Bei der Berechnung der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeit bleiben Zeiten der Nichtverfügbarkeit unberücksichtigt, deren Ursache der Kunde selbst zu vertreten hat oder die auf Änderungswünschen des Kunden beruhen. Ebenso unberücksichtigt bleiben Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund von unvermeidbaren Unterbrechungen (z. B. höhere Gewalt) oder Störungen im Internet außerhalb des Breitbandnetzes des Kabelnetzbetreibers, sofern diese nicht vom Kabelnetzbetreiber zu vertreten sind.

 

Die AGB sind sehr unterschiedlich und haben sich im Laufe der Jahre erheblich geändert.

Bis ca. 2018 hieß es noch:

Dauert eine von Vodafone zu vertretende Störung oder Unterbrechung länger als 24 Stunden, ist der Kunde zur anteiligen Minderung des monatlichen Basispreises berechtigt.

 

 

Es wird nichts garantiert - wenn dann beworben.

Seite 4

Wenn du dich in der Spalte "normalerweise"  befindest wird erstmal keiner aktiv.

Wenn es darunter fällt - Störung melden etc.

 

 

 

Eine Allgemeinverfügung der BNetzA ist kein Gesetz - da stellt sich dann die Frage, ob ein Richter im Zweifel die Allgemeinverfügung respektiert oder sich rein an den Gesetzestext hält, der eben als einziges "hartes" Kriterium die dauerhafte Einhaltung der Mindestgeschwindigkeit wertet.

 

Davon abgesehen ist (noch immer) nicht definiert, wieviel Prozent minimal die minimale Bandbreite haben muss - womit dann z.B. die 15 MBit/s von 50 MBit/s im Upload derzeit nicht beanstandbar sind...

Spätestens wenn das Nebenkostenprivileg Mitte 2024 wegfällt, wird sich vodafone bei Störungen mehr und schneller bewegen müssen. Weil ab dann kann ich und viele viele andere tatsächlich den Anschluss komplett kündigen und vodafone bekommt keinen Cent mehr, auch nicht über die Mietnebenkosten.

Das ist mal ein Gesetzt, welches einen Konzern zum Handeln zwingt und nicht dieses "Verbraucherechte gestärkt" Gesetz. Da blickt der Normalo eh nicht durch.