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am 18.02.2024 19:44
Die meisten die sich hier als Rechtsexperten aufspielen auch Super User genannt haben meist nur Halbwissen oder gar keines.
am 18.02.2024 19:57
ließ das §§ 437, 438 BG
Garantie sind 2 Jahre
am 18.02.2024 20:05
Du bist ein Dummschwätzer. Im BGB geht es dort *nicht* um Garantie sondern um Sachmängelhaftung/Gewährleistung. Da du dich ja angeblich anwaltlich vertreten lassen hast, bitte den Anwalt mal, dir den Unterschied in einfachen Worten zu erklären. Aber vielleicht glaubst du ja auch der Verbraucherzentrale:
am 18.02.2024 20:07
@Dominic_Crow schrieb:
ließ das §§ 437, 438 BG
Garantie sind 2 Jahre
Komm - lass es, wenn du schon wieder demonstrieren willst, dass du nicht den blassesten Schimmer hast, was du da schreibst.
Im BGB geht es um GEWÄHRLEISTUNG und NICHT um GARANTIE!
Es gibt KEINEN gesetzlichen Anspruch auf eine GARANTIE, sondern lediglich einen Anspruch auf GEWÄHRLEISTUNG!
Und diese Wörter sind NICHT gegeneinander austauschbar, weil es sich um völlig unterschiedliche rechtliche Konstrukte handelt -- insbesondere WER dafür zuständig ist.
Eine Garantie ist schon immer eine rein freiwillige Leistung des Garantiegebers (i.d.R. des Herstellers) einer Ware -- wie diese ausgestaltet ist, wie lange diese greift und an welche Bedingungen diese gebunden ist, legt alleine der Garantiegeber fest!
Demgegenüber ist die Gewährleistung (auch Sachmängelhaftung genannt) eine gesetzlich festgelegte Pflicht des Verkäufers - allerdings muss der Käufer hier den Nachweis erbringen, dass der Mangel im Keim bereits bei Übergabe bestand, sofern nicht die -ab Kauf- einjährige Beweislastumkehr greift.
Wer also etwas von "Garantie sind 2 Jahre" faselt und mit Paragraphen des BGB um sich wirft, dem ist nicht mehr zu helfen.
Davon abgesehen beträgt die Garantie bei iPhones und iPads eben nur EIN Jahr, wie aus den bereits verlinkten Garantiebedingungen von Apple klar hervorgeht.
Sollte also ein Schaden nach Ablauf von einem Jahr ab Kauf bei einem iPhone auftreten, ist die Garantie von Apple abgelaufen -- die Gewährleistung könnte eventuell noch greifen, sofern man per Gutachten den Nachweis erbringt, dass der Mangel bereits im Keim bei Übergabe des Geräts vorhanden war.
am 18.02.2024 20:17
Oh Verzeihung die Herren Professoren. Da schreibt man mal was falsches hin. Ich habe den Text gelesen. Warum so aggressiv? Ich bin ein Mensch und mache Fehler und ich habe kein Problem dies zuzugeben. Wie siehts mit ihnen aus?
am 18.02.2024 20:23
Weil du die einfachste Regel in der Forennutzung vergessen hast: erst lesen - dann schreiben. Alles war bereits vor deiner Wortmeldung, in welcher du uns Halb- und Unwissen bescheinigt hast, ausgiebig erläutert worden. Und da gilt dann die alte Weisheit: wie es in den Wald hineinruft…
am 18.02.2024 20:27
Nur für Produkte der Marke Apple
VERBRAUCHERSCHUTZGESETZE
Die auf zwei Jahre eingeschränkte Apple-Garantie ist eine freiwillige Garantie des Herstellers. Sie gewährt zusätzliche Rechte unabhängig von den durch Verbraucherschutzgesetze gewährten Rechten. Diese gesetzlichen Rechte werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.
Somit verstehen sich die Leistungen aus der auf zwei Jahre eingeschränkten Apple-Garantie als Ergänzung und nicht als Ersatz für die Rechte, die durch das Verbraucherschutzrecht gewährt werden.
Wenn ein Produkt mangelhaft ist, können Verbraucher insbesondere die Rechte aus §§ 434 ff., §§ 474 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches in Anspruch nehmen.
Verbraucher können wählen, ob sie die Leistung gemäß der auf zwei Jahre eingeschränkten Apple-Garantie oder gemäß ihren gesetzlichen Verbraucherschutzrechten geltend machen.
Wichtig: Die Bestimmungen der auf zwei Jahre eingeschränkten Apple-Garantie finden für Ansprüche aus gesetzlichen Verbraucherschutzrechten keine Anwendung.
Soviel dazu
am 18.02.2024 20:31
@Dominic_Crow schrieb:
Auf zwei (2) Jahre eingeschränkte Apple-Garantie
(DEUTSCHLAND)Nur für Produkte der Marke Apple
VERBRAUCHERSCHUTZGESETZE
Die auf zwei Jahre eingeschränkte Apple-Garantie ist eine freiwillige Garantie des Herstellers. Sie gewährt zusätzliche Rechte unabhängig von den durch Verbraucherschutzgesetze gewährten Rechten. Diese gesetzlichen Rechte werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.
Somit verstehen sich die Leistungen aus der auf zwei Jahre eingeschränkten Apple-Garantie als Ergänzung und nicht als Ersatz für die Rechte, die durch das Verbraucherschutzrecht gewährt werden.
Wenn ein Produkt mangelhaft ist, können Verbraucher insbesondere die Rechte aus §§ 434 ff., §§ 474 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches in Anspruch nehmen.
Verbraucher können wählen, ob sie die Leistung gemäß der auf zwei Jahre eingeschränkten Apple-Garantie oder gemäß ihren gesetzlichen Verbraucherschutzrechten geltend machen.
Wichtig: Die Bestimmungen der auf zwei Jahre eingeschränkten Apple-Garantie finden für Ansprüche aus gesetzlichen Verbraucherschutzrechten keine Anwendung.
Soviel dazu
Haste dir mal durchgelesen, für was die von dir indirekt verlinkten Garantiebestimmungen gelten?
Offenbar mal wieder nicht - da steht nämlich oben drüber: "Apple Watch"...
Oder als direkter Link: https://www.apple.com/legal/warranty/products/germany-warranty-edition.html
Für iPhones gelten hingegen folgende Garantiebedingungen:
https://www.apple.com/legal/warranty/products/germany-universal-warranty.html
Auf ein (1) Jahr beschränkte Apple-Garantie – (DEUTSCHLAND)
[...]Nur für Produkte der Marke Apple
Blöd, wenn man sich seinen Link nicht genau anschaut und durchliest...
am 18.02.2024 20:32
Leider wieder nicht komplett gelesen/richtig gegoogelt. Apple gibt 2 Jahre Garantie *ausschließlich* auf die Apple Watch - auf alle anderen Produkte nur 1 Jahr.
am 18.02.2024 20:37
Davon abgesehen steht da auch nichts, was in dem thread hier nicht schon erklärt wurde.