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Lösung

Kündigungsfrist 1 Tag verpasst
oOFreak
Smart-Analyzer
Smart-Analyzer

Hallo,

Leider hab ich meine Kündigungsfrist um 1nen Tag verpasst.

Kündigung sollte bis Sonntag 06.01.19 bei Vodafone eingehn.

Hatte leider am Sonntag kein Zugriff auf ein Fax und hab sie dann gleich am nächsten Tag gefaxt.

Jetzt wollte ich fragen ob man einen Kulanzantrag stellen kann und wenn ja wohin? Telefonisch konnt mir leider keiner weiterhelfen.

 

Lg Fabi

1 Akzeptierte Lösung

Akzeptierte Lösungen
Der-Peter
Ex-Moderator:in
Ex-Moderator:in

Hi oOFreak,

 

schaue ich mir mal an. Sende mir dazu eine PN mit der folgenden Informationen:

 

* Betroffene Ruf- oder Kundennummer.

* Dein Kundenkennwort.

* Die Kündigung.

* Die Faxbestätigung.

 

Viele Grüße

Der-Peter

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6 Antworten 6
Der Ritter
Giga-Genie
Giga-Genie

Wie wäre es, erstmal die Bearbeitung des Faxes abzuwarten?  Denn grundsätzlich ist zu spät zu spät.  Ob jetzt einen Tag, eine Woche oder einen Monat.

 

 


Ein Klick auf "Danke" tut nicht weh - ich sage schon mal "Dankeschee!"


Achtung, es folgt eine Signatur: Wenn überhaupt, dann jammern wir auf einem extrem hohen Niveau.

Abwarten muss ich so wie so.

Laut App wurde der Vertrag schon um 12 monate verlängert.

Wobei in diesem Fall aber § 193 BGB in Frage kommen könnte, wonach sich bei einem Fristende am Sonntag dieses auf den nächsten Werktag verschiebt.

Und die Verlängerung in der app wird wohl von einem Automatismus herrühren, der ohne Rücksicht auf irgendwelche Ausnahmen greift.

okay, dann muss ich wohl mal auf die Bestätigung warten und dann wweiter sehen, danke schonmal 😃

Jetzt habe ich einmal ein Urteil herausgesucht: BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04

grafik.png

Quelle

 

Hier finde ich folgenden Passus:

 

Mehr anzeigen
2. Der erkennende Senat schließt sich wie bereits der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 59, 265) den überzeugenden Gründen gegen eine Geltung des § 193 BGB für Kündigungsfristen in BAGE 22, 304, 305 ff. an. Er hält über diese beiden Entscheidungen hinaus im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eine Ausdehnung der dort entwickelten Grundsätze auf alle Kündigungsfristen ohne Rücksicht auf die Natur der in Rede stehenden Verträge und die Frage einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Kündigungsempfängers für geboten.

a) Eine unmittelbare Anwendung des § 193 BGB auf Kündigungsfristen scheidet aus. Wenn mit einer Frist von einem Monat zu einem bestimmten Tag gekündigt werden kann, bedeutet dies weder, daß die Willenserklärung an einem bestimmten Tag abzugeben ist, noch, daß die Kündigung innerhalb einer Frist abgegeben werden müßte, wie es das Gesetz voraussetzt. Die Zeit vor Beginn der Kündigungsfrist ist selbst keine Frist, weil sie keinen Anfangszeitpunkt, sondern nur einen Endtermin hat (BAGE 20, 8, 11; 22, 304, 305 f.; BGHZ 59, 265, 267). Auch der Beginn des Vertragsverhältnisses läßt sich nicht als Anfangstermin in diesem Sinne ansehen (so aber RG JW 1907, 705).

b) Eine entsprechende Anwendung des § 193 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Bestimmung dient dem Schutz und den Interessen desjenigen, der die Willenserklärung abzugeben hat. Wer innerhalb einer Frist eine Erklärung abgeben muß - wie etwa den Widerruf seiner Vertragserklärung (§ 355 BGB) -, soll davor bewahrt werden, daß das ihm zustehende Recht, die Frist bis zum letzten Tag auszunutzen, wegen der Arbeits- und Behördenruhe am Wochenende und an den Feiertagen verkürzt wird. Demgegenüber dient entgegen Teilen der Kommentarliteratur die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen stets dem Schutz des Kündigungsgegners. Dieser soll sich rechtzeitig auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses einstellen können; insofern sind alle zu seinen Gunsten bestehenden Fristen, auch soweit es sich um vertraglich vereinbarte Fristen handelt, Mindestfristen, die ihm ungekürzt zur Verfügung stehen sollen. Davon abgesehen ist es auch methodisch nicht möglich, eine Vorschrift, die denjenigen, der eine Willenserklärung abzugeben hat, vor einer Fristverkürzung schützen soll, zu Lasten des Empfängers einer Kündigung entsprechend anzuwenden mit der Folge, daß im Ergebnis die zur Verfügung stehende (Kündigungs-)Frist nicht verlängert, sondern - im ungünstigsten Falle sogar wesentlich - verkürzt wird (BAGE 22, 304, 308 ff.; BGHZ 59, 265, 267; Herschel, Anmerkung zu BAG AP Nr. 2 zu § 66 HGB; Hueck, Anmerkung zu BAG AP Nr. 1 zu § 193 BGB).

Ausnahmen hiervon je nach Interessenlage und fehlender besonderer Schutzbedürftigkeit des Kündigungsempfängers, gemessen an der Art des Vertragsverhältnisses oder der Länge der einzelnen Kündigungsfristen, sind nicht angebracht. Dies würde ein beträchtliches Maß an Unsicherheit mit sich bringen, während gerade Fristbestimmungen klar überschaubar und leicht handhabbar sein müssen. Damit würde die erforderliche Rechtssicherheit durch schwer berechenbare und nicht selten erst in einem Rechtsstreit zu klärende Billigkeitserwägungen ersetzt (BAG aaO S. 311; BGHZ aaO S. 268). So wäre etwa bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht ohne weiteres einsichtig, warum der Vermieter einer Sache - das gilt beispielsweise auch für die Vermietung von Werbeflächen - vor einer Verkürzung der ihm gegenüber einzuhaltenden Kündigungsfrist geschützt sein sollte, wie es das Berufungsgericht offenbar im Auge hat, der Anbieter sonstiger Werbemaßnahmen, wie hier, bei kaum abweichender Interessenlage dagegen nicht.

Quelle

 

Auch wenn ich fest daran glaube, dass @oOFreak durchaus Glück haben kann, dass seine Kündigung bei einem Tag Verspätung noch zum Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit anerkannt wird, ich kenne Vodafone in dieser Hinsicht als sehr kulant, würde ich auf Grundlage dieses Paragraphen eher von einer Klage absehen.

 

Sei du selbst die Veränderung, die du dir wünschst für diese Welt. (Mahatma Gandhi)
Der-Peter
Ex-Moderator:in
Ex-Moderator:in

Hi oOFreak,

 

schaue ich mir mal an. Sende mir dazu eine PN mit der folgenden Informationen:

 

* Betroffene Ruf- oder Kundennummer.

* Dein Kundenkennwort.

* Die Kündigung.

* Die Faxbestätigung.

 

Viele Grüße

Der-Peter

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