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Antwort
Lösung
am 17.02.2022 14:28
Liebes Vodafone Team, ich ziehe sehr bald von Deutschland nach Vietnam um dort dauerhaft zu arbeiten und möchte meinen Vertrag daher vorzeitig kündigen. Ich hatte jetzt mehrmals probiert mit Einschreiben und Per Fax zu kündigen habe nur das Standart schreiben bekommen .
Laut Aussage Bundesnetzagentur steht mir ein Außerordentliches Kündigubgsrecht für mein Mobilfunk Vertrag zu .
Darum bitte ich auf eine Kulanz Lösung .
vielleicht kann es sich ein Monderator das Thema an sich nehmen .
Gelöst! Gehe zu Lösung.
am 17.02.2022 17:01
dir wirft keiner was vor.
@reneromannmeinte dass die Aussage der BNetzA nicht korrekt ist.
Ich sehe das im übrigen auch so. Die Gebühren für Auslandsnutzung werden bei Vertragsabschluss festgelegt. Damit ändert sich also nichts durch den Umzug.
Wie lange läuft denn dein Vertrag eigentlich noch?
17.02.2022 15:16 - bearbeitet 17.02.2022 15:19
@Mdgod89q1 schrieb:
Liebes Vodafone Team, ich ziehe sehr bald von Deutschland nach Vietnam um dort dauerhaft zu arbeiten und möchte meinen Vertrag daher vorzeitig kündigen. Ich hatte jetzt mehrmals probiert mit Einschreiben und Per Fax zu kündigen habe nur das Standart schreiben bekommen .
Da der Vertrag in Vietnam zu bekannten Konditionen - die Roaminggebühren einschließen - genutzt werden kann, gibt es kein vorzeitiges Kündigungsrecht.
@Mdgod89q1 schrieb:
Laut Aussage Bundesnetzagentur steht mir ein Außerordentliches Kündigubgsrecht für mein Mobilfunk Vertrag zu .
Wo hast du diese Aussage her? Mich würde es wundern, wenn die Bundesnetzagentur hier konkrete Aussagen zu Einzelfällen macht - denn dafür ist sie nicht zuständig -- und mir ist nicht bekannt, dass die BNetzA hier vom TKG abweichende Weisungen veröffentlicht hätte.
Du kannst natürlich gerne mal die Aussage der BNetzA, (teil-)geschwärzt bei deinen persönlichen Daten, hier reinstellen...
@Mdgod89q1 schrieb:
Darum bitte ich auf eine Kulanz Lösung .
Wenn dir die BNetzA ein Sonderkündigungsrecht zugesteht, braucht es keine Kulanz. Denn entweder es besteht ein Recht deinerseits auf vorzeitige Kündigung, was für Vodafone dann auch verpflichtend wäre -oder- es besteht kein solches Recht und dann wäre eine vorzeitige Auflösung nur auf Kulanz möglich.
Wobei Kulanz in dem Fall auch heißen kann, dass du noch eine entsprechende Abschlussrechnung unter Anrechnung von Teilen der Grundgebühren für die Restlaufzeit sowie unter Anrechnung der kompletten ausstehenden Zahlungen für ein eventuelles Endgerät bekommen dürftest.
am 17.02.2022 15:59
Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Tran,
vielen Dank für Ihr Schreiben.
Sie möchten wissen, ob Sie bei einem Umzug ins Ausland für Ihren Anschlussvertrag (Festnetz/Mobilfunk) ein Sonderkündigungsrecht haben.
Der Wortlaut des § 60 TKG differenziert nicht zwischen einem Umzug innerhalb des Inlands oder in das Ausland. Maßgebend ist insoweit, ob Ihnen bei einem Umzug in das Ausland am neuen Wohnort die bisherige, vertraglich zugesicherte Leistung angeboten werden kann.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Vertrag am bisherigen Wohnsitz wegen eines Umzugs nicht einfach kündigen und davon ausgehen können, dass Sie vorzeitig aus dem Vertrag entlassen werden. Sie sollten Ihren Anbieter frühzeitig schriftlich über den Umzug informieren und diesen mit dem Umzug Ihre Telekommunikationsdienste in die neue Wohnung beauftragen. Bitte wenden Sie sich wegen der Formalitäten an Ihren Anbieter. Der Anbieter ist dann verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers zu erbringen, soweit diese Leistung dort angeboten wird. Wenn Ihr Anbieter die Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbieten kann, sind Sie zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
Wenn Sie den Vertrag kündigen, ohne dem Anbieter die Gelegenheit einzuräumen, Sie in der neuen Wohnung weiter zu versorgen, gilt diese Sonderregel nicht.
Sie geben an, dass es sich in Ihrem Fall um einen Mobilfunkanschluss handelt.
§ 60 TKG verlangt, dass die Leistung ohne Änderung der sonstigen Vertragsinhalte am neuen Wohnort (und damit auch im Ausland) erbracht wird. Das vereinbarte Entgelt ist als Gegenleistung ein „sonstiger Vertragsinhalt” und hat somit im Falle eines Umzugs gemäß § 60 TKG unverändert zu bleiben. Dies ist bei einer Nutzung des deutschen Mobiltelefons im Nicht-EU-Ausland nicht gegeben, da sich die Preise aufgrund der zzgl. Gebühren für Roaming-Verbindungen erhöhen und damit über den Preisen für Verbindungen im Inland liegen.
Im Nicht-EU-Ausland ist die Nutzung der vertraglich vereinbarten Leistung zu dem vereinbarten Entgelt folglich nicht möglich. Die vertraglich vereinbarte Leistung wird am neuen Wohnsitz des Kunden im Nicht-EU-Ausland nicht in gleichem Maße angeboten, das gesetzliche Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers nach § 60 TKG entsteht daher auch für einen Mobilfunkvertrag bei einem Umzug des Verbrauchers ins Nicht-EU-Ausland.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Referat 213
Versorgungsstörungen Telekommunikation
(Anbieterwechsel, Rufnummernmitnahme, Umzug)
030 22480-500
Internet: https://www.bundesnetzagentur.de
31.01.2022
Bei Nachfragen oder bei Verständnisproblemen nutzen Sie bitte das Nachtragsformular auf unserer Internetseite: https://www.bundesnetzagentur.de/NachtragsformularTK
Datenschutzhinweis:
Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten in der Bundesnetzagentur können Sie der Datenschutzerklärung auf https://www.bundesnetzagentur.de/Datenschutz entnehmen. Sollte Ihnen ein Abruf der Datenschutzerklärung nicht möglich sein, kann Ihnen diese auch in Textform übermittelt werden.
am 17.02.2022 16:37
Da hast du von der BNetzA einen schönen Bären aufgebunden bekommen. Die Preise für Roaming sind sehr wohl vertragsgegenständlich - ergo auch die Aufschläge. Ansonsten könntest du ja auch bei normalem Roaming meinen, dass die Aufschläge gegenüber der Inlandsnutzung nicht rechtskräftig wären.
Die Einschätzung, die du dort bekommen hast, ist außerdem weder durch eine Allgemeinverfügung der BNetzA gedeckt noch im TKG selbst enthalten - und damit hat sie keinerlei rechtliche Bindungswirkung für Vodafone. Im Zweifel müsste also ein Gericht ermitteln, ob die getroffene Aussage des Bearbeiters der BNetzA überhaupt rechlich einschlägig wäre - und da gibt es einige Urteile, die eben dies verneint haben.
17.02.2022 16:44 - bearbeitet 17.02.2022 16:47
Bitte achten Sie auf Ihre Wortwahl.
Ich habe Bundesnetzagentur kein Bären aufgebunden .
Aber nur die Situation erklärt, dass ich nach Vietnam auswandere und welche Rechte ich dann habe.
zwecks Kündigung
Denken Sie also bitte nach, bevor Sie mir etwas vorwerfen.
am 17.02.2022 17:01
dir wirft keiner was vor.
@reneromannmeinte dass die Aussage der BNetzA nicht korrekt ist.
Ich sehe das im übrigen auch so. Die Gebühren für Auslandsnutzung werden bei Vertragsabschluss festgelegt. Damit ändert sich also nichts durch den Umzug.
Wie lange läuft denn dein Vertrag eigentlich noch?