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Lösung
am 07.05.2021 13:25 - zuletzt bearbeitet am 07.05.2021 19:32 von Matthes
Ich habe vor knapp 6 Wochen wegen Umzuges in die Schweiz meinen Handy-Vertrag außerordentlich gekündigt. Im Juni ziehen wir um. Vodafone hat mir bisher nur die normale Kündigung für nächstes Jahr bestätigt, obwohl ich speziell auf § 46 Abs. 8 Telekommunikationsgesetz verwiesen habe. Habe vor ca. zwei Wochen erneut Dokumente nachgesendet, aber noch immer keine Antwort erhalten. Telefonisch hilft man mir auch nicht weiter.
Wie gehe ich hier am Besten vor? Finde das schon sehr ernüchternd dass Vodafone hier nicht mehr auf langjährige Kunden zugeht. Und nach § 46 Abs. 8 Telekommunikationsgesetz müssten sie das auch rein rechtlich.
Danke vielmals für Hilfe!
Edit von Matthes (Mod): bitte auf die korrekte Boardauswahl achten, von "Internet, Telefon & TV über Kabel" verschoben.
am 07.05.2021 14:46
Eine Sonderkündigung für einen Mobilfunkvertrag kommt da wohl nicht in Frage, denn du kannst deinen Vertrag auch in der Schweiz uneingeschränkt nutzen.
am 07.05.2021 16:39
am 07.05.2021 17:52
@Kristof1 schrieb:
Leider nein, da Schweiz nicht Teil der EU und daher kann ich dort für die gleichen Kosten nicht die gleiche Leistung erhalten. Daher kann ich ihn ohne Extrakosten nicht uneingeschränkt nutzen.
Du unterliegst einem Irrtum - und zwar, dass keine (nicht vorher bereits vereinbarten) Zusatzkosten auf dich zukommen dürfen.
@Kristof1 schrieb:
Nach § 46 Abs. 8 Telekommunikationsgesetz (TKG) kann ein Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste außerordentlich gekündigt werden, wenn die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers nicht ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte angeboten wird.
Dein Vertrag beinhaltet doch Regelungen zur Nutzung in der Schweiz - und eben jene Regelungen gelten für dich auch weiterhin ohne Änderungen an der vereinbarten Vertragslaufzeit oder den sonstigen Vertragsinhalten. Das das dann heißt, dass du an deiner neuen Adresse Roaminggebühren bezahlen musst, ist alleine dein Problem.
@Kristof1 schrieb:
Die vertraglich geschuldete Leistung (Flatrate) kann daher in meinem Fall nicht zu den gleichen Konditionen angeboten werden.
Die vertraglich geschuldete Leistung ist eine Flatrate aus dem dt. Vodafone-Mobilfunknetz in andere dt. Netze - nicht mehr und nicht weniger. Eine dedizierte Standortangabe -ähnlich wie bei einem Festnetzanschluss- gibt es nicht -- ergo kannst du den Vertrag von überall nutzen (solange sich dein Gerät in das dt. Vodafone-Mobilfunknetz einbuchen kann [was auch in Grenznähe aus anderen Ländern möglich ist).
Das an deinem neuen Aufenthaltsort ggfs. das dt. Vodafone-Mobilfunknetz nicht nutzbar ist, ist alleine dein Problem - genau wie auch bei einem (längeren oder dauerhaften) Aufenthalt in einem Funkloch im Inland. Beides begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Übrigens: Selbst die Verbraucherzentralen haben hier in den vergangenen Jahren -anders als im Festnetzbereich- noch keinerlei Gerichtsurteile angestrebt sondern fabulieren auch nur nebulös herum. Grund dürfte sein, dass hier nämlich die Rechtsprechung keinesfalls einig über die Einschlägigkeit des von dir genannten Paragraphen und der Intention des Gesetzgebers herrscht. Du darfst natürlich gerne selbst ein solches Urteil anstreben, wenn du der Meinung bist, dass das TKG hier einschlägig ist und deshalb ein Sonderkündigungsrecht bestünde.
am 08.05.2021 00:36
Was spricht denn dagegen, die Easy Travel Flat für 4,99€/Monat zu buchen?. Die Buchung verlängert deine Mindestlaufzeit nicht. Mit der Kündigung des Vertrags endet auch die Option. Also die optimale Lösung für dich.
Somit kannst du für überschaubare Kosten deinen Vertrag auch in der Schweiz voll nutzen.
Das bedeutet:
08.05.2021 15:02 - bearbeitet 08.05.2021 15:04
Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort @reneromann (und natürlich alle anderen!)!
Nach meiner Recherche hat das Amtsgericht Köln 2016 schon entschieden, dass § 46 TKG auch bei Handyverträgen gilt:
Amtsgericht Köln: Das Amtsgericht Köln folgte der Ansicht des Klägers und urteilte, dass dieser gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von EUR 18,50 habe. Die Zahlung des Klägers auf die Forderung der Beklagten für Gebühren für den Monat Mai 2015 sei ohne Rechtsgrund erfolgt.
Die unstreitig auf dem Sonderkündigungsrecht des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG gestützte Kündigung des Klägers, die der Beklagten am 05.01.2015 zugegangen sei, sei bereits zum 30.04.2015 wirksam geworden, da der Kläger die Wohnung bereits am 28.02.2015 verlassen habe und nach Thailand gezogen sei, wo die Beklagte ihre Leistungen nicht anbieten würde.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte auch Stellung bezogen:
"Nach dem den Bestimmungen des TKG ist jeder Mobilfunkanbieter verpflichtet, seinen Kunden im Falle eines Wohnsitzwechsels die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnort ohne Änderung der vereinbarten Laufzeit oder sonstiger Vertragsinhalte zu erbringen. Das bedeutet, auch ohne Änderung der vereinbarten Preiskonditionen. Dies ist bei einem Umzug ins außereuropäische Ausland sicher nicht der Fall. "
08.05.2021 15:43 - bearbeitet 08.05.2021 15:45
Das Problem ist, dass eine Entscheidung eines Amtsgerichts keinesfalls Leit- oder Bindungswirkung für andere Gerichte hat. Weiterhin ist der Fall keineswegs mit deinem Fall vergleichbar, weil dir die Dienstleistung in der Schweiz über Roaming -wie vertraglich vereinbart- angeboten wird.
Und zu der Aussage der Verbraucherzentralen:
Die Verbraucherzentralen argumentieren schon seit Jahren so - haben es aber in den ganzen Jahren nicht für notwendig erachtet, entsprechend eine gerichtliche Klärung mit Leitungswirkung vor einem (O)LG zu erzielen.
Denn -anders als bei einem Festnetzvertrag- ist es eben halt bei Mobilfunkverträgen keinesfalls so, dass der Wohnort als Leistungsort "fest fixiert" ist - sondern die Verträge sind ja explizit so ausgelegt, dass es keinen festen Leistungsort gibt. Und der Vertrag kann ja auch durchaus im Ausland -wenn auch ggfs. mit Roaming-Gebühren- genutzt werden.
Wahrscheinlich wissen dies auch die VZ und streben daher keine Klärung an, da im dümmsten Fall ein (O)LG entscheiden könnte, dass gar keine Sonderkündigung vorliegtund damit selbst eine kulanzweise Auflösung dann von den Providern mit Verweis auf jenes Urteil abgelehnt wird.
Auch sollte man immer bedenken, dass die Entscheidung des AG noch vor den beiden Entscheidungen der OLG erfolgte und hier auch vom AG -entgegen der späteren Auslegung der beiden OLG- nicht der Umzugstag als Bezugstag gewählt wurde. Es ist also wahrscheinlich, dass ein AG heutzutage in Bezug auf die Entscheidungen des OLG nicht mehr so entscheiden würde, wie es seinerzeit das AG gemacht hat.
Und noch was: Wie hahnebüchen die Argumentation der VZ ist, sieht man daran, dass die Roaming-Kosten im Fall eines kurzfristigen Aufenthalts in Ordnung sein sollen, während sie bei längerem Aufenthalt auf einmal unangemessen sind und dann eine Sonderkündigung rechtfertigen sollten.