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am 09.03.2022 18:53
Guten Tag zusammen,
laut § 60 TKG (Telekommunikationsgesetz) habe ich bei Umzug ins nicht-EU Ausland einen Sonderkündigungsrecht des Mobilfunkvertrages (neu seit Dez. 2021, nun auch für Mobilfunk).
Gesetzlich wird eine Frist von einem Monat zum Monatsende eingeräumt. (so steht es auch auf der Hilfeseite der Telekom :-))
Laut Vodafone Hotline beträgt diese Frist 3 Monate nach Erhalt der Abmeldebescheinigung.
Was stimmt nun?
Danke!
am 08.06.2023 00:06
Entschuldigung aber könnten Sie bitte aufhören groben Unfug zu erzählen?
Dass Mobilfunverträge vom Anwendungsbereich des TKG nicht erfasst seien ist eine absolut falsche Behauptung ins Blaue hinein.
Und zudem äußerst anmaßend!
am 08.06.2023 00:36
@Brennus schrieb:
Entschuldigung aber könnten Sie bitte aufhören groben Unfug zu erzählen?
Vielleicht sollte man erst einmal lernen, das Geschriebene komplett zu lesen und zu verstehen, bevor man solche haltlosen Behauptungen nach 15 Monaten aufstellt?
@Brennus schrieb:
Dass Mobilfunverträge vom Anwendungsbereich des TKG nicht erfasst seien ist eine absolut falsche Behauptung ins Blaue hinein.
Und zudem äußerst anmaßend!
Lesen und verstehen - ich habe nicht behauptet, dass Mobilfunkverträge nicht vom TKG erfasst sind, sondern das die Bedingungen für die Kündigung beim Umzug nach §60 (2) TKG nicht erfüllt sind. Ein durchaus sehr bedeutender Unterschied!
Denn in § 60 TGK heißt es:
§ 60 Umzug(1) Wenn ein Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt und seine Verträge weiterführen möchte, ist der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese dort anbietet. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt.
(2) Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
(3) Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am neuen Wohnsitz zu dem mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbarten Tag erfolgt. § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 4 gelten entsprechend.
(4) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit und der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, die Einzelheiten des Verfahrens für den Umzug festlegen.
Wichtig sind jetzt die Absätze 1 und 2 - und hier kommt es auf das Verstehen des juristischen Textes an:
Absatz 1 definiert, dass der Vertrag unter Beibehaltung aller Vertragsinhalte am neuen Wohnort fortgeführt wird.
Nur unter den Bedingungen des Absatzes 2 kann der Vertrag gekündigt werden - und hier steht sogleich zu Beginn "Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten" als Vorbedingung für eine mögliche Kündigung.
Und da kommt auch schon der Knackpunkt: Was ist die "vertraglich geschuldete Leistung" bei einem Mobilfunkvertrag -- die mobile Nutzung des Telekommunikationsnetzes. Diese ist jedoch unbestritten bei Roaming möglich - genau wie die dabei anfallenden Roaming-Gebühren ebenfalls vertraglich vereinbart sind.
Das eventuelle Datenvolumina des Inlands oder eventuelle Flatrates des Inlandsdann im Ausland nicht nutzbar sind, sondern etwaige Dienste kostenpflichtig werden, ergibt sich aus dem weiterhin unveränderten Vertrag -- jedoch wird weiterhin -auch unter Nutzung des Roamings- die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnort angeboten, was eben eine Kündigung nach Absatz 2 meiner Meinung nach unmöglich macht.
Ob die Telekom oder andere Provider dies auf Kulanzbasis und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht machen, spielt erst einmal keine Rolle -- aus dem Gesetzestext selbst lässt es sich aber nicht ableiten, da die Bedingungen des Absatz 2 nicht erfüllt sind.
am 08.06.2023 10:24
Hi @D_Burger,
bitte kontaktiere hierzu die Kundebetreuung direkt. Nutze hierfür diese Kontaktkanäle. Ich empfehle einen der beiden Socialmediakanäle (Facebook/Twitter).
Nutze bitte hierfür nicht die telefonische Hotline, sondern wirklich den Weg über die alternativen schriftlichen Kontaktkanäle. Ich gehe davon aus, dass du eine Abmeldebescheinigung hast für den dauerhaften Umzug?