Frage
Antwort
Lösung
am 24.09.2021 16:25
Hallo zusammen. Am 1.9. habe ich einen Vertrag mit Handy abgeschlossen. Am 9.9. habe ich den Vertrag widerrufen und am 21.9. das Handy zurückgesandt. Die Retoure wurde gestern abgelehnt, Grund: „Verpackung beschädigt“. Screenshot füge ich bei. Ich hatte das Handy kurz getestet und deshalb die Plastik-Umverpackung der Box und die Schutzfolie auf dem Display des Handys entfernt, da diese nicht durchsichtig war und es somit unmöglich gewesen wäre, das Handy auf Funktionsfähigkeit zu testen. Beim kurzen Test des Handys hatte ich festgestellt, dass der Klang der Lautsprecher mir nicht gefällt. Das Zubehör in der Box habe ich nicht angefasst, alles lag unverändert in der Box. Es sollte eigentlich zulässig sein, das Gerät kurz zu prüfen, was nicht möglich ist, ohne die Verpackung zu öffnen. Ich bin also nun etwas ratlos und hoffe, mir kann hier jemand helfen. MfG Luis
am 25.09.2021 14:49
glaube, Apple hat da strikte Vorgaben, an die sich dann sicher auch Vodafone halten muss.
meine Vorgehensweise wäre, das Gerät nochmal einzuschicken.
27.09.2021 13:28 - bearbeitet 27.09.2021 13:28
Mit Apple besteht aber kein widerrufener Vertrag?
27.09.2021 13:28 - bearbeitet 27.09.2021 13:31
@Falkenhorst Danke erstmal für die Antwort. Nochmal einschicken kann ich das Gerät nicht, da die Rücksendefrist mittlerweile überschritten ist. Ich bin aber wie gesagt der Meinung, dass "Verpackung beschädigt" kein valider Ablehnungsgrund ist. Ich habe das Handy mittlerweile zurückerhalten, in den beiliegenden Unterlagen steht leider nichts Neues. Foto füge ich bei.
27.09.2021 13:31 - bearbeitet 27.09.2021 13:33
Ein Widerruf kann nicht abgelehnt werden, sofern er form- und fristgerecht eingeht. Eine womögliche Schadensersatzforderung ist davon natürlich unberührt. Sehr eigenartig das Handy einfach zurückzubekommen.
Das wird ja aber von einem Logistikunternehmen abgewickelt, daher völlig richtig von dir, dich an Vodafone zu wenden. Ich bin zuversichtlich, dass eine Lösung gefunden wird. 🙂
am 27.09.2021 13:33
@DOCSIS4 Eben, das verwirrt mich sehr.
am 28.09.2021 15:03
Hey LuisLupina,
unter Rücksendegrund steht fast immer "Verpackung beschädigt".
Der tatsächliche Ablehnungsgrund steht dann direkt dadrunter.
In dem Fall "Rücksendefrist überschritten"
Wann hast Du die Simkarte / Handy denn erhalten?
Wenn ich am 1.9 ein Handy bestelle / kriege , und das so zurückschicke, dass es quasi einen Monat später zurückkommt, ist da ein ggf. bestehendes Widerufsrechtrecht bei einem Fernabsatzvertrag erloschen.
VG,
Andre
am 28.09.2021 16:59
Er hat er die Ware noch rechtzeitig, wenn auch auf "knapper Kante" zurückgesandt.
Siehe auch Euer InfoDok 220 den Punkt "Widerrufsrecht Verbrauchsgüterkauf" den Unterpunkt "Folgen des Widerrufs" vorletzter Absatz:
"Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn
Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an Vodafone GmbH bei Arvato Distribution GmbH, Warenannahme 35
(Retoure), Bielefelder Str. 45, 33428 Marienfeld zurückzusenden oder zu
übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von
vierzehn Tagen absenden. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren."
Er hat am 09.09. widerrufen und das Gerät am 21.09. versandt.
Das Gerät musste als letztes mögliches Datum am 22.09. versandt worden sein, also nach spätestens 14 Tagen; auf das Wort "versandt" kommt es an, nicht wann Arvato das Gerät erhalten hat (siehe Text oben in fett).
Wichtig ist allerdings, dass der Einlieferungsbeleg bzw. Quittung der Post, welche das Einlieferungsdatum ausweist vorhanden ist.
am 28.09.2021 17:05
@Andre Den Vertrag habe ich am 1.9. abgeschlossen, Handy und SIM-Karte habe ich am 3.9. erhalten. Den Vertrag habe ich am 9.9. fristgerecht widerrufen. Nach dem Widerruf habe ich das Gerät fristgerecht binnen 14 Tagen, am 21.9. versandt. Somit sollte die Rücksendefrist eigentlich nicht überschritten sein.
am 28.09.2021 17:09
@Gelöschter User Noch mal besser auf den Punkt gebracht als ich, vielen Dank. Den Einlieferungsbeleg habe ich vorliegen.