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Defektes Handy von Vodafon
Lars225
Smart-Analyzer
Smart-Analyzer

Hallo zusammen, 

 

Ich habe am 09.06.23 eine Vertrage abgeschlossen (Partnerkarte für meine Freundin) inkl. eines neuen Handys. Wir haben das Handy, IPhone 13, in einem anderem Store holen müssen. Da der Mitarbeiter einen Fehler gemacht hat. Erstmal keine Problem, da der andere Store nur ein paar Km entfernt war. Nachdem wir das Handy geholt hatten und wieder zuhause waren mussten wir feststellen, dass das neue IPhone eine Pixel-Fehler hatte... also bin ich heute (10.06.23) wieder zum Store, wo ich das Handy geholt hatte (Hanau). Im Vodafon-Store haben man mir verkaufen wollen, dass nur eine Reparatur möglich wäre.

HALLO?!?!?!?! ICH ZAHLE FÜR EINE NEUES GERÄT! NIX Reparieren... Ist das bei Vodafon normal defekte Geräte zu verkaufen oder auch zu behaupten ich solle mich an Apple wenden, diese tragen die Garantie?!?! Lol, kennt keiner das BGB bei Vodafon??? (439 Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.).

PS. Verkäufer dass seid Ihr oder habe ich einen Kaufvertrag mit Appel ?!??!?

Naja, ich bin dann, auf Rat von Vodafon, zu Apple gefahren. Die Aussage vor Ort war, wir können es auch nur reparieren, aber eigentlich muss sich Vodafon kümmern und ihnen eine neues Handy stellen. Sämtlich Leute, auch die Mitarbeiter im Vodafon Store, welcher in der nähe vom Apple Store war, konnten unser Glück kaum glauben und waren auch von eurem Support begeistert ( Achtung Ironie ⚠️

 

Ich fasse es mal kurz für euch zusammen Vodafon: 

Das was Ihr da macht, ist für mich nicht rechtens und grenzt an xxx. Leute ich habe über 600€ für ein Handy gezahlt was kaputt ist ?!?!?!  Und ihr habt mich 150km durch die Gegend geschickt für nichts.

 

Ich wiederhole: Ist es normal bei euch defekt Geräte zu verkaufen und bei Bedarf eine Reparatur vorzunehmen? Alter ich hab es angeschaltet mehr nicht und Ihr denkt aja dann machen wir mal den Hobel auf und klatschen ein neues Display drauf und think its beautiful?!  Dann ist es aber kein Neuwagen mehr sondern eine Unfallkarre mit Reperatur. Die kostet dann aber bitte auch nur die Hälfte. 

 

Würdet Ihr euch selber so behandeln lassen?  Ist das der "Vodafon-Style". 

 

Ich bitte darum dass mir geholfen wird. Ich hätte gerne das Iphone getauscht gegen ein neues, welches noch Original verpackt ist und ich hätte gerne eine Entschädigung für die Aufwenden und den ganze Schlamassel den Ihre MA verursachen. 

 

Vetrag: Vodafon Shop Gehrener Ring 3, 61130 Nidderau.

 

Handy geholt: Vodafon Shop Am Steinheimer Tor 7, 63450 Hanau

 

Andernfalls sehe ich mich gezwungen den Fall an eine Kanzlei abzugeben und auch den Verbraucher Schutz darüber zu informieren. In Zeiten von Rechtschutz ist mir das ****** egal. 

Vielleicht ist es auch für die Zeitung/Fernsehen ein gefundenes Fressen...

#Kinderschreien#Frautraurig#Mannderdepp

 

Liebe Grüße 

Lars und Freundin mit kaputten Handy von Vodafon. 

17 Antworten 17
Peter_Co
Giga-Genie
Giga-Genie

Du bist in einem Kunden-helfen-Kunden-Forum, hier kannst du gar nichts fordern. Davon abgesehen ist der Laden dein Ansprechpartner (bei diesen Geschäften handelt es sich üblicherweise um unabhängige Anbieter, die auf Provisionsbasis Vodafone-Produkte anbieten).

 

Dort hast du dann auch die auf der Sachmängelhaftung basierenden Gewährleistungsrechte, z.B. kannst du entscheiden ob die Nacherfüllung durch Reparatur oder sofortigen Umtausch erfolgt. Da gibt es zwar Einschränkungen, aber solange der Laden das gleiche Gerät noch im Regal liegen hat, dürfte es ihm schwer fallen, sich auf unverhältnismäßige Härte zu berufen. Natürlich kann es trotzdem passieren, dass du dein Recht per Anwalt durchsetzen musst. Auch dann ist jedoch der Laden der Ansprechpartner.

 

Dein Vergleich mit einem Unfallwagen ist natürlich Blödsinn. Der Austausch eines Displays durch ein neues Originaldisplay beim Originalhersteller stellt keinerlei Wertminderung dar.

reneromann
SuperUser
SuperUser

Wenn man schon das BGB zitiert, dann auch bitte komplett...

Denn in § 439 Absatz 4 steht:


 (4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Denn du hast zwar die Wahl, ob repariert oder ausgetauscht wird -- jedoch kann der Händler dich immer an die andere Auswahlmöglichkeit binden, wenn der Preis für die gewählte Methode in keinem sinnvollen Verhältnis zum Preis der anderen Methode ist.

 

Wenn also die Reparatur durch eine von Apple anerkannte Fachwerkstatt oder durch Apple selbst für einen Bruchteil der Kosten eines Neugerätes möglich ist, dann darf der Verkäufer eine Neulieferung verweigern und stattdessen eine Reparatur vornehmen -- und dies hast du als Käufer dann auch zu akzeptieren!

@reneromann Nö, ganz so ist es nicht, schließlich muss der Händler nicht von Apple ersatzlos ein neues iPhone kaufen, er hat selber Regressansprüche gegenüber Apple. Unangemessene Kosten/Aufwand bestünde z.B. darin, dass eine aufwendige Ersatzbeschaffung erforderlich wäre, beispielsweise bei einem BTO-Gerät. Sich Umdrehen und aus dem Regal ein Standardgerät zu greifen fällt da eher nicht drunter.


@Peter_Co  schrieb:

@reneromann Nö, ganz so ist es nicht, schließlich muss der Händler nicht von Apple ersatzlos ein neues iPhone kaufen, er hat selber Regressansprüche gegenüber Apple. Unangemessene Kosten/Aufwand bestünde z.B. darin, dass eine aufwendige Ersatzbeschaffung erforderlich wäre, beispielsweise bei einem BTO-Gerät. Sich Umdrehen und aus dem Regal ein Standardgerät zu greifen fällt da eher nicht drunter.


Falsch - was der Verkäufer mit seinem Lieferanten macht, spielt für die Regelungen aus dem BGB keine Rolle.

 

Der Verkäufer kann nach Absatz 4 die vom Kunden gewünschte Art verweigern, wenn sie mit extremen Zusatzkosten gegenüber der anderen Art einhergeht. Wenn also eine Reparatur für <200 € gegen >>1000 € Neupreis steht, dann steht der 1:1-Tausch in keinem Verhältnis zu den Kosten für eine (fachgerechte) Reparatur.

 

Ob jetzt der Händler seinerseits ein Gerät gegenüber seinem Zulieferer ggfs. kostenlos austauschen oder reparieren kann, spielt dabei keine Rolle -- wobei die Regelungen im B2B-Verkauf bei Weitem nicht so weitgehend sind, wie im B2C-Verkauf. Da zählen dann auch auf einmal Sachen wie "Beweislastumkehr" mit rein - plus das das Gerät ggfs. schon mehrere Wochen oder Monate beim Händler im Schrank gelegen hat und damit etwaige Rechte auch schon begrenzt sein könnten.

 

Du kannst also nicht argumentieren, dass dem Händler keine Kosten entstünden, wenn er einfach ein anderes Gerät aus dem Regal greifen müsste - denn dem ist halt nicht so. Das Gerät vom Käufer wurde ja bereits entsiegelt, ggfs. wurde dabei auch die Verpackung beschädigt, so dass selbst nach einer Reparatur das Gerät nicht mehr als Neuware sondern maximal als neuwertige Ware verkauft werden kann - und damit der Verkäufer auf der Differenz zwischen Neugerät und repariertem Gerät sitzen bleibt. Dem Käufer hingegen entsteht kein Schaden, wenn er statt dem (gewünschten) Neugerät ein fachgerecht repariertes Gerät bekommt - weil er das Gerät eh nicht mehr als versiegeltes Neugerät verkaufen könnte; es ist alleine durch das Auspacken ein Gebrauchtgerät und hat einen entsprechenden Wertverlust erlitten!

@reneromann Sorry, falsch. Ein gewisser (auch finanzieller) Aufwand gehört zum Geschäftsrisiko des Händlers und darf dem Kunden nicht angelastet werden. Eine Unzumutbarkeit hat im Falle eines Falles der Händler nachzuweisen. Alles andere würde das Prinzip der nur im Einzelfall einschränkbaren Wahlfreiheit des Kunden ad absurdum führen. Ist halt immer die Frage, welchen Aufwand man als Kunde betreiben will, um zu seinem Recht zu kommen - und viele Händler versuchen erstmal, auf diese Schiene den für sie günstigsten Weg zu gehen.

 

Und du glaubst doch wohl selber nicht, dass der Hersteller  (in diesem Falle Apple) vom Händler den Neupreis verlangt. Von so einem Hersteller würde niemand mehr Produkte verkaufen, *das* wäre viel zu riskant.

@Peter_Co 

Bitte lies dir nochmal den zitierten Absatz aus dem BGB durch.

Es geht nicht um eine Unzumutbarkeit für den Händler, sondern es geht im Gesetzestext explizit um unverhältnismäßige Kosten: "[...] wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist".

 

Wenn also die Reparatur mitsamt Ersatzteil wesentlich günstiger als ein Neugerät ist, dann ist ein Neugerät mit "unverhältnismäßigen Kosten" verbunden. Und bei einem Handy steht die Reparatur eines Displays bei unter 200 € eben halt in einem unverhältnismäßigen Vergleich zu den Kosten eines Neugerätes.

 


@Peter_Co  schrieb:

Alles andere würde das Prinzip der nur im Einzelfall einschränkbaren Wahlfreiheit des Kunden ad absurdum führen.


Genau deshalb hat der Gesetzgeber die Wahlfreiheit für diesen Fall eingeschränkt, bei dem eine der Wahlmöglichkeiten nur mit unverhältnismäßigen Kosten gegenüber der anderen Wahlmöglichkeit ausgeübt werden kann -- z.B. wenn die Reparatur wesentlich günstiger als der Austausch / Neupreis ist.

Kann aber auch genau anders herum gelten - wenn also ein Neugerät wesentlich günstiger als die Reparatur ist, kann der Kunde auch nicht auf eine Reparatur pochen, sondern bekommt dann Neuware.

 


@Peter_Co  schrieb:

Ist halt immer die Frage, welchen Aufwand man als Kunde betreiben will, um zu seinem Recht zu kommen - und viele Händler versuchen erstmal, auf diese Schiene den für sie günstigsten Weg zu gehen.


Darum geht es nicht - mit der Argumentation des TE fliegt man halt recht schnell auf die Nase, wenn der Händler die Rechnung mit 200 € Reparatur vs. >>1000 € Neupreis aufmacht. Da hilft auch keine Rechtschutzversicherung oder Verbraucherzentrale weiter.

 


@Peter_Co  schrieb:

Und du glaubst doch wohl selber nicht, dass der Hersteller  (in diesem Falle Apple) vom Händler den Neupreis verlangt. Von so einem Hersteller würde niemand mehr Produkte verkaufen, *das* wäre viel zu riskant.


Es geht nicht darum, was der Hersteller vom Händler verlangt oder nicht - das ist völlig irrelevant!

 

Und was das Risiko anbetrifft: Warum gibt es dann noch immer Händler, die Apple-Geräte verkaufen, wenn diese seitens Apple nur mit einjähriger Garantie kommen und die Verkäufer nach Ablauf des einen Jahres generell auf einem Gutachten bei Einreichtung von Gewährleistungsfällen bei Apple-Produkten bestehen? Doch wohl kaum, weil Apple so generös ist - sondern viel eher, weil Apple weiß, dass sich die Händler es nicht erlauben können, das angebissene Obst nicht im Laden zu führen.

 

Und noch etwas: Ich will dir ja nicht deine Vorstellung kaputt machen - aber bei Elektronik hast du Glück, wenn du als Händler mal mehr als 10% Marge machen kannst -- in der Regel liegt die Marge deutlich darunter.

Und selbst wenn man bei einem iPhone von einem EK von 700 € bei einem VK von jenseits der 1000 € ausgehen würde, wären 700 € noch immer wesentlich teurer als 200 € für die Reparatur -- also wären die Kosten für ein Neugerät unverhältnismäßig hoch gegenüber der Reparatur.

©reneromann Aus eigener Erfahrung (inklusive Anwalt): TV im Wert von 1500 Euro, Schaden am Gehäuse. Händler: "Ja, holen wir ab, bekommen Sie nach 10-14 Tagen wieder." Ich: "Nö, wenn sie den abholen, können Sie gleich das Ersatzgerät mitbringen, es steht ja noch dort hinten bei Ihnen im Laden." Händler: "Nö, wir reparieren immer erstmal."

 

Da das Gerät trotzdem funktionierte, habe ich es drauf ankommen lassen. Der Anwalt hat einen freundlichen Brief geschickt, hat insgesamt einige Wochen gedauert, am Ende stand ich mit einem nagelneuen TV (das Nachfolgemodell, da mittlerweile das ursprüngliche Modell nicht mehr lieferbar war) und einem 50-Euro-Einkaufsgutschein da.

 

Die unverhältnismäßigen Kosten muss der Händler nachweisen. Gleichzeitig geht es auch um die Zumutbarkeit für den Kunden. Längere Zeit z.B. ohne TV oder Handy dazustehen ist dieser Zumutbarkeit eher abträglich (wobei der Händler das mit einem Leihgerät abfedern kann). Aber sowohl in meinem als auch wohl in diesem Fall wurde das gar nicht erst angeboten. Auch hat sich der Händler in beiden Fällen nicht auf die Unzumutbarkeit für ihn berufen sondern einfach gesagt "Wir schicken immer ein.".

@Lars225 

Warst du tatsächlich in einem direkten Apple Store (in deinem Fall Frankfurt/Main Taunus Zentrum)? Aus eigener Erfahrung mit Apple Stores: Entweder erfolgt dort die Behebung des Problems oder Chancen für einen unkomplizierten Soforttausch, falls nötig, sind sehr gut. 

@ttwa2011 Er war doch schon in einem Apple Store. Dort wird meines Wissens nur dann sofort umgetauscht, wenn auch direkt bei Apple gekauft oder aber zusätzlich Apple Care abgeschlossen wurde (über welches der Austausch dann erfolgt).