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Zeitpunkt Leistungsende bei Sonderkündigung wegen Umzug
ZwergN
Smart-Analyzer
Smart-Analyzer

Liebe Community,

 

ich habe eine Frage zum allseits beliebten Thema Sonderündigung des Kabel-DSL-Vertrags bei Umzug an einen Wohnort ohne Kabelanschluss. Die Dreimonatsfrist ist ja hinreichend bekannt. Meine Frage bezieht sich aber auf das tatsächliche Leistungsende. Ich zahle ja nach Umzugszeitpunkt drei Monate weiter. Bedeutet das auch, dass der Anschluss noch drei Monate nutzbar ist?

Hintergrund ist, dass wir den alten Wohnsitz erst einige Wochen nach dem Umzug an den nächsten Mieter übergeben werden. Haben wir in der Zeit noch Internet am alten Wohnort? Das wäre aus organisatorischen Gründen interessant, weil wir noch einige Dinge zu erledigen haben (Streichen etc.), in der Zeit aber beruflich Internetzugang benötigen würden (Bereitschaftszeit).

 

Vielen Dank und beste Grüße

ZwergN

5 Antworten 5
fama21
Datenguru
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@ZwergN  schrieb:

Die Dreimonatsfrist ist ja hinreichend bekannt. 


eigentlich ist es seit dem 1. Dez. 2021 nur noch ein monat kündigugnsfrist. aus dem § 60 absatz 2 tkg heißt es genau: 

https://dejure.org/gesetze/TKG/60.html

(2) 1Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. 2Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.

 

Ja, genau! Solange der Vertrag kaufmännisch berechnet wird, muss auch das internet an der alten Adresse verfügbar sein. sonst wäre das ja nur eine nennen wir es mal "strafgebühr". aber der kabel router (in nrw, hessen, und bawü) wird noch mit leistung an der alten adresse versorgt 🙂 

 

 

- Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten! 😉
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Super, danke. Das mit der Reduzierung der Frist habe ich auch gerade nochmal gelesen.

Wir werden sehen, ob Vodafone da auch schon so weit ist...

@ZwergN VF ist schon soweit, das gibt mal kein Problem. Bist du denn noch in der Mindestvertragslaufzeit? Falls nicht, hättest du auch nur eine Kündigungsfrist von einem Monat und ersparst dir dadurch mögliche Fragen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit an der neuen Anschrift. Manchmal ist da die Datenbank von VF nicht aktuell.

@Díaz_de_Vivar Naja, das Gesetz spricht auch (und sprach auch in der alten Fassung schon) von einer Kündigungsfrist von einem/drei Monaten zum Umzugszeitpunkt, nicht von einer Verlängerung des Vertrags bis ein/drei Monate nach dem Umzugszeitpunkt. VF hat es trotzdem so gemacht...

 

Wir sind noch in der MIndestlaufzeit, sonst würde sie die Frage gar nicht stellen.

Hallo @ZwergN , da muss ich die leider berichtigen. In der alten Fassung war der Fristbeginn vollkommen offen:

"Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt" stand in  (§ 46 Abs. 8 Satz 3 TKG bis 30.11.2021)

Das führte zu heftigen Diskussionen, wann denn nun der Fristbeginn tatsächlich ist. Erst durch die Urteile zweier Oberlandesgerichte ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2017 - I-20 U 77/17 - openJur und OLG München, Urteil vom 18.01.2018 - 29 U 757/17 - openJur) wurde klargestellt, dass die dreimonatige Kündigungsfrist (frühestens) mit dem Wohnungswechsel beginnt. 

Wie man sieht, lernt auch der Gesetzgeber dazu und hat den § 60 Abs. 2 eindeutig definiert. Hier gibt es keine Diskussion um den Fristbeginn mehr.

Also kannst du ganz unbesorgt zu einem beliebigen Zeitpunkt ab Umzugsdatum deine Kündigung schon jetzt erklären. Manchmal "zickt" VF etwas rum, z.B. was die Nichtverfügbarkeit angeht oder man macht zunächst eine ordentliche Kündigung draus, die mit Nachweis des Umzugs berichtigt wird. Aber der Fristbeginn (frühestens zum Umzugstag) ist in Stein gemeißelt, wie die 10 Gebote.