1

Frage

2

Antwort

3

Lösung

Widerspruchsrecht in den AGB seit August 2023 im Vergleich zu den AGB vom Juni 2021
grueneSonne
Datenguru
Datenguru

Hallo,

in den AGB vom Juni 2021 hat Vodafone dem Kunden das Recht eingeräumt bei Änderung von Vertragsbedingungen zu widersprechen - s. [2] unten. Die AGB vom August 2023 habe ich so verstanden, dass der Kunde als Reaktion auf die Anpassung von Vertragsbedingungen nur kündigen kann, eine Widerspruchsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.

 

[1] Vertrag vom August 2023 - 900271_KA-21677-M-00-35/23  schrieb:

3. Änderung der Vertragsbedingungen
3.1 Vodafone behält sich vor, die Vertragsbedingungen (AGB; Ergänzende Geschäftsbedingungen für Vodafone Internet-, Telefonie- und TV-Leistungen; Leistungs- und Produktbeschreibungen) aus wichtigem Grund im Sinne von § 314 Bürgerliches Gesetzbuch einseitig zu ändern, sofern die Änderung für den Kunden zumutbar ist, insbesondere das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird.
3.2. Ändert Vodafone die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderungen sind
a) ausschließlich zum Vorteil des Kunden,
b) rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Kunden oder
c) unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht
vorgeschrieben.


 

[1] Vertrag vom Juni 2021 - KH-01133-C-00 25/21, AGB/LB Internet und Telefon schrieb:

11 Änderung der Leistung, der Preise oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
11.1 a) Vodafone ist berechtigt, weniger gewichtige Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern, sofern diese Änderung nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsgefüges insgesamt führt. Zu den gewichtigen Bestimmungen gehören insbesondere Regelungen, die die Art und den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, die Laufzeit und die Kündigung des Vertrages betreffen.
b) Ferner ist Vodafone berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen oder zu ergänzen, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages mit dem Kunden aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsprechung eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt oder eine Gesetzesänderung zur Un-
wirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt.
c) Die geänderten Bedingungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkraft­ treten schriftlich oder per E-Mail zugesandt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht in Textform widerspricht. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung eingegangen sein. Vodafone wird auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Bedeutung der Sechswochenfrist im Mitteilungsschreiben besonders hinweisen. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, gilt der Änderungswunsch von Vodafone als abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne die vorgeschlagenen Änderungen fortgesetzt. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unberührt.

gruss, grueneSonne
Vodafone => a) Hier Kontaktmöglichkeiten um bspw. Störung zu melden. b) Gutschrift ist kein Selbstläufer - Muss du extra nach der Ticketschließung Vodafone kontaktieren. bundesnetzagentur.de => 1) Ist Ihr Telefon- oder Internet ausgefallen? Ist Ihr Internetzugang zu langsam? Was Sie tun können, erfahren Sie hier. 2) Anfragen und Beschwerden
2 Antworten 2
reneromann
SuperUser
SuperUser

Und wo ist jetzt das Problem? Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des TKG zum 01.12.21 damals mit § 57 TKG die Regelungen klar vorgegeben - und die sehen kein Widerspruchsrecht des Kunden vor. Der Gesetzgeber hat nur die Option "Kündigung zum Änderungsdatum" -oder- "Akzeptieren der Änderung" vorgesehen...

 

Vodafone setzt also nur in den AGB genau das um, was der Gesetzgeber mit der Änderung des TKG konkretisiert hat (vorher galten die Regelungen aus dem BGB, da das TKG keine eigenen Regeln vorgegeben hatte).

 

Das ist übrigens auch das Problem, woran die Klage des vzbv gegen die Preiserhöhungen im letzten Jahr kranken wird - der Gesetzgeber hat mit den TKG-Änderungen genau das Verhalten ermöglicht, was VF letztes Jahr mit den Preisanpassungen vorangetrieben hat, auch wenn das der vzbv nicht wahrhaben will.

 

Davon abgesehen musste man sich bei einem Widerspruch auch nach den alten AGB und vor dem 01.12.21 klar sein, dass VF auch einfrach unter Einhaltung der Kündigungsfristen selbst kündigen konnte, was dann bei solchem Widerspruch auch passiert ist.

Hallo


@reneromann  schrieb:

Und wo ist jetzt das Problem?

ich habe die Angelegenheit hier thematisiert, weil diese Änderungen hinsichtlich Kündigungsrecht und Widerspruch in den AGB mir aufgefallen, wo ich dabei war zu klären, welche Kontaktmöglichkeiten bei Entstörung sind in den aktuellen AGB vorgesehen sind - s. dazu Vodafone-Kontaktmöglichkeiten werden immer weniger und immer schlechter ... ..


@reneromann  schrieb:

Davon abgesehen musste man sich bei einem Widerspruch auch nach den alten AGB und vor dem 01.12.21 klar sein, dass VF auch einfrach unter Einhaltung der Kündigungsfristen selbst kündigen konnte, was dann bei solchem Widerspruch auch passiert ist.


Mit den alten AGB hatte Vodafone mMn einen größeren Aufwand, um einen "unwirtschaftlichen" Kunden loszuwerden: 1) Widerspruch bearbeiten, vlt. kalkulieren, analsysieren - lohnt sich den Kunden loszuwerden? 2) dann ggf. die Kündigung auszusprechen. Mit den neuen AGB wird eine Preiserhöhung bekannt gemacht - dann kann der Kunde die Analysen selbst machen, wenn er die Preiserhöhung und die Kündigungsfrist nicht verpasst hat, und die Entscheidung treffen.


@reneromann  schrieb:

Das ist übrigens auch das Problem, woran die Klage des vzbv gegen die Preiserhöhungen im letzten Jahr kranken wird - der Gesetzgeber hat mit den TKG-Änderungen genau das Verhalten ermöglicht, was VF letztes Jahr mit den Preisanpassungen vorangetrieben hat, auch wenn das der vzbv nicht wahrhaben will.

Ich sehe als großes Problem, dass ich als Kunde den Briefwechsel mit dem Telekommunikationsanbieter Vodafone gezwungen bin auf dem Papier zu führen, um ggf. rechtssichere Belege zu haben, dass ich bspw. die Rechnung beanstandet habe. -  s. Antwort 

Bundesnetzagentur schrieb:

Ein Anspruch auf Erreichbarkeit des Kundenservice z.B. über eine E-Mail-Adresse besteht nach dem Telekommunikationsgesetz nicht

hier.

gruss, grueneSonne
Vodafone => a) Hier Kontaktmöglichkeiten um bspw. Störung zu melden. b) Gutschrift ist kein Selbstläufer - Muss du extra nach der Ticketschließung Vodafone kontaktieren. bundesnetzagentur.de => 1) Ist Ihr Telefon- oder Internet ausgefallen? Ist Ihr Internetzugang zu langsam? Was Sie tun können, erfahren Sie hier. 2) Anfragen und Beschwerden