Frage
Antwort
Lösung
am 13.08.2023 22:10
kabel
am 13.08.2023 23:50
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14.08.2023 01:15 - bearbeitet 14.08.2023 01:16
Davon abgesehen wird eine Kündigung auch immer erst zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist wirksam -- selbst wenn man die Geräte vorher schon zurückschickt.
Und: Eine Kündigung für den Internetvertrag - gerade wenn durch Portierung bei einem anderen Anbieter ausgelöst - gilt NICHT für eventuell ebenfalls abgeschlossene TV-Verträge, da diese eigenständig sind und somit separat gekündigt werden müssen.