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am 08.12.2021 19:57
Moin
Ab den 1.12.21 muss ja vor Vertragsabschluss eine Mail mit der vertragszusammenfassung verschickt werden. Der Kunde muss dann diese schriftlich per Email bestätigen. Ohne schriftliche Bestätigung gibt es kein Vertrag, wenn doch der Anbieter ein Vertrag abgeschlossen hat..
Ist es NUR schriftlich erlaubt? Hab es jetzt erlebt das ich die Zusammenfassung bekommen habe, aber NUR per Tonbandaufnahme dem Vertrag zugestimmt habe.
Finde aber nirgends das die Tonbandaufnahme auch den Vertrag zustimmt.
am 08.12.2021 20:03
Du bekommst bei einem telefonischen Auftrag eine Zusammenfassung per EMail. Dort sollte ein Link für die Zustimmung enthalten sein. Die Zusammenfassung ist noch keine schriftliche Auftragsbestätigung.
am 08.12.2021 20:18
Ich habe nach der Email mit der Hotline telefoniert, und dann wurde nur per Tonbandaufnahme der Vertrag bestätigt.
Also wäre dieser Vertrag sozusagen dann garnicht gültig, da nicht schriftlich bestätigt wurde?
am 08.12.2021 20:27
Kann da CE38 bestätigen.
Genauso läuft es ab...Du bestätigst die per Mail zugesandte Vertragszusammenfassung (Anhang als PDF) über einen Link in der E-Mail und erhälst dann etwas später die vertragsbindende Auftragsbestätigung.
am 08.12.2021 20:31
Wie gesagt. Hab nichts per Mail bestätigt. Sondern wie früher per Tonbandaufnahme den Vertrag bestätigt.
Also ist dann der Vertrag theoretisch garnicht rechtens..
08.12.2021 20:40 - bearbeitet 08.12.2021 20:43
@DreiViertelFlo @CE38 "Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtssicherheit", habe ich unzählige Male zu hören bekommen.
In § 54 Abs 1 TKG n.F heißt es
" Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter ...dem Verbraucher die in Artikel 246 oder Artikel 246a § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und die in § 55 aufgeführten Informationen zu erteilen, soweit diese einen von ihm zu erbringenden Dienst betreffen."
Und in Abs 3 Satz 3 und 4 des § 54 TKG n.F steht
"Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zur Verfügung zu stellen, so muss sie dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden.
Die Wirksamkeit des Vertrages hängt davon ab, dass der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung den Vertrag in Textform genehmigt." § 54 TKG
Insofern ist es also nicht korrekt, dass jeder Vertrag durch den Verbraucher in Textform genehmigt werden muss. Wichtig ist halt die Reihenfolge. Bekomme ich heute eine Vertragszusammenfassung in Textform, kann ich dieser morgen telefonisch zustimmen.
Aber so wie @Pat4 schreibt, scheint das VF wunderbar umgesetzt zu haben. Dürfte auch die Nachweisbarkeit erheblich erleichtern.
P.S. @DreiViertelFlo Wenn du vor deiner Zustimmung die Zusammenfassung hattest, dürfte alles paletti sein. Nur wundert mich dann, die Auskunft von Pat4. Oder geht es bei dir nicht um VF?