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am 13.09.2022 16:28
Hallo,
Mir wurden meine Kabelanschlüsse (TV und Internet) Ende Juli ungerechtfertigt gesperrt (Zahlungseingang hatte sich mit Mahnung überschnitten und außer Mahnkosten war die Mahnung selbst ausgeglichen), habe deswegen bereits im August mehrfach angerufen und es sollte weitergegeben werden, dass die Entsperrkosten (2x10 €) erstattet werden. Es ist nichts geschehen. Von meiner Beschwerde mit Antrag auf Entschädigung nach Paragraph 58 Abs. 3 welche ich Ende Juni geschickt und auch bei den Anrufen im August nachgefragt habe habe ich auch immer noch nichts gehört. Hatte im Juni 2 Wochen Totalausfall und nochmal Schreiben sowie Nachweise Einschreiben über Whats App geschickt gehabt. Bis heute keine Reaktion.
MfG
am 13.09.2022 18:06
" außer Mahnkosten"
Ja muss immer komplett passieren sonst wird ohne menschlichen Einfluss da nicht viel passieren.
" Beschwerde mit Antrag auf Entschädigung nach Paragraph 58 Abs. 3"
Hast du das wirklkich so geschrieben?
am 13.09.2022 18:19
@Schrubbahexe Gibt es Störungsmeldungen?
13.09.2022 18:30 - bearbeitet 13.09.2022 18:31
Wie soll es Störungsmeldungen geben, wenn wegen Nichtzahlung bzw. zu später Zahlung gesperrt wurde?
Ist halt wieder das typische Beispiel, dass man Zahlungsfristen selbst hinauszögert und meint, dass das völlig legitim sei...
Zumindest wird es bei selbstverursachter Sperrung -und die scheint ja hier gegeben zu sein- keinerlei Anspruch aus dem TKG auf Entschädigung...
am 13.09.2022 18:56
Ich habs so verstanden - Sperrung war im August - Die Störung im Juni
am 13.09.2022 19:01
Ja gab störungsmeldungen, Telefonate mit der Hotline und wollten sogar nen Techniker schicken bis die dann irgendwann sagten dass die Störung an Tiefbauarbeiten liegt und 2 Wochen dauern kann waren schon 6 Tage und zig Telefonate rum
am 13.09.2022 19:07
Die Mahnkosten hab ich voll und ganz eingesehen das die gezahlt werden müssen da mir die Rechnungen durchgerutscht waren, wollte die halt nur mit der nächsten Rechnung zahlen und nicht gesondert nur die Mahnkosten überweisen.
Wortgenau stand Beschwerde und Antrag auf Entschädigung gem. Paragraph 58 Abs. 3 TKG