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Sonderkündigungsrecht wegen Anschluss von Kabel auf DSL?
Azuros
Daten-Fan
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Hallo liebe Community,

ich habe einen Kabelvertrag und ab 01.07.22  ziehe ich in die neue Wohnung dort gibt es aber kein Kabel Anschluss sondern nur DSL könnte ich jetzt von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen?

Beste Grüße

Azuros

1 Akzeptierte Lösung

Akzeptierte Lösungen

@Gelöschter User  schrieb:

Richtig, aus wichtigem Grund wars. Meiner Meinung (die du ja nicht teilen musst) ist es unerheblich, was sich eingebürgert hat, denn dieser Passus findet sich eben nirgendwo in irgend einem Gesetzestext [...]


Bitte lies dir nochmal die Überschrift des erwähnten § 314 BGB durch. Da steht klipp und klar "Kündigung [...] aus wichtigem Grund".

 

Wäre hier aber eh nicht einschlägig, da die Kündigung im Fall der Nichtverfügbarkeit in §60 (2) TKG geregelt ist.

 


@Gelöschter User  schrieb:

Und eine Kündigungsfrist kann nicht beginnen, wenn die Grundlage, auf der die Kündigung ausgesprochen wurde noch gar nicht besteht. Du kannst also, beispielsweise, nicht kündigen mit einem Monat Frist, wenn du erstr in eineinhalb Monaten umziehst.


Auch falsch - steht ebenfalls in Absatz 2 des erwähten § 60 TKG:


Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.

Wenn also die Kündigung z.B. eineinhalb Monate vor dem Zeitpunkt des Auszugs eingeht, wird sie zum Zeitpunkt des Auszuges wirksam. Wenn sie weniger als einen Monat vor dem Zeitpunkt des Auszugs eingeht, greift die einmonatige Kündigungsfrist und die Kündigung wird einen Monat nach Eingang der Umzugsmeldung wirksam.

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9 Antworten 9
reneromann
SuperUser
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Kurz gesagt - ja, kannst du.

Gelöschter User
Nicht anwendbar

Mal ganz davon abgesehen, dass es kein "Sonderkündigungsrecht" gibt, das nennt sich "Kündigung aus besonderem Grund" ist das sogar gesetzlich geregelt, und laut Verbraucherberatung steht dir ein Kündigungsrecht mit 1 Monat Kündigungsfrist zu. Ich nehme an, Vodafone wird einen Nachweis fordern und der Monat Kündigungsfrist wird erst nach Umzug beginnen.  Wichtig:  Ändert sich nicht die Ortsvorwahl kannst du auch deine bislang benutzte und bestehende Telefonnummer mitnehmen

@Gelöschter User Also ich muss dir sagen, dass das leider etwas daneben ist. Es gibt auch keine "Kündigung aus besonderem Grund", sondern eine "Kündigung .... aus wichtigem Grund". Diese ist z.B. in § 314 BGB für Dauerschuldverhältnisse geregelt.

Der Begriff "Sonderkündigung" ist durchaus gebräuchlich und bezeichnet eben eine Kündigung, die nicht im Vertrag geregelt ist. Ein ganz wichtiger Punkt ist dabei zu beachten: Die Kündigung bei Nichtverfügbarkeit ist gesetzlich genau geregelt. Die Kündigung aus wichtigem Grund hingegen nicht. WAS ein wichtiger Grund ist, entscheidet sich von Fall zu Fall und erfordert oftmals eine gerichtliche Klärung.

Auch die Kündigungsfrist von einem Monat beginnt nicht erst mit dem Umzug, sondern wie andere Kündigungen auch, mit Zugang bei VF. Ist das Ende dann vor dem Umzug, bestimmt das TKG, dass die Kündigung zum Umzug erklärt wird.

Und darum ist die Antwort von @reneromann vollkommen ausreichend.. Vielleicht ergänzend noch, je früher desto besser, denn die Frist läuft ja eh über den Umzugstermin hinaus

 

Gelöschter User
Nicht anwendbar

Richtig, aus wichtigem Grund wars. Meiner Meinung (die du ja nicht teilen musst) ist es unerheblich, was sich eingebürgert hat, denn dieser Passus findet sich eben nirgendwo in irgend einem Gesetzestext, und der Begriff war nicht nur einmal Grund, warum ein Strick aus der Sache gedreht wurde. Und eine Kündigungsfrist kann nicht beginnen, wenn die Grundlage, auf der die Kündigung ausgesprochen wurde noch gar nicht besteht. Du kannst also, beispielsweise, nicht kündigen mit einem Monat Frist, wenn du erstr in eineinhalb Monaten umziehst.


@Gelöschter User  schrieb:

Richtig, aus wichtigem Grund wars. Meiner Meinung (die du ja nicht teilen musst) ist es unerheblich, was sich eingebürgert hat, denn dieser Passus findet sich eben nirgendwo in irgend einem Gesetzestext [...]


Bitte lies dir nochmal die Überschrift des erwähnten § 314 BGB durch. Da steht klipp und klar "Kündigung [...] aus wichtigem Grund".

 

Wäre hier aber eh nicht einschlägig, da die Kündigung im Fall der Nichtverfügbarkeit in §60 (2) TKG geregelt ist.

 


@Gelöschter User  schrieb:

Und eine Kündigungsfrist kann nicht beginnen, wenn die Grundlage, auf der die Kündigung ausgesprochen wurde noch gar nicht besteht. Du kannst also, beispielsweise, nicht kündigen mit einem Monat Frist, wenn du erstr in eineinhalb Monaten umziehst.


Auch falsch - steht ebenfalls in Absatz 2 des erwähten § 60 TKG:


Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.

Wenn also die Kündigung z.B. eineinhalb Monate vor dem Zeitpunkt des Auszugs eingeht, wird sie zum Zeitpunkt des Auszuges wirksam. Wenn sie weniger als einen Monat vor dem Zeitpunkt des Auszugs eingeht, greift die einmonatige Kündigungsfrist und die Kündigung wird einen Monat nach Eingang der Umzugsmeldung wirksam.


@Gelöschter User  schrieb:

denn dieser Passus findet sich eben nirgendwo in irgend einem Gesetzestext, 


Auch falsch, denn der Begriff "Sonderkündigung" findet sich beispielweise in der Überschrift zu § 650r BGB - Sonderkündigungsrecht - dejure.org

Gelöschter User
Nicht anwendbar

Sag mal, reneroman, fällt dir eigentlich auf, dass du mit deinem Widerspruch genau das bestätigst, was ich geschrieben habe?

Ja, da steht eben "Kündigung aus wichtigen Grund" und nicht Sonderkündigung.

 

Und auch beim zweiten Teil hatte ich recht, du selber schreibst, die Kündigung wird erst einen Monat nach Umzugstermin wirksam.

 

@Díaz_de_Vivar : Nur schlecht, dass der Paragraph zum Bauvertragsrecht gehört und für hier irrelevant ist


@Gelöschter User  schrieb:

Sag mal, reneroman, fällt dir eigentlich auf, dass du mit deinem Widerspruch genau das bestätigst, was ich geschrieben habe?

Ja, da steht eben "Kündigung aus wichtigen Grund" und nicht Sonderkündigung.

Fällt dir auf, dass du ursprünglich etwas komplett anderes geschrieben hast?

Wenn man schon klugscheißen will, dann bitte auch richtig.

 


@Gelöschter User  schrieb:

Und auch beim zweiten Teil hatte ich recht, du selber schreibst, die Kündigung wird erst einen Monat nach Umzugstermin wirksam.

Falsch!

 

Angenommen man zieht zum 01.07. um, dann gibt es folgende Konstellationen:

a) Kündigung geht vor dem 01.06. ein -> einmonatige Frist würde vor dem Umzugstermin enden und damit greift die Kündigung wie in Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz genannt zum Zeitpunkt des Auszugs, also zum 01.07.

b) Kündigung geht nach dem 01.06., aber vor dem 01.07. ein -> einmonatige Frist endet nach Umzugstermin, es greift Abs. 2 Satz 1 - die Kündigung greift einen Monat nach Eingang, dies ist jedoch VOR Ablauf eines Monats nach Umzugstermin

c) Kündigung geht ab dem 01.07. ein -> einmonatige Frist endet nach dem Umzugstermin, es greift Abs. 2 Satz 1 - die Kündigung greift einen Monat nach Eingang, dies ist dann (da die Kündigung nach dem Umzugstermin eingegangen ist) mehr als einen Monat nach Umzugstermin.

 

Oder um es mit ein paar Daten zu untermauern:

Fall a) Kündigung geht am 15.05. ein - sie wird zum 01.07. wirksam

Fall b) Kündigung geht am 15.06. ein - sie wird zum 15.07. wirksam

Fall c) Kündigung geht am 15.07. ein - sie wird zum 15.08. wirksam

 

Den von dir genannten "aber frühestens drei Monat nach Umzug"-Teil gibt es nach der Änderung des TKG im letzten Dezember nicht mehr (von der Verkürzung der Frist abgesehen). Wenn der Kunde die Kündigung früh genug einreicht (mehr als einen Monat vor dem Umzug), dann gilt die Kündigung zum Umzugstag und der Kunde muss auch nur bis zum Umzugstag bezahlen - keinen Tag länger.

 

Und genau Konstellation b) hat der TE hier - seine Kündigung, sofern sie heute eingehen würde, liegt weniger als einen Monat vor dem Umzugstermin bei VF vor, ergo muss er einen Monat ab heute noch bezahlen; aber nicht einen Monat ab Umzugstermin (der noch in der Zukunft liegt).


@Gelöschter User  schrieb

@Díaz_de_Vivar : Nur schlecht, dass der Paragraph zum Bauvertragsrecht gehört und für hier irrelevant ist


Ja und? Du hast doch behauptet "findet sich eben nirgendwo in irgend einem Gesetzestext, "

Als nächstes wirst du schreiben, dass die Überschrift kein Gesetzestext ist.

Fakt ist, dass das Wort Sonderkündigung jederzeit verwendet werden kann. Das möchte ich sehen, wo und wie man da jemand einen Strick daraus gedreht hat,

Jetzt wäre es schön, wenn @reneromann oder ein anderer SU den Riegel vormachen könnte, der TE hat ja eine Lösung markiert. Ich denke, er hat heute noch gekündigt, damit sein Vertrag vor dem 31.07. beendet werden kann.