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am 29.11.2021 00:15
Liebe Community,
am 1. Dezember 2021 ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten.
Auf der Webseite der Verbraucherzentrale steht:
"Haben Sie z.B. nach den 24 Monaten nicht gesagt, ob Sie kündigen oder wie Sie den Vertrag fortführen möchten, dann kommen Sie jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist aus einem automatisch verlängerten Vertrag heraus.
Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträge, die sich automatisch immer wieder um lange Zeiträume verlängern, werden damit der Vergangenheit angehören."
Das bedeutet, dass nach 24 Montan der Vertragslaufzeit des Kabelanschlusses der Vertrag monatlich kündibar ist.
Und die Hotline sagt auf Band beim Rausnehmen des Widerrufs, dass der Vertrag weitere 12 Monate läuft.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
01.12.2021 20:34 - bearbeitet 01.12.2021 20:36
Hallo zusammen,
ich fasse mal zusammen, was bei uns ab heute gilt. Und das ganze unabhängig von der Technologie. Wir machen da also keinen Unterschied. Ebenso betreffen die Änderungen alle Bestands- und Neukundenverträge.
Kündigung zum Ende der Mindestvertragslaufzeit ist mit einer Frist von 1 Monat möglich. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann täglich mit einer Frist von 1 Monat gekündigt werden.
Ich hoffe, dass hilft Euch oder sind noch Fragen dazu?
Viele Grüße
Lars
am 29.11.2021 12:32
@Alexander49 Wir haben ja noch nicht Dezember. Aber keine Panik - auch wenn sich dein Vertrag jetzt um ein Jahr ändert, kannst du dann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Sofern durch irgendwelche Änderungen (Tarifwechsel etc.) nicht eine neue Mindestvertragslaufzeit ausgelöst wurde.
am 29.11.2021 13:12
"einmonatigen Kündigungsfrist aus einem automatisch verlängerten Vertrag heraus."
So macht es den meisten Sinn.
Denn wenn es nicht so wäre müsste jeder Vertrag automatisch nach der MVLZ gekündigt werden.
Macht aber keinen Sinn weil man dir dann wieder einen Verttag anbieten würde mit einer MVLZ.
Da hätte man sich den ganzen Vorgang sparen können.
am 29.11.2021 20:53
Zitat verbraucherzentrale...
Achtung: Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen worden sind, gilt weiterhin die alte Regelung (automatische Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr). Möchten Sie also aus einem alten Vertrag raus, der sich um einen längeren Zeitraum verlängern wird, kündigen Sie rechtzeitig
am 29.11.2021 21:11
@DreiViertelFlo In einem neuen Beitrag der VZ ist der Text anders gefasst
Telefon-, Handy- und Internetverträge: Wichtige neue Kundenrechte | Verbraucherzentrale.de
Auch § 56 Abs 3 TKG ist meiner Meinung nach eindeutig https://www.buzer.de/56_TKG.htm
Also bis 1.März 2022 Verlängerung zwar nicht verboten, aber dennoch kündbar.
am 29.11.2021 21:47
@Alexander49 schrieb:
Das bedeutet, dass nach 24 Montan der Vertragslaufzeit des Kabelanschlusses der Vertrag monatlich kündibar ist.
Nein, die zum 01.12. eingeführte Änderung gilt nur für Internet-, Telefon- und Mobilfunkverträge - Kabelanschlüsse und TV-Verträge sind davon (noch) nicht umfasst.
Der (TV-)Kabelanschluss verlängert sich also vorerst weiterhin um 12 Monate mit der 3-monatigen Kündigungsfrist -- dies soll sich jedoch ggfs. ab dem 01.07.2022 ebenfalls ändern.
am 30.11.2021 12:14
30.11.2021 12:34 - bearbeitet 30.11.2021 12:38
Die 1-monatige Kündigungsmöglichkeit nach der Mindestlaufzeit gilt für alle Internet - Telefon und Handy Verträge, also auch für bereits bestehende.
Weiterhin können Kunden künftig auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit mit einmonatiger Frist ihren Vertrag kündigen, wenn der Anbieter die bislang gebuchten Leistungen am neuen Wohnort nicht erbringen kann.
Gruß Kurt
am 30.11.2021 12:53
@Díaz_de_Vivar Ja, weil das TKModG nur für I&P und Mobilfunk greift. Andere Vertragsarten sind dort nicht genannt.
Und eigentlich dürfte die Website heute noch gar nicht die geänderten Daten anzeigen - weil die ja erst ab morgen gelten. Aber anscheinend wurde da beim Programmieren nicht aufgepasst...
am 30.11.2021 14:15
@reneromann Ich muss nachbohren. Der Text (VF hat shon seit geraumer Zeit die Umstellungen an die neue Lage vorgenommen) steht ja bei meinem Kabelanschluss TV. Bei internet/phone sieht es anders aus, da bin ich durch den Wechsel zu CableMax noch in der MVLZ.
Aber wo finde ich die gesetzliche Grundlage, dass die Änderungen nur Mobilfunk und Internet betreffen. Im Text des TKG, morgen in Kraft tritt, ist in § 56 von " öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten" die Rede.
In § 3 Nr. 61 TKG steht „Telekommunikationsdienste" ...folgende Dienste umfassen:
c)
Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden; So ganz klar scheint mir das nicht.