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am 09.07.2021 10:28
Auch bei meinem eh. Unitymedia Vertrag habe ich Probleme wegen meinem Umzug.
Ich ziehe zum 1.8.21 um, am neuen Wohnort kann ich kein Kabelfernsehen nutzen, da kein Anschluss und nur Satelittenfernsehen möglich.
Ich habe entsprechend gekündigt, da ich die Leistung ja nicht nutzen kann. Mir wurde mitgeteilt, dass der Vertrag noch monatelang trotzdem weiterläuft. Ich sollte mit meinem Nachmieter in der alten Wohnung verhandeln, dass der das übernimmt.
Das ist aber nicht möglich, da ich den Nachmieter nicht kenne und ob überhaupt schon jemand gefunden wurde und warum muss ich dem meinen Anschluss aufschwatzen......verkehrte Welt !!!!
am 09.07.2021 10:33
Wenn bei einem Umzug der Vertrag ni ht fortgeführt werden kann, wegen technischer nicht Verfügbarkeit, dann kann der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ab Umzugsdatum gekündigt werden.
Schick nach Ummeldung einfach die Meldebescheinigung zu. Ist am einfachsten.
am 09.07.2021 10:34
Monatelang sind 3 Monate ab Umzugsdatum - sofern am neuen Objekt kein Kabelanschluss möglich ist.
Teilweise sind nämlich Kabelanschlüsse möglich, weil die schon/noch im Objekt liegen - daher muss meist ein Techniker vor Ort feststellen, ob hier Umbauten notwendig sind und/oder ob es überhaupt möglich ist.
am 11.07.2021 21:29
Kabelanschluss dort definitiv nicht verfügbar. Das ergab auch die Vodafone Prüfung.
Warum hat man kein Sonderkündigungstecht?
Es kann keine Leistung erbracht werden für was soll ich bezahlen..????
ja auch 3 Monate sind monatelang und pure ***.
am 11.07.2021 21:33
VF kann doch nix dafür das du umziehst, die können ja liefern, ein Vertrag schließen immer 2 Parteien!
am 11.07.2021 21:47
Jeder Vertrag ist auf die Gesamtlaufzeit kalkuliert. Es fallen Neukundenverguenstigungen, Provisionen etc. an. Der Gesetzgeber hat daher quasi als Schadensersatz diese 3 Monate Restlaufzeit ohne Leistung (bei Nichtverfuegbarkeit) vorgesehen. Es liegt ja in deinen Verantwortungsbereich, dass du die Leistung am alten Wohnort nicht mehr nutzt.
am 11.07.2021 21:55
Kann man auch andersrum sehen.
und ein Vertrag erfordert eine Leistung und eine Bezahlung.
Ohne Leistungserbringung auch keine Gebühren dafür.
Sonst bleibe ich morgen der Arbeit weg und möchte weiter dafür bezahlt werden........
Stromanschluss kündigt man ja auch bei Auszug und früher auch den Telefonanschluss.
Das ist eine Geiselnahme für nichts......
am 11.07.2021 21:55
Die 3monate weiter zahlen ist der legale Weg, wenn nicht die Leistung an der neuen Adresse verfügbar ist.
Das wurde extra für die Verbraucher durchgesetzt damit diese nicht bis zum ENDE der Mindesvertraglaufzeit weiterzahlen müssen.
Die Anbieter können ja nichts dafür das Du umzieht, und so den Vertrag vorzeitig beendest.
am 11.07.2021 22:02
@Toddy-2021 schrieb:
Das ist eine Geiselnahme für nichts......
Dieser "Geiselnahme" hast du doch aber selbst aktiv mit einem (günstigeren) 24-Monats-Vertrag zugestimmt.
Das BGH hat 2011 schon mal geurteilt, dass ein Umzug kein Sonderkündigungsrecht auslöst und der Vertrag bis zum Ende der 24 Monate bezahlt werden muss - weil der Anbieter an der vertraglich vereinbarten Adresse (der "alten" Adresse) liefern kann. Das du dort nicht mehr wohnst und daher die dort gebotene Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen kannst, war laut Aussage der Richter damals kein Grund dafür, dass der Kunde vorzeitig kündigen kann - weil der Umzug im alleinigen Einflussbereich des Kunden liegt.
Netterweise hat der Gesetzgeber eben jene 3-Monats-Regelung als Ausgleich eingeführt - ansonsten wärest du nach BGH-Urteil für den Rest der Laufzeit an den Vertrag gebunden. Davon abgesehen hast du ja die Kulanzmöglichkeit mit dem Umstieg auf DSL - dort werden, wenn du einen Vodafone-DSL-Anschluss buchen würdest, ab Schaltung des DSL-Anschlusses die Grundgebühren des Kabelanschlusses -auch vor Ende der 3-Monats-Frist- aus Kulanz erlassen.
am 11.07.2021 22:51
@reneromann schriebNetterweise hat der Gesetzgeber eben jene 3-Monats-Regelung als Ausgleich eingeführt-.
Und jetzt war er schon wieder nett. In absehbarer Zeit gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von einem Monat, sobald die MVLZ vorbei ist.