1

Frage

2

Antwort

3

Lösung

Kabelanschluss-Grundgebühr sowohl vom Vermieter als auch über eigenen Vertrag bezahlt
Etojok
Netzwerkforscher
Netzwerkforscher

Hallo und frohes neues Jahr,
ich habe 2011 für meine Mietwohnung ein Kabel-Paket "Komfort HD" abgeschlossen. Bei der Online-Vertragsauswahl wurde mir damals angezeigt, dass für meine Anschrift kein "Rahmenvertrag" mit dem Hauseigentümer besteht; es gab daher nur eine Tarifoption (23,- EUR/monatl.) inklusive der Kabelanschlussgebühr. Es wurden damals auch keine Kabelanschluss-Gebühren über die Betriebskostenabrechnung des Vermieters berechnet, insofern wirkte das einleuchtend.


Nun hat der Vermieter ab Januar 2019 erstmals Kabelgebühren mit der Betriebskostenabrechnung verlangt. Er hat dazu Rechnung+Vertrag vorgelegt, woraus hervorgeht, dass er schon seit Jahren einen Mehrnutzervertrag (“MNI”) für das ganze Haus hat und bezahlt, nur hat er es bis 2019 nicht in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt.
Somit habe ich also seit 2019 die Anschlussgebühren doppelt bezahlt und würde sie weiter doppelt bezahlen, nämlich einmal mit den Mietnebenkosten und einmal übe meinen individuellen Vertrag.
Daher müsste m.E. mein individueller Vertrag rückwirkend zu 2019 umgestellt werden.


Wie wäre hier zu verfahren? Gibt es Erfahrungen mit solch einer Konstellation?

 

LG Etojok

 

18 Antworten 18
CE38
Giga-Genie
Giga-Genie

@Etojok 

Veranlasse eine Prüfung, ob fuer dein Objekt mittlerweile ein TV-Mehrnutzervertrag besteht. Dann kann dein TV-Einzelnutzervertrag entfallen. Ein:e Mod schaut sich das sicherlich mal an. Aus welchen Bundesland bist du ?

 

Rueckwirkend für einen längeren Zeitraum wird schwierig. Der Vermieter hätte rechtzeitig auf die Umlage des TV-Mehrnutzervertrages hinweisen müssen. Dann hättest du bezüglich deines TV-Einzelnutzervertrages aktiv werden können. Die Umlage des TV-Kabelanschluss musste lt. Nebenkostenverordnung auch vereinbart werden. (Aufzählung der Nebenkostenpositionen im Mietvertrag).  Wohnungsnebenkosten für 2019 mussten bis 31.12.2020 abgerechnet werden. 

 

Ab 1.7.2024 kann über die Wohnungsnebenkosten der TV-Kabelanschluss nicht mehr abgerechnet werden. Dann benötigst du wieder einen TV-Einzelnutzervertrag (TV-Connect)

Etojok
Netzwerkforscher
Netzwerkforscher

@CE38 

Danke für die Antwort.

"Veranlasse eine Prüfung, ob fuer dein Objekt mittlerweile ein TV-Mehrnutzervertrag besteht. Dann kann dein TV-Einzelnutzervertrag entfallen. ...Aus welchen Bundesland bist du ?"

Bundesland = Berlin. Mehrnutzervertrag für das Objekt besteht, wie ich jetzt erfahren habe, seit Jahren, mindestens seit 2015, evtl. sogar auch viel länger. Kunden- und Vertragsnummer des Vermieters liegen mir vor. 

 

"Rueckwirkend für einen längeren Zeitraum wird schwierig."

Sollte es aber m.E. nicht sein, denn es wurde ja von VF mutmaßlich jahrelang doppelt eingenommen (Überzahlung allein seit 2015 wären schon ca. 600€ ; da sollte zumindest der Teil ab 2019 (ca. 200,00 €) zurückerstattet werden können, den ich selbst zuviel gezahlt habe. 

 

 "Wohnungsnebenkosten für 2019 mussten bis 31.12.2020 abgerechnet werden. "

Das weiß ich und das wurden sie auch. Es hat gedauert, bis der Vermieter die detaillierten Infos zu Vertrag + Rechnung rausgegeben hat.

 

"Ein:e Mod schaut sich das sicherlich mal an."

Das wäre schön.

LG Etojok

@Etojok 

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss deines TV-Einzelnutzervertrages lag kein TV-Mehrnutzervertrag vor. Bei rechtzeitiger Information durch deinen Vermieter in 2015 hättest du tätig werden koennen. Bestehende TV-Einzelnutzervertraege  werden nicht automatisch geprueft, ob ein TV-Mehrnutzervertrag in der Zwischenzeit dazu gekommen ist. Hier hast du eine Mitwirkungspflicht, dies rechtzeitig Vodafone anzuzeigen. Empfangene Rechnungen werden - sofern keine Reklamation erfolgt - nach angemesser Frist automatisch anerkannt.

 

Es wird sich zeigen, was über Kulanz moeglich ist. Habe Geduld, bis sicherlich ein:e Mod mal nachsieht.

 

 

Anders:

Wenn beim Einzug die Abrechnung des Kabelanschlusses über die Nebenkosten nicht im Mietvertrag vereinbart war (und dann hätte zum Einzug bereits ein MNV bestehen müssen), dann kann der Vermieter nachträglich keinen MNV auf die Mieter umlegen. Eine Anpassung der Auflistung der Nebenkosten ohne neuen Mietvertrag ist NICHT zulässig.

 

Ergo ist hier eher zu prüfen, ob der Mietvertrag die Nennung der Kabelgrundgebühren enthält - wenn nicht, sind Forderungen des Vermieters zu Kabelgrundgebühren schlichtweg nicht (miet)vertraglich vereinbart und der Vermieter bleibt auf den Kosten sitzen.

 

Davon abgesehen gilt, dass die Nebenkostenabrechnung bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres eintreffen muss - Forderungen nach dem 31.12. des Folgejahres sind verwirkt (ergo wäre eine erst heute eingehende Forderung für 2020 seit 2 Tagen verwirkt; Forderungen für 2019 sind zum 31.12.2020 verwirkt).

 

Sollte also der Vermieter erst in 2021 die Nebenkosten für 2019 abgerechnet haben, so muss nichts nachgezahlt werden - Forderungen für Jahre davor schon gar nicht. Einzige Ausnahme sind Rechnungen (wie z.B. die Grundsteuer), die über mehrere Jahre auch rückwirkend angepasst werden - wobei auch hier die eigentliche Abrechnung fristgemäß stattfinden muss, jedoch den Hinweis auf die ausstehende Neuberechnung der Grundsteuer enthalten muss.

@CE38
"Zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss deines TV-Einzelnutzervertrages lag kein TV-Mehrnutzervertrag vor."

Das steht so noch gar nicht fest und muss noch geklärt werden.

 

"Bei rechtzeitiger Information durch deinen Vermieter in 2015 hättest du tätig werden koennen."

Diese Information hatte ich aber eben nicht rechtzeitig.

 

"Bestehende TV-Einzelnutzervertraege werden nicht automatisch geprueft, ob ein TV-Mehrnutzervertrag in der Zwischenzeit dazu gekommen ist. "

Das ist ein Problem der VF-Buchhaltung, nicht meines.

 

"Hier hast du eine Mitwirkungspflicht, dies rechtzeitig Vodafone anzuzeigen."

Was ich nicht weiß, kann ich nicht anzeigen und kann daher auch keine "Mitwirkungspflicht" auslösen. Vorliegen des Mehrbenutzervertrags ist mir konkret erst seit 2021 bekannt.

 

"Empfangene Rechnungen werden - sofern keine Reklamation erfolgt - nach angemesser Frist automatisch anerkannt." 

Das ist falsch. Innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen können Rechnungen selbstverständlich angefochten bzw. Erstattungsansprüche geltend gemacht werden, wenn der Anfechtungsgrund bzw. Rechtsnapsruch erst nachträglich bekannt wird.

"Es wird sich zeigen, was über Kulanz moeglich ist."

Oder halt welcher Rechtsanspruch besteht.

 

@reneromann


"Wenn beim Einzug die Abrechnung des Kabelanschlusses über die Nebenkosten nicht im Mietvertrag vereinbart war (und dann hätte zum Einzug bereits ein MNV bestehen müssen), dann kann der Vermieter nachträglich keinen MNV auf die Mieter umlegen. Eine Anpassung der Auflistung der Nebenkosten ohne neuen Mietvertrag ist NICHT zulässig."
Das ist auf mehreren Ebenen falsch. Selbstverständlich können im Mietvertrag einzelne Nebenkostenpositionen pauschal z.B. mit dem Katalog gem. § 2 BetrKVo vereinbart werden, auch wenn einzelne davon bei Abschluss des Miettvertrages noch nicht anfallen und ggfs.  erst in der Zukunft geltend gemacht werden. Das ist sogar üblich.


Davon abgesehen gilt, dass die Nebenkostenabrechnung bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres eintreffen muss - Forderungen nach dem 31.12. des Folgejahres sind verwirkt 
Auch das ist mir bekannt. Wie bereits beschrieben, ging mir NK-Abrechnung 2019 innerhalb der Frist gem. § 556 BGB rechtzeitig im Dez. 2020 zu. Die näheren Informationen zum Mehrnutzervertrag musste ich über die Belegeinsicht erzwingen und erhielt sie dann im Laufe 2021 während der gesetzlichen Einwendungsfrist.

 

"Sollte also der Vermieter erst in 2021 die Nebenkosten für 2019 abgerechnet haben, so muss nichts nachgezahlt werden - Forderungen für Jahre davor schon gar nicht. "

Darum geht es hier gar nicht. Ob die NK-Abrechnung 2019 in einer Nachzahlung oder einem Guthaben resultierte, spielt für die konkrete Frage nun überhaupt keine Rolle.

 

Danke für die Antworten, ich warte jetzt, bis sich ein hoffentlich kompetenter Mod evtl. meldet. Rechtsfragen wedre ich bis dahin hier nicht mehr diskutieren. LG


@Etojok  schrieb:

@reneromann

"Wenn beim Einzug die Abrechnung des Kabelanschlusses über die Nebenkosten nicht im Mietvertrag vereinbart war (und dann hätte zum Einzug bereits ein MNV bestehen müssen), dann kann der Vermieter nachträglich keinen MNV auf die Mieter umlegen. Eine Anpassung der Auflistung der Nebenkosten ohne neuen Mietvertrag ist NICHT zulässig."
Das ist auf mehreren Ebenen falsch. Selbstverständlich können im Mietvertrag einzelne Nebenkostenpositionen pauschal z.B. mit dem Katalog gem. § 2 BetrKVo vereinbart werden, auch wenn einzelne davon bei Abschluss des Miettvertrages noch nicht anfallen und ggfs.  erst in der Zukunft geltend gemacht werden. Das ist sogar üblich.


Nein, du irrst dich. Die Auflistung im Mietvertrag ist abschließend - Kosten, die im Mietvertrag nicht explizit genannt werden oder auf der ersten Nebenkostenabrechnung nicht aufgeführt sind, können später nicht mehr zusätzlich "untergemogelt" werden, auch wenn eine generelle Umlagemöglichkeit nach BetrKVo bestünde. Siehe gerne auch hier.

Die Umlagefähigkeit betrifft nur neue Nebenkosten, die erst nachträglich in die BetrKVo aufgenommen werden -oder- Betriebskosten, die bereits im Mietvertrag genannt wurden, jedoch nicht generell angefallen sind - also z.B. der Glasfaseranschluss, der zum Zeitpunkt der Vermietung noch nicht bestand -oder- Kosten für Ungezieferbekämpfung, wenn diese ggfs. nur sehr selten anfallen.

 

Wenn also der Vermieter bereits bei Vermietung einen Kabelanschluss im Gebäude hatte, dann hätte dieser bei Vermietung bereits in den Nebenkosten als Punkt aufgeführt werden müssen - jetzt, nach mehreren Jahren ist dies nicht mehr einfach so "nachträglich" möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nebenkosten aus den Jahren 2016, 2017 und 2018 diesen Posten nicht aufgeführt haben, ergo in 2016, '17 und '18 die Umlage eines eventuell bestehenden MNV gar nicht vereinbart war.

 

Bezüglich der Rechnungen von VF: Forderungen auf Rechnungen bis einschließlich 31.12.2018 sind mittlerweile verjährt. Eine Korrektur dieser Rechnungen, selbst wenn sich jetzt herausstellen sollte, dass ein MNV für vorherige Zeiten schon bestünde, ist nicht mehr rechtlich durchsetzbar. Einzig Forderungen seit 01.01.2019 aufwärts sind derzeit noch korrigierbar - wobei aber auch hier die Frage ist, warum der Vermieter in den letzten Jahren den MNV nicht umgelegt hat.

 

Und wenn du im Rahmen der Rechnungseinsicht auch die Details vom MNV erfahren hast, dann sollte es doch für den Vermieter eigentlich ein Leichtes sein, dir den ursprünglich geschlossenen Vertrag zu benennen, also seit wann konkret ein MNV für das Haus bestand. Hast du im Rahmen der Rechnungseinsicht mal geschaut, ob auch wirklich euer Objekt mit korrekter Adresse angegeben wurde? Nicht das hier schon das "Problem" liegt...

@Etojok 

 

Ich würde die Zahlung beim Vermieter reklamieren und den günstigen Komplettvertrag bei Vodafone (auch in Hinblick auf die Änderung ab 1.7.2024) behalten. Die Neuvertraege (TV-Kabelanschluss mit TV-Recorder / TV Receiver und HD sind teurer. Bei einem vorhandenen TV-Mehrnutzervertrag sind diese TV-Optionen ja weiterhin extra zu buchen.

@reneromann 

"Die Auflistung im Mietvertrag ist abschließend - Kosten, die im Mietvertrag nicht explizit genannt werden oder auf der ersten Nebenkostenabrechnung nicht aufgeführt sind, können später nicht mehr zusätzlich "untergemogelt" werden, auch wenn eine generelle Umlagemöglichkeit nach BetrKVo bestünde." 

Das mag sein, ist aber am Thema vorbei. Darum ging es hier nämlich nicht. 

 

"Betriebskosten, die bereits im Mietvertrag genannt wurden, jedoch nicht generell angefallen sind - also z.B. der Glasfaseranschluss, der zum Zeitpunkt der Vermietung noch nicht bestand -oder- Kosten für Ungezieferbekämpfung, wenn diese ggfs. nur sehr selten anfallen."

Genau, solche Nebenkosten können vereinabrt und dann auch erst später ggfs. umgelegt werden. Darum geht es hier.

 

"Wenn also der Vermieter bereits bei Vermietung einen Kabelanschluss im Gebäude hatte, dann hätte dieser bei Vermietung bereits in den Nebenkosten als Punkt aufgeführt werden müssen"

Um Nebenkosten gem. § 2 Nr. 15 BetrKVO wirksam zu vereinbaren, muss noch gar nicht mal ein Kabelanschluss im Gebäude sein. Es reicht, wenn dieser Punkt im Nebenkostenkatalog zum Mietvertrag aufgeführt ist und Vermieter kann diese Kosten ggfs. dann erst auch später umlegen. Rechtsprechung hierzu ist einschlägig.

 

"Bezüglich der Rechnungen von VF: Forderungen auf Rechnungen bis einschließlich 31.12.2018 sind mittlerweile verjährt. Eine Korrektur dieser Rechnungen, selbst wenn sich jetzt herausstellen sollte, dass ein MNV für vorherige Zeiten schon bestünde, ist nicht mehr rechtlich durchsetzbar."

Sorry, aber das ist nun wirklich Quatsch. Fristbeginn für zivilrechtliche Verjährung nach § 195 BGB hängt i.d.R. vom Zeitpunkt der Kenntnis des Gläubigers über die den Anspruch begründenden Umstände ab. 

 

"Einzig Forderungen seit 01.01.2019 aufwärts sind derzeit noch korrigierbar "

Nein, s.o.

 

"wobei aber auch hier die Frage ist, warum der Vermieter in den letzten Jahren den MNV nicht umgelegt hat"

Mir auch nicht bekannt, aber für die vorliegende Frage irrelevant. ***rei, falsch ausgeübte Großztügigkeit, Unwissen...

 

"sollte es doch für den Vermieter eigentlich ein Leichtes sein, dir den ursprünglich geschlossenen Vertrag zu benennen, also seit wann konkret ein MNV für das Haus bestand."

Was für uns hier leicht erscheint, ist es für meinen Vermieter offensichtlich nicht. Aber ja, ich werde die Einsicht in den Original-Vertrag ggfs. erzwingen (müssen).

 

Hast du im Rahmen der Rechnungseinsicht mal geschaut, ob auch wirklich euer Objekt mit korrekter Adresse angegeben wurde? 

Das war so ziemlich das erste, also ja.

 

 

Wenn du seit 12/2019 davon weisst, wieso meldet man sich dann erst knapp 2 Jahr später? Zumal eine Rechnung nach 6wochen ab zugang ohne reklamierung als genehmigt gillt.

 

Der Vermieter muss sowas rechtzeitig Ankündigung und kann wie gesagt nicht einfach die Kosten in die Nebenkostenabrechnung aufnehmen. Fraglich ist auch ob es wirklich ein Vertrag ist inkl TV..  Oder der Vermieter einfach nur die Betriebskosten des Anschlusses auf die Mieter umlegt.

 

Das einfachste wäre gewesen schon 2019 das zu reklamieren.