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am 08.07.2022 17:34
Hallo ihr da draußen. Ich habe am 5. Juli Online einen Vertrag über CableMax 1000 abgeschlossen. Leider ist bis heute keine Vertragszusammenfassung per Email eingetroffen die ich bestätigen konnte und auch sonst keine Email zwecks des aktuellen Status. Ist das normal? Bei einer Arztpraxis hieße das jetzt Aufnahmestopp. Gibt es sowas hier auch?
09.07.2022 18:44 - bearbeitet 09.07.2022 18:44
@Díaz_de_Vivar schrieb:@reneromann @DreiViertelFlo Worauf gründet sich denn eure Aussage, bei online-verträgen sei eine Vertragszusammenfassung nicht erforderlich? Aus § 54 TKG - Vertragsschluss und Vertragszusammenfassung - dejure.org kann ich das jetzt nicht schließen.
OT. Meine ganz persönlichen Freunde, die shops (nicht nur VF!) ignorieren das Gesetz offensichtlich:
Vertragszusammenfassung? Kundenärger im Handyladen | Verbraucherzentrale NRW
Das steht nirgendwo das man KEINE Vertragszusammenfassung braucht.
Ich hab geschrieben man bekommt beim online Abschluss auch eine Vertragszusammenfassung, diese muss man aber NICHT aktiv (laut neuen TKG) nochmals zustimmen.
Das Vodafone das hier macht, ist eher die Ausnahme, oder ein Fehler. Würde das eher als ein Fehler sehen.
am 09.07.2022 18:51
Selbst wenn man der Vertragszusammenfassung nicht mehr zustimmen sollte/braucht müsste ich diese aber dennoch bekommen da ich ja so aktuell überhaupt keine Dokumente habe die den Vertrag betreffenin meinem Namen.
am 09.07.2022 20:25
@DreiViertelFlo Und wo steht, dass die Zustimmung bei online-Verträgen nicht erforderlich ist?
Ich kann dazu nichts finden und in den §§ 54,55 TKG ist grundsätzlich der Passus "Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt..." ohne auf bestimmte Vertriebswege einzugehen.
Und ziemlich am Ende von § 54 TKG steht "Die Wirksamkeit des Vertrages hängt davon ab, dass der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung den Vertrag in Textform genehmigt."
Also sagt mir bitte, woraus sich ableiten läßt, dass dies für online-Verträge nicht zutrifft.
10.07.2022 18:00 - bearbeitet 10.07.2022 18:02
@Díaz_de_Vivar schrieb:
Und ziemlich am Ende von § 54 TKG steht "Die Wirksamkeit des Vertrages hängt davon ab, dass der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung den Vertrag in Textform genehmigt."
Also sagt mir bitte, woraus sich ableiten läßt, dass dies für online-Verträge nicht zutrifft.
Du beziehst den Text des Gesetzes falsch.
Der von dir genannte Satz kommt im Absatz mit "Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung vor Abgabe ser Vertragserklärung des Verbrauchers zur Verfügung zu stellen, so muss sie dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden."
Du darfst dementsprechend Sätze 4 und 5 nicht ohne Satz 3 einzeln auslegen.
Und genau daraus ergibt sich für online geschlossene Verträge nur die Pflicht aus Absatz 2 - der Kunde muss eine Vertragszusammenfassung, z.B. als Download-Link, im Bestellprozess erhalten, bevor er auf den finalen "Jetzt kostenpflichtig bestellen"-Button klickt.
Und ich glaube ehrlich gesagt auch nicht, dass es Sinn des Gesetzgebers mit dieser Gesetzänderung war, dass man bei Verträgen mit Online-Abschluss jetzt einen Doppel-Check braucht (klare Buttonbeschriftung, die vom Gesetzgeber vorgegeben wird -UND- zusätzliche Bestätigung). Einzig die downloadbare Vertragszusammenfassung ist Pflicht - wenn auch als Download-Link.
Die von dir angemerkten Punkte beziehen sich primär auf per Telefon geschlossene Verträge, wo es ja des Öfteren schon zu Unklarheiten bezüglich der Vertragsinhalte kam. Und hier kommt dann auch Satz 3 zum Tragen - da über Telefon eben kein Versand der Vertragsbestätigung möglich ist.
Beim Shop hingegen reicht es aus, wenn der Kunde den ausgedruckten Zettel unterschreibt - der ausgedruckte Zettel ist ja ein dauerhafter Datenträger. Nur die reine Tablet-Lösung, bei der man nicht weiß, was man unterschreibt und bei der man keinen Ausdruck bekommt, ist damit hinfällig.
am 10.07.2022 18:01
@shinji82 schrieb:
Selbst wenn man der Vertragszusammenfassung nicht mehr zustimmen sollte/braucht müsste ich diese aber dennoch bekommen da ich ja so aktuell überhaupt keine Dokumente habe die den Vertrag betreffenin meinem Namen.
Es reicht der Download-Link im Bestellprozess...
Wenn man das Dokument dann nicht herunterlädt -> Pech...
am 10.07.2022 18:06
Es gab während und auch nach Abschluss des Bestellvorgangs keine Dokumente zum Downloaden! Also soviel dazu!
am 10.07.2022 21:11
@reneromann schrieb:Und genau daraus ergibt sich für online geschlossene Verträge nur die Pflicht aus Absatz 2 - der Kunde muss eine Vertragszusammenfassung, z.B. als Download-Link, im Bestellprozess erhalten, bevor er auf den finalen "Jetzt kostenpflichtig bestellen"-Button klickt..
Da stimme ich dir voll und ganz zu. Wenn er einen Download-Link erhält, ist der "Jetzt bestellen Button" genau das, was der Gesetzgeber wollte: Der Verbraucher hat vor Vertragsabschluss eindeutige Nachweise, was vereinbart wurde. "Früher" hatte er dies oftmals erst nach Vertragsabschluss in Form der Auftragsbestätigung.
Und Fakt ist, im TKG wird kein Unterschied zwischen den Vertriebswegen gemacht. Immer muss der Verbraucher vor Bestellung unanfechtbar einen Nachweis über den Vertragsinhalt erhalten. Ob das nun ein Ausdruck,, ein Download-link oder eine mail ist spielt keine Rolle.
Ich schlage vor, diesen OT-Ausflug zu beenden. Der TE jedenfalls bemängelt jedenfalls, dass er nichts erhalten hat - möglicherweise hat er diesen link übersehen.
am 10.07.2022 21:20
@shinji82 schrieb:
Es gab während und auch nach Abschluss des Bestellvorgangs keine Dokumente zum Downloaden! Also soviel dazu!
Hast du denn gar keine Mail o.ä. bekommen?
am 10.07.2022 21:31
am 10.07.2022 21:34