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Lösung

Sonderkündigungsrecht wegen Umzug / Vodafone beschliesst andere Kündigungsfrist
Danjo1
Rookie
Rookie

Hallo,

Da ich Ende April 2021 ins Ausland ziehe und dies auch jetzt erst klar wurde, habe ich Anfang März meinen Kabelvertrag gekündigt. Dieser wurde auch am 4.3.2021 von Vodafone gestätigt, aber mit einem Vertragsende zum 29.Juli 2021. Im TKG §46 (3) steht eindeutig, dass die Kündigungsfrsit 3 Monate beinhaltet. Hier ist aber nicht das Auszugsdatum sondern das Kündigungsdatum ausschlagebend.

 

Die wird auch durch ein Urteil vom Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 25.01.2016, Az.: 142 C 408/15

bestätigt. Darauf hin habe ich mich telefonisch an Vodafone gewand und hier null Hilfe oder Klärung bekommen. Es wurde nur gesagt es sei alles so richtig.

 

Nun meine Frage an Vodafone und Community, wie sehen hier meine Möglichkeiten aus? Zufrieden bin ich mit dem Telefonat und der Situation null.

 

 

 

1 Akzeptierte Lösung

Akzeptierte Lösungen

Und mittlerweile gibt es ein Grundsatzurteil des OLG Düsseldorf, das die Frist erst mit dem Umzugstag zu laufen beginnt. Dies wurde auch vom OLG München so gehandhabt. Somit ist nicht der Eingang der Kündigung sondern das nachgewiesene Umzugsdatum maßgebend, FALLS die Kündigung bereits lange vor Eintritt des Umzugs eingeht. Geht die Kündigung hingegen erst nach dem Umzug ein, beginnt die Frist mit dem Eingangstag.

Lösung in ursprünglichem Beitrag anzeigen

2 Antworten 2
Gelöschter User
Nicht anwendbar

Du benötigst noch einen Nachweis, der den Umzug ins Ausland bestätigt.

Siehe z.B. hier:

https://kabel.vodafone.de/hilfe_und_service/faq/article/question/was-muss-ich-tun-wenn-ich-ins-ausla...

Und mittlerweile gibt es ein Grundsatzurteil des OLG Düsseldorf, das die Frist erst mit dem Umzugstag zu laufen beginnt. Dies wurde auch vom OLG München so gehandhabt. Somit ist nicht der Eingang der Kündigung sondern das nachgewiesene Umzugsdatum maßgebend, FALLS die Kündigung bereits lange vor Eintritt des Umzugs eingeht. Geht die Kündigung hingegen erst nach dem Umzug ein, beginnt die Frist mit dem Eingangstag.