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am 09.12.2021 09:10
Hallo,
ich bin im November zu meinem Partner in seine Wohnung gezogen, wo schon ein DSL/Festnetzvertrag mit einem anderen Provider besteht.
Ich habe deshalb vorher meinen Vertrag (der seit 29.03.2019 besteht) regulär zum 28.03.2022 gekündigt (mit der Bitte, mich kulanterweise schon vorher aus dem Vertrag zu entlassen, was aber ignoriert wurde).
Nun gilt aber sein 02.12.2021 das TkMoG 2021, das festlegt, dass man einen Vertrag, dessen Mindestlaufzeit abgelaufen ist, monatlich kündigen kann.
Sollte da Vodafone dann nicht doch Kulanz walten lassen, oder muss ich die Kündigung zurück nehmen (ohne Tarifwechsel) und dann nochmal neu kündigen?
Aber immerhin kann ich ja bei Bedarf meinen ebenfalls bestehenden Mobilfunkvertrag jetzt auch monatlich kündigen 😉
09.12.2021 09:18 - bearbeitet 09.12.2021 09:23
Ziehe doch einfach deine bestehende Kündigung nach alten Recht zurueck. Da bei deinem Vertrag die Mindestvertragslaufzeit bereits abgelaufen ist, kannst du dann jederzeit mit einmonatiger Frist erneut kuendigen.
am 09.12.2021 11:13
Die Idee hatte ich auch schon, aber leider ist ein Provider nicht verpflichtet, das Zurückziehen einer Kündigung anzunehmen.
Das ist scheinbar auch schon in ähnlichen Fällen bei anderen Providern vorgekommen.
Ich will auch nicht das Risiko eingehen, dass ich mit dem Zurücknehmen der Kündigung unabsichtlich irgendeinen neuen Vertrag mit neuer Mindestvertragslaufzeit abschließe (auch wenn das vielleicht ein klein wenig paranoid ist).
Im blödsten Fall zahle ich halt noch drei Monate und kündige dann auch noch meinen Mobilfunkvertrag (nach neuem Recht)
am 09.12.2021 11:27
Ein neuer Vertrag kann nicht entstehen. Mittlerweile muss selbst nach einem telefonischen Auftrag eine zusätzliche textliche Zustimmung der vertraglichen Zusammenfassung erfolgen, bevor es einen neuen Vertrag gibt. Hinzu kommt das 14tägige Widerrufsrecht. Das ist jetzt mehrfach abgesichert.
09.12.2021 12:14 - bearbeitet 09.12.2021 12:24
@sfleck Anders als @CE38 bin ich nicht der Meinung, dass die alte Kündigung zurückgenommen werden muss. Das zu erklären wäre allerdings ein rechtliches Problem und hat in dieser community keinen Platz.
An deiner Stelle würde ich jetzt ganz einfach nochmal kündigen, so wie es das TKG seit 1.12. regelt. Daten dazu müssten im Kundenportal stehen.
Nur noch ganz kurz:
Was ist die alte Kündigung? Eine Willenserklärung, dass an einem bestimmten Tag ein bestimmtes Ereignis eintreten soll. Wird durch eine neue WE , dass bereits zu einem früherem Zeitpunkt dieses Ereignis eintreten soll, die alte WE irgendwie berührt? Ich meine nein.
Und eine zweite Anmerkung noch: Eine Kündigung kann rechtlich gesehen nicht zurückgezogen werden. Warum? Die WE wird wirksam bei Zugang. (130 BGB)
Was gemeinhin unter "Kündigungsrücknahme" verstanden wird, ist folgendes:
Kündigungsrücknahme ist Vertragsangebot des Kunden, einen Vertrag mit den bisherigen Konditionen weiterhin zu wollen. Zustimmung zur Kündigungsrücknahme ist Annahme dieses Angebots und der Vertrag besteht
Und die dritte Anmerkung:
Teleonische Verträge sind weiterhin mündlich möglich, und zwar dann, wenn dem Kunden die erforderlichen Angaben gemäß TKG vor der Einwilligungserklärung in Textform zugegangen sind. (54 TKG)
Allerdings glaube ich, dass VF hier ein ganz gutes Verfahren entwickelt hat und dies bei VF nicht in Frage kommt.
So, man möge mir die rechtlichen Abschweifungen verzeihen.
am 09.12.2021 13:22
Zum Thema Kuendigungsruecknahme nach alten Recht und dann erneute Kündigung nach neuen Recht gibt es unterschiedliche rechtliche Einschätzungen. Gerichte haben das noch nicht endgültig geklaert. Der einfachste Weg - und auch weniger Fehleranfällige in der Bearbeitung - ist die Rücknahme der Kündigung nach alten Recht. Dann ist die jederzeitige einmonatliche Kündigung nach neuen Recht bei der Kuendigungsbearbeitung in der "Bearbeitungssoftware" verfügbar. (nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit)
am 09.12.2021 13:53
@CE38 Da gibt es jetzt schon anhängige Gerichtsverfahren? Hier würde mich wirklich interessieren, was Gerichte dazu sagen.
Und zum Thema Kündigungsrücknahme habe ich auf die Schnelle nur etwas aus dem Arbeitsrecht zu präsentieren. Ist aber egal, das Schema ist identisch
Erstaunlich: Die Rücknahme einer Kündigung ist rechtlich nicht möglich (ra-ksiazek.de)
09.12.2021 14:08 - bearbeitet 09.12.2021 14:19
Anhängige Gerichtsverfahren wird es da noch nicht geben - das beschränkt sich wenige Tage nach Neufassung des TKO 2021 auf den üblichen Diskurs der Juristen mit Mehr- und Mindermeinung.
Hier im Forum wollen wir ja keine Rechtsberatung durchführen sondern zu pragmatisch schnellen Loesungen kommen. In Faellen - die ich beobachten konnte - hat das mit der "Kündigungsruecknahme" bzw Stornierung der Kündigung und erneuter Kündigung nach neuen Recht bei Vodafone gut gekappt. Dies schließt natürlich andere Wege zum Ziel nicht aus.
09.12.2021 14:26 - bearbeitet 09.12.2021 14:28
@CE38 schrieb:Hier im Forum wollen wir ja keine Rechtsberatung durchführen sondern zu pragmatisch schnellen Loesungen kommen.
Unter diesem Gesichtspunkt stimme ich dir zu. So wie zu "Widerruf" eines Vertrags, der überhaupt nicht existiert.
Nur sollte man dann nicht schreiben "Du musst zuerst die alte Kündigung zurücknehmen" sondern "am einfachsten dürfte es sein, ". Auch wenn es mir zutiefst widerstrebt, rechtlich falsche Wege zu gehen.
P.S. Hast du eine Quelle zu irgendwelchen juristischen Diskussionen dieses Thema. Das würde mich nämlich wirklich interessieren, welche Argumente da ins Feld geführt werden. Man ist ja lernwillig.
am 09.12.2021 14:43 - zuletzt bearbeitet am 09.12.2021 22:00 von Torsten
Wenn ich einen guten Link zum Diskurs zu diesen Thema der Juristen bekomme, sende ich dir den per PN zu.
Mein jetziger Kenntnisstand sind Anmerkungen und Aussagen von Juristen im Freundes- und Bekanntenkreis.
Die Stornierung von Kündigungen auf Bitte von Kunden:innen durch die TK-Anbieter ist ein üblicher Prozess. Dies wird nur in äusserst seltenen Fällen abgelehnt.
Edit: @CE38 Verlinkung angepasst. Torsten