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Frage

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Antwort

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Lösung

Heirat, Zusammenzug, Bundeslandwechsel und Kündigungsrecht
PrivateCheval
Daten-Fan
Daten-Fan

Liebe Community,

 

ich ziehe aktuell von Berlin nach Hessen zu meiner Frau, welche aus beruflichen Gründen vor bereits einiger Zeit hinzog. Dort besteht bereits ein Internetvertrag der Telekom, jedoch potenziell auch eine Kabelverfügbarkeit über Unitymedia. Ich selbst habe einen Vertrag bei Kabel Deutschland. Nun bin ich mir nicht sicher, wie der korrekte Ablauf wäre. Besteht hier ein Sonderkündigungsrecht? Mein Vetrag geht noch bis Ende 2020.

Danke euch für Hilfe und liebe Grüße

Ferdinand

5 Antworten 5
mason
SuperUser
SuperUser

Melde den Umzug mit Nachweis an Kabel Deutschland.

Dann wird der Vertrag wegen nicht Verfügbarkeit beendet werden. Allerdings wirst du noch 3 Monate zahlen müssen.

Noch sind Vodafone Kabeldeutschland und Unitymedia getrennte Unternehmen, so dass man den Vertrag nicht umziehen kann, ohne etwas an Preis oder Leistung zu ändern bzw. Kunde bei dem anderen Unternehmen zu werden.

Thomas
Moderator:in
Moderator:in

Hallo PrivateCheval,

 

@mason hat die Frage ja schon beantwortet. Ist soweit alles klar?

 

Grüße

Thomas

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Super, vielen Dank für die schnelle Antwort. Gibt es einen Grund, dass 3 Monate per Gesetz ohne Leistungserbringung unter Sonderkündigungsrecht weiter gezahlt werden müssen?

Insbesondere der Passus "Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt." aus dem dazu relevanten Telekommunikationsgesetz (§ 46 Abs. 8 Satz 3) scheint da nicht drei Monate ab Umzug sondern Kündigungszeitpunkt zu suggieren.

 

Danke für Erläuterung, wenn möglich und beste Grüße

Zitat : https://www.roedl.de/themen/kompass-telekommunikation/02-2018/§-46-abs-8-s-3-tkg-kuendigungsfrist-3-...

 

 

Im Vorfeld der Novellierung des TKG entsprach es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass auch bei Umzug des Verbrauchers an einen Ort, an dem die vertragliche Telekommunikationsleistung nicht erbracht werden kann, ein vorzeitiges Kündigungsrecht verneint wurde.

 

Begründet wurde dies damit, dass bei der im Rahmen eines Sonderkündigungsrechts zu erfolgenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sei, dass dem Telekommunikationsanbieter mit der Bereitstellung des Anschlusses erhebliche Kosten entstünden, die sich erst im Laufe des Vertrages amortisierten. Daher wäre es dem Anbieter nicht zumutbar, auf Grund von allein aus der Kundensphäre stammenden Umständen auf die Amortisation zu verzichten (BGH, Urt. v. 11. 11. 2010 − III ZR 57/10).

 

Darauf reagierte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 46 Abs. 8 S. 3 TKG. Dieser gewährt dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht für den Fall des Umzugs, wenn am neuen Wohnsitz die vertraglich vereinbarte Leistung durch den Telekommunikationsdienstleister nicht erbracht werden kann. Gesetzlich wird eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingeräumt. Wann diese zu laufen beginnt lässt der Wortlaut der Norm offen. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (21.12.2017 – I-20 U 77/17) musste sich das Gericht thematisch mit der Problematik des offenen Wortlauts auseinandersetzen.

 

 Im Dezember 2017 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Kündigungsfirst des § 46 Abs. 8 S. 3 TKG erst mit Umzug des Verbrauchers zu laufen beginnt. Eine Ingangsetzung der Frist im Vorfeld eines Umzugs ist nicht möglich.

Thomas
Moderator:in
Moderator:in

Hallo PrivateCheval,

 

die Erklärung hat Du ja schon. Ist dann alles klar oder hast Du noch Fragen?

 

Grüße

Thomas

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