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Lösung
am 06.03.2019 11:53
Ich hatte am 11. Dezember ein Gespräch mit einer Callcenter Mitarbeiterin. Es ging darin um einen möglichen Anschluss in meinen neuen Büroräumen.
Die Mitarbieterin empfahl mit einen Kabel Vertrag und wollte die Machbarkeit durch einen Techniker testen lassen.
Nach Rücksprache mit dem Vermieter meinte dieser, dass ein Kabelanschluss in unserem Haus nicht möglich ist. Vodafone war dazu schon 4x im Haus.
Das teile ich auch der Technik Firma mit und später auch bei einem anderen Gespräch einer Call Center Mitarbeiterin.
Anfang Januar wurde bei mir dann auf einmal Geld für die Nutzung der Giga TV App eingezogen. Das ist wohl möglich, da ich einen laufenden DSL Vertrag habe.
Ich habe weder einen Vertrag mit Vodafone bzgl. dieser app unterzeichnet, noch bewilligt.
Die Beschwerdestelle lehnte meinen Einwand ab und bezog sich auf ein Schreiben (welches ich nicht bekommen habe) und welches wohl einen Vertrag beinhalten sollte (den ich weder gewünscht, noch unterzeichnet habe).
Das Telefongespräch können sie nicht nachvollziehen (so Vodafone).
Hat jemand Erfahrung mit solchen Machenschaften? Sind die rechtens?
Wäre froh über Hilfe
Christoph
Gelöst! Gehe zu Lösung.
am 06.03.2019 20:14
Hallo Christoph,
wenn das Beschwerdemanagement bereits eine Entscheidung getroffen hat, können wir keine andere treffen. Wir dürfen uns nicht darüber hinwegsetzen.
Grüße
Grit
am 06.03.2019 20:14
Hallo Christoph,
wenn das Beschwerdemanagement bereits eine Entscheidung getroffen hat, können wir keine andere treffen. Wir dürfen uns nicht darüber hinwegsetzen.
Grüße
Grit
am 06.03.2019 20:43
@kitlingerJa, Vodafone und die "bedauerlichen Bearbeitungsfehler". Möglicherweise gehörst auch du zu den Betroffenen, denen diese vom Langericht München I verbotenePraxis zum Verhägnis wurde. Da wird auch festgestellt, dass auch das Versenden einer Auftragsbestätigung ohne Auftrag des Kunden, verboten ist.
Möglicherweise kann dir der Verbraucherschutz helfen, wenn du dich auf das Urteil, das die Verbraucherzentrale erwirkt hat, berufst:
06.03.2019 22:30 - bearbeitet 06.03.2019 22:32
Das Problem ist, dass das Urteil primär für Privatkunden gilt - nicht aber für Geschäftskunden (wobei es mich schon wundert, dass trotzdem weiterhin so versucht wird, den Kunden hinter's Licht zu führen).
Und deshalb hilft in diesem Fall auch der Gang zur Verbraucherzentrale oder zum Verbraucherschutz nicht - weil es eben nicht um Verbraucherverträge geht, sondern es hier B2B-Verträge sind.
Nächster Punkt: Im genannten Urteil geht es lediglich um KabelDigital und SelectVideo, nicht aber um die GigaTV-App. Insofern ist das ein anderer Umstand (weil anderes Produkt) und nicht über das Urteil gedeckt.
am 07.03.2019 06:34
@reneromann Egal welcher Vertrag, diese Methoden müssen verfolgt werden. Selbst wenn hier ein Geschäftsvertrag vorliegen sollte, wird es die VZ registrieren. Und für Urteile gilt auch die Auslegungsmethode nach "Sinn und Zweck " und nicht nur nach dem Wortlaut. In dem Urteil geht es deshalb um die genannten Produkte, weil die im vorgelegten Einzelfall vorhanden waren. Und sicherlich darf davon ausgegangen werden, dass es auch verboten ist, bei anderen Produkten so zu handeln, wie es VF anscheinend weiterhin unbekümmert macht.
am 07.03.2019 08:42
danke diaz
die bundesnetzagentur hat mich auch an den verbraucherschutz weiterverwiesen.
mal sehen was die dazu meinen.
ich selbst habe keinen b2b vertrag, sondern ein privatkundenvertrag.
grüsse