Außerordentliche Kündigung bei Umzug
Etienne03
Daten-Fan
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Hallo zusammen, 

da die meisten Posts zu diesem Thema etwas outdatet sind, dachte ich ich stelle die Frage selber nochmal. 

Wenn ich einen 24 bzw. 12 Monats Glasfaser Vertrag abschließe, aber etwa 4 Monate nach Erstellung des Vertrags zunächst ins Ausland und dann ein halbes Jahr später in eine neue Wohnung in Deutschland ziehe, in welcher bereits ein Internetanschluss herrscht, ist das dann ein Außerordentlicher Kündigungsgrund nach §60 TKG?

1 Akzeptierte Lösung

Akzeptierte Lösungen

@Etienne03  schrieb:

"Auch wenn Sie in eine Wohnung ziehen, in der schon jemand wohnt und bereits ein Telekommunikationsvertrag vorhanden ist, können Sie seit dem 1. Dezember 2021 vor Ablauf der Vertragslaufzeit zum Auszug kündigen."  Umzug: Die Rechte der Telefon- und Internetkunden | Verbraucherzentrale.de

Oder ist das eine andere Regelung und was soll mir das dann sagen?


Die Verbraucherzentrale schreibt dort nicht die ganze Wahrheit, sondern lässt die nach TKG notwendige Bedingung bewusst zur Vereinfachung (aber daher auch Täuschung) weg.

 

Das TKG kennt bei Umzug nur EINEN Grund für eine vorzeitige Kündigung: Die Nichtverfügbarkeit am neuen Wohnort -- siehe auch §60 Abs. 2. TKG . Eine anderweitige Regelung ergibt sich aus dem TKG nicht - insbesondere kein Wahlrecht oder anderweitiges Kündigungsrecht, nur weil am neue Wohnort bereits ein anderweitiger Vertrag besteht.

 

Ergo: Kann der Vertrag am neuen Wohnsitz realisiert werden, zieht er mit um - und zwar ohne Wenn und Aber -- so steht's in Absatz 1.

Nur wenn der Vertrag am neuen Wohnsitz NICHT realisiert werden kann, greift das Kündigungsrecht aus Absatz 2.

 

Und nur um das klarzustellen: Die Verbraucherzentralen sind NICHT rechtlich haftbar für Aussagen, die sie auf ihrem Onlineportal treffen - insofern sollte man das mit sehr viel Vorsicht genießen und lieber in den Gesetzestexten nachlesen, bevor man das glaubt, was dort seht. Im Fall des Umzugs zu einer Person mit bestehendem Vertrag sagt das Gesetz nämlich nichts aus - und weil dort kein Sonderkündigungsrecht für diesen Fall eingeräumt wird, greifen die "normalen" vertraglichen Regelungen zur Mindestlaufzeit.

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3 Antworten 3
reneromann
SuperUser
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Der Umzug in's Ausland, sofern mit kompletter Abmeldung in Deutschland durchgezogen, wäre ein solcher Grund.

Eine Wohnung mit bereits bestehendem Anschluss hingegen nicht.

"Auch wenn Sie in eine Wohnung ziehen, in der schon jemand wohnt und bereits ein Telekommunikationsvertrag vorhanden ist, können Sie seit dem 1. Dezember 2021 vor Ablauf der Vertragslaufzeit zum Auszug kündigen."  Umzug: Die Rechte der Telefon- und Internetkunden | Verbraucherzentrale.de

Oder ist das eine andere Regelung und was soll mir das dann sagen?


@Etienne03  schrieb:

"Auch wenn Sie in eine Wohnung ziehen, in der schon jemand wohnt und bereits ein Telekommunikationsvertrag vorhanden ist, können Sie seit dem 1. Dezember 2021 vor Ablauf der Vertragslaufzeit zum Auszug kündigen."  Umzug: Die Rechte der Telefon- und Internetkunden | Verbraucherzentrale.de

Oder ist das eine andere Regelung und was soll mir das dann sagen?


Die Verbraucherzentrale schreibt dort nicht die ganze Wahrheit, sondern lässt die nach TKG notwendige Bedingung bewusst zur Vereinfachung (aber daher auch Täuschung) weg.

 

Das TKG kennt bei Umzug nur EINEN Grund für eine vorzeitige Kündigung: Die Nichtverfügbarkeit am neuen Wohnort -- siehe auch §60 Abs. 2. TKG . Eine anderweitige Regelung ergibt sich aus dem TKG nicht - insbesondere kein Wahlrecht oder anderweitiges Kündigungsrecht, nur weil am neue Wohnort bereits ein anderweitiger Vertrag besteht.

 

Ergo: Kann der Vertrag am neuen Wohnsitz realisiert werden, zieht er mit um - und zwar ohne Wenn und Aber -- so steht's in Absatz 1.

Nur wenn der Vertrag am neuen Wohnsitz NICHT realisiert werden kann, greift das Kündigungsrecht aus Absatz 2.

 

Und nur um das klarzustellen: Die Verbraucherzentralen sind NICHT rechtlich haftbar für Aussagen, die sie auf ihrem Onlineportal treffen - insofern sollte man das mit sehr viel Vorsicht genießen und lieber in den Gesetzestexten nachlesen, bevor man das glaubt, was dort seht. Im Fall des Umzugs zu einer Person mit bestehendem Vertrag sagt das Gesetz nämlich nichts aus - und weil dort kein Sonderkündigungsrecht für diesen Fall eingeräumt wird, greifen die "normalen" vertraglichen Regelungen zur Mindestlaufzeit.