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Antwort
Lösung
am 08.08.2018 17:41
am 08.08.2018 17:55
am 08.08.2018 19:05
am 08.08.2018 19:30
am 08.08.2018 21:30
Wie schon des öfteren erwähnt, kann die Auftragsbestätigung nur etwasbraucher bestätigen, was auch beauftragt wurde.
Einfach etwas bestätigen und hinterher behaupten, man hätte ja widerrufen können, ist nicht mit dem geltenden Recht vereinbar.
Die europäische Verbraucherrichtlinie 2011/83, in Kraft getreten am 12.12.2011 legt fest:
" Der Verbraucher muss jeder Extrazahlung, die über das vereinbarte Entgelt der Hauptleistung hinausgeht, ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Zustimmung, die durch eine automatische Voreinstellung herbeigeführt wurde, berechtigt den Verbraucher zur Rückforderung dieser Zusatzkosten."
Jetzt ist es aber so, dass der Verbraucher ja überhaupt keine Möglichkeit hat, diese Zusatzleistungen zu aktivieren bzw. zu deaktivieren, also eigentlich wäre die Vorschrift nicht anwendbar.
Trotzdem bin ich der Meinung, dass das Vorgehen nicht mit dem Geist der Richtlinie in Einklang steht und den gewünschten Verbaucherschutzgedanken aushebelt.
Vielleicht wird ja mal ein Verband drauf aufmerksam und führt eine Klärung herbei.
am 08.08.2018 21:48
Hallo Igor-Engel,
wir schauen uns das im Vorfeld erst mal an. Schick mir dazu eine PN mit Kundennummer, Namen und Anschrift.
Nach dem verschicken, meldest Du Dich bitte wieder hier im Beitrag.
Grüße
Thomas