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am 28.01.2019 22:16
Hallo Community,
ich scheine nicht der erste Vodafone-Kunde zu sein dessen Kündigung per normalem Brief "nicht angekommen" ist. Scheinbar gibt es insbesondere rund um das Kundencenter in Erfurt viele Posträuber ... 🙂
Spaß beiseite: Ich bin seit 2013 bei KD / Vodafone Kunde und war bislang auch immer zufrieden. Allerdings gibt es bei uns im Ort keinen Plan das Kabelnetz zu renovieren und ich bekomm mittlerweile über DSL das 2,5-fache an Geschwindigkeit für den halben Preis. Also habe ich eine Kündigung geschrieben. Per normalem Brief. Nachdem das "Vertragsende" sich nun so langsam nähert habe ich mal im Kundenportal nachgesehen: Da ist keine Kündigung vermerkt. Ich habe versucht online zu kündigen, da kommen mit allen verfügbaren Browsern immer nette Fehlermeldungen "Ups, da ist was schiefgelaufen". Also habe ich den Kundendienst angerufen. Der hat mir artig zugehört und gemeint er könne keine Kündigung am Telefon annehmen, ich müsse das schriftlich machen. Habe ich bereits, vor 9 Monaten und ziemlich fristgerecht will ich meinen. Also muss ich nun ein Einschreiben mit Rückschein schicken? Sollte das so sein werde ich es an den Vorstandsvorsitzenden von Vodafone richten, damit dessen Sekretariat mindestens so viel Aufwand zu meinem "Fall" hat wie ich bislang mit der missglückten Kündigung hatte. Ich bin schon reichlich angep.... ob so viel Ignoranz eines Unternehmens.
Vielleicht kann mir hier ja ein netter Moderator helfen und mich zumindest wieder soweit zufriedenstellen dass ich bei einem Upgrade unseres Kabelnetzes zumindest wieder in Betracht ziehe Vodafone-Kunde zu werden. Im Moment schließe ich das aus ...
Viele Grüße,
Volker W.
am 28.01.2019 23:56
am 29.01.2019 00:24
@DreiViertelFlo schrieb:
Du bist in der Pflicht zu beweisen das die Kündigung rechtzeitig verschickt wurde.
Das will ich mal richtig stellen, bevor noch jemand auf dumme Gedanken kommt:
Der Kündigende ist in der Nachweispflicht, dass die Kündigung beim Gekündigten ANGEKOMMEN ist. Der Beweis des Versandes reicht NICHT aus, um Fristen zu wahren - es zählt IMMER der Zeitpunkt des Empfangs.
Dafür eignen sich neben Einwurf-Einschreiben und "normalem" Einschreiben (wobei da immer fraglich ist, was in dem Schreiben stand) natürlich noch ein Fax (sofern noch angeboten - wichtig: Faxbestätigung mit Abbildung von Seite 1 des Faxes!) oder die Nutzung des Kontaktformulars.
am 29.01.2019 07:02
Und wenn man jetzt noch statt "angekommen" den Begriff "Zugang" verwendet (vergl. § 130 BGB) ist die Sache perfekt
WANN ein Zugang erfolgt, soll aber hier nicht weiter verfolgt werden.