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Antwort
Lösung
am 14.01.2019 18:38
Gelöst! Gehe zu Lösung.
am 16.01.2019 19:32
am 16.01.2019 20:23
@Lyriedone schrieb:
Es kommt nicht darauf an was für eine Gebühr ich an meine Bank zahle. Lies den Gesetztestext.
Genau das habe ich getan. keine Sorge.
Und: ich wiederhole mich gerne nochmal:
Hier im Forum darf keine Rechtsberatung statt finden.
Du kennst meine Meinung, was du jetzt draus machst, ist ganz allein deine Sache. 😉
am 16.01.2019 21:25
am 16.01.2019 21:26
am 16.01.2019 21:29
am 17.01.2019 07:30
@LyriedoneWir könnten jetzt abstimmen, wer deiner Meinung ist, oder wer die andere Auffassung vertritt. Das führt aber nicht weiter. Ich bin im übrigen nicht deiner Meinung, denn man muss mal anschauen, warum diese Norm geschaffen wurde. Aber egal.
VF wird sich jedenfalls deinen Argumenten nicht beugen, also bleibt dir nur die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
17.01.2019 08:46 - bearbeitet 17.01.2019 09:01
Guten Morgen zusammen,
ich löse das Rätsel mal auf. Der Abschlusszeitpunkt ist entscheidend. Alle Verträge, die ab dem 13.01.2018 abgeschlossen wurden, sind von dieser Gebühr ausgenommen. Man muss hier das EGBGB zum §270a BGB hinzunehmen. Dort steht als Übergangsvorschrift: „Die Vorschrift ist auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem 13.01.2018 entstanden sind."
Vorab: Hierüber können wir Mods uns keiner weiteren Diskussion anschließen. Seht es als gegeben. Wer da genauer rechtlich beraten werden will, kann dies gerne bei entsprechend ausgebildeten Menschen ( Rechtsanwälten) machen. Das steht jedem frei.
Da Dein Vertrag offenbar vor dem 13.01.2018 abgeschlossen wurde Lyriedone, greift die Gebühr also weiterhin. Sie entfällt für Bestandskunden nur automatisch, wenn folgedes eintritt:
- Tarifwechsel
- Umzug
- Bestellung einer Tarifoption
- Vertragspartnerwechsel
Eine Erstattung der Gebühren ist rückwirkend nicht möglich. Ich kann Dich aber gern aus Kulanz auf die kostenfreie Variante umstellen. Dann fällt die Gebühr zukünftig nicht mehr an. Dein Vertrag wird dadurch nicht geändert.
Schick mir dazu bitte eine PN mit Deiner Ruf- oder Kundennummer @Lyriedone.
Beste Grüße,
Norman
am 18.01.2019 00:49
am 18.01.2019 07:49
@Lyriedone schrieb:
Nur juckt natürlich immernoch die Frage wie jetzt §312 Abs. 4 - 1. BGB genau zu verstehen ist.
Da bleibt dir nur eines: Lass dich von einem Anwalt beraten. Alternativ dazu könntest du aber auch in einem geeignetem forum, z.B. in der Jurawelt eine Diskussion starten.
Und ja, viele (aber längst nicht alles) Gesetzesvorschriften dienen dem Verbraucherschutz. So auch der hier einschlägige § 312a BGB. Dieser Text ist vollkommen neu eingefügt, durch das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung" aus 2014.
Dies war erforderlich, weil es zahlreiche Unternehmen gab, die grundsätzlich für jeden Zahlvorgang vom Kunden eine Gebühr verlangten, oder nur "exotische" kostenlose Zahlungsmöglichkeiten anboten. Da wollten die EU-Räte, dass die Unternehmen mindestens eine Zahlungsvariante anbieten müssen, für die sie keine Gebühr vom Verbraucher verlangen können. Auch die Überschrift des § 312 a "..Grenzen der Vereinbarung von Entgelten" macht doch deutlich, dass es hier rein um die Vertragsinhalte zwischen Unternehmen und Kunden geht. Aber wie gesagt, frag einen Anwalt.
P.S. Hier findest du den Werdegang des genannten Gesetzes: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/500/50037.html
am 18.01.2019 10:36
Hallo @Lyriedone,
gern geschehen. 🙂
Schade, dass Du uns verlässt. 😞 Entschuldige bitte, dass die Kollegen an der Hotline das nicht auflösen konnten. 😞
Zu Deiner anderen Frage, können wir/ich nichts schreiben. Da bleibt dann wirklich nur die Rechtsberatung beim Anwalt.
Ich schließ hier ab, da Deine Frage an sich geklärt ist und wir hier nicht zu tief in die Materie einsteigen können. @Díaz_de_Vivar hat ja schon entsprechende Diskussionsforen genannt.
Falls Du noch Unterstützung zu einem anderen Thema bzgl. Vodafone brauchst, kannst Du gerne einen neuen Beitrag verfassen.
Bis dahin wünsch ich Dir alles Gute.
Beste Grüße,
Norman