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am 14.08.2020 20:38 - zuletzt bearbeitet am 14.08.2020 20:43 von Kurtler
Hallo,
ich habe gerade das gleiche Problem. Ich habe ein Vodafone Leihgerät gleichen Typs über Ebay Kleinanzeigen erworben und extra vorher nachgefragt, ob die Fritz Box im freien Handel erworben wurde. Der Verkäufe nimmst das Gerät nicht zurück und sagt, dass es mein Pech sei. Ich überlege jetzt einen Anwalt zu nehmen, hälst du das für sinnvoll?
Viele Grüße
DasDingo
Edit: @dasDingo Eigenen Thread dafür eröffnet. Gruß Kurtler
14.08.2020 20:44 - bearbeitet 14.08.2020 20:46
Ich denke nicht, dass das dir viel bringen wird.
Wie ich schon öfters geschrieben habe, würde ich mir nie ein gebrauchtes Gerät über eBay kaufen. Da weiß man nie was man wirklich bekommt.
Gruß Kurt
am 14.08.2020 21:32
am 14.08.2020 23:23
Ich denke dir wird der Vorbesitzer schon bezahlt haben und will sich so einen Teil wiederholen.
Gruß Kurt
am 15.08.2020 03:50
Wenn der Verkäufer absichtlich über die Beschaffenheit des Gerätes getäuscht hat (also z.B. geschrieben hat, dass es sich um eine im freien Handel erworbene Box handelt, obwohl es ein [ehemaliges] Leihgerät ist), dann kann er beliebig oft die Rücknahme verweigern - er ist von Seiten des BGB dazu verpflichtet, weil die gelieferte Ware (Leihbox) nicht der bestellten Ware (Retail-Box) entspricht. Denn bisher hat er dann den Kaufvertrag schlichtweg noch gar nicht erfüllt.
Dies gilt aber NUR, wenn der Verkäufer wirklich in der Beschreibung der Box diese als Retail-Box und oder mit Retail-Artikelnummer beschrieben, dann aber dir eine Leihbox mit Leih-Artikelnummer zugeschickt hat. Ob hier spätere Nachfragen, insbesondere wenn diese erst nach dem Kauf erfolgt sind, mit in den Vertrag eingeflossen sind, müsste dann ggfs. ein Gericht klären.
Wenn der Verkäufer nicht selbst einsichtig ist, wird hier nur der Weg über einen Anwalt und ggfs. sogar ein Gerichtsverfahren übrig bleiben.
Aber Vorsicht: Nur weil du im Recht bist, heißt dies nicht, dass du auch Recht bekommst - und schon gar nicht, dass du das Recht auch immer durchsetzen kannst. Der dümmste Fall könnte nämlich sein, dass derjenige nicht genug Geld hat, um dich, deinen Anwalt und auch die Gerichtskosten zu bezahlen - dann hast du zwar ein Urteil und ggfs. einen vollstreckbaren Titel gegen den Verkäufer, es hilft dir aber nichts, weil erst einmal dein Geld dafür draufgegangen ist und du dieses dann ggfs. bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag nicht wiedersiehst.
am 15.08.2020 08:15
15.08.2020 16:29 - bearbeitet 15.08.2020 16:43
Aber ganz ehrlich, ob es sich für die 100 -150 Euro wirklich lohnt den Weg über das Gericht zugehen. Mir wäre es das nicht Wert und ich habe Rechtsschutz. Und man muss ja erstmal beweisen, das er bewusst getäuscht hat.
Abgesehen davon, würde ich mir nie eine gebrauchte Box dort kaufen. Und schon gar nicht, wenn man keine Rückgabemöglichkeit hat.
Und wenn es schon unbedingt eine gebrauchte sein muss, dann würde ich mir hier eine zulegen:
https://www.amazon.de/gp/offer-listing/B07R74THC4/ref=dp_olp_ALL_mbc?ie=UTF8&condition=ALL
Dort kann ich das dann problemlos wieder zurückgeben, wenn es sich nicht um eine freie Box handeln sollte,
Gruß Kurt
am 15.08.2020 17:06
@Kurtler schrieb:
Aber ganz ehrlich, ob es sich für die 100 -150 Euro wirklich lohnt den Weg über das Gericht zugehen. Mir wäre es das nicht Wert und ich habe Rechtsschutz.
Richtig - mir würde es ähnlich gehen, zumal es ja nicht nur die Kosten sind, die eine eventuelle Rechtschutzversichgerung decken würde, sondern insbesondere die Freizeit die dafür drauf geht...
@Kurtler schrieb:
Und man muss ja erstmal beweisen, das er bewusst getäuscht hat.
Nicht ganz - da hat man zum Glück den Vorteil, dass der Verkäufer hier über derartige Einschränkungen aktiv informieren muss. Sollte also nicht aktiv darauf hingewiesen worden sein, dass es sich um eine Leihbox handelt, die bei VF nicht mehr aktiviert werden kann, darf der Käufer durchaus darauf vertrauen, dass es eben keine Einschränkungen beim Betrieb der Box gibt.
Andernfalls würde es sich um einen Sachmangel nach § 343 (1) 2 BGB handeln, da die Box sich dann eben nicht "für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann".
Im Prinzip also so, wie beim Gebrauchtwagenkauf, bei dem der Verkäufer auch aktiv auf einen Unfallschaden, selbst wenn dieser fachgerecht repariert wurde und damit nicht mehr sichtbar ist, hinweisen muss.
am 17.08.2020 10:17 - zuletzt bearbeitet am 17.08.2020 10:35 von reneromann
EDIT: Anfragen zur Kontaktaufnahme erfolgen hier, wenn überhaupt, nur durch Moderatoren! Es steht dir frei, deinen Lösungsansatz hier öffentlich zu posten, aber eine private Kommunikation über Kundendaten ist nicht gewünscht.
am 17.08.2020 13:50
@reneromann schrieb:Wenn der Verkäufer absichtlich über die Beschaffenheit des Gerätes getäuscht hat (also z.B. geschrieben hat, dass es sich um eine im freien Handel erworbene Box handelt, obwohl es ein [ehemaliges] Leihgerät ist), dann kann er beliebig oft die Rücknahme verweigern - er ist von Seiten des BGB dazu verpflichtet, weil die gelieferte Ware (Leihbox) nicht der bestellten Ware (Retail-Box) entspricht. Denn bisher hat er dann den Kaufvertrag schlichtweg noch gar nicht erfüllt.
** Wahrscheinlich meinst du das Richtige, aber hast das Wort "nicht" vergessen.
Er kann die Rücknahme eben nicht verweigern, weil der Kaufvertrag so nicht zu Stande kommt. Das Verschweigen von Mängeln ist arglistige Täuschung und hat den Tatbestand des Betrugs.
Wenn der Verkäufer nicht selbst einsichtig ist, wird hier nur der Weg über einen Anwalt und ggfs. sogar ein Gerichtsverfahren übrig bleiben.
** Auch nicht ganz richtig. Man kann auch ohne Rechtsbeistand ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Formulare hat jedes Amtgericht. Allerdings sollte man wissen was man tut.
Aber Vorsicht: Nur weil du im Recht bist, heißt dies nicht, dass du auch Recht bekommst - und schon gar nicht, dass du das Recht auch immer durchsetzen kannst. Der dümmste Fall könnte nämlich sein, dass derjenige nicht genug Geld hat, um dich, deinen Anwalt und auch die Gerichtskosten zu bezahlen -
** Stimmt. Man kann nur Geld zurückbekommen, wenn der Schuldner es (noch) hat. Daher ist es auch im Sinne des Gläubigers die Kosten gering zu halten und das Mahnverfahren ohne Anwalt einzuleiten. Es ist dann die Frage, ob und wie sich der Schuldner wehrt. Aber wenn das Mahnverfahren durchläuft hat man einen Titel gegen den Schuldner und kann eine Zwangsvollstreckung beantragen. Dann bekommt ein Besuch vom dem Gericht bestellter Gerichtsvollzieher. Dann kann derjenige sich gut überlegen ob er die Schuld bezahlt (bar oder Pfändung) oder er die eidesstattliche Versicherung (früher Offenbahrungseid) unterschreibt. Ob das wegen vielleuicht 200 € lohnt und damit 30 Jahre an ihm kleben wird, muss er ja wissen. Solange das aktiv bleibt, gibt es mit Verträgen und Krediten große Schwierigkeiten.
Aber der Kaufvertrag kann aus einem ganz anderen Grund gar nicht wirksam werden. Der Router ist gar nicht sein Eigentum, sondern Mietgerät von Vodafone, den er nach Ablauf der Nutzung zurück zu geben hat. Deswegen darf er ihn gar verkaufen. Daher kann man diesen Kaufvertrag auch problemlos anfechten. Das muss der Käufer auch tun, weil er an diesem Router kein Eigentum erwerben kann und er auch technisch für ihn nutzlos ist.
(Meine Ausführung gilt nur, wenn diese Fritzbox auch tatsächlich ein Mietrouter ist, was sich ja eindeutig feststellen lässt!)