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Antwort
Lösung
am 27.06.2019 21:16
am 27.06.2019 22:28
Um's kurz zu machen:
Du hättest den DSL-Leihrouter vertragsgemäß binnen 14 Tagen unaufgefordert und auf eigene Kosten an VF zurückschicken müssen. Das sollte auf deiner Umzugsbestätigung mit dem Wechsel DSL zu Kabel auch gestanden haben.
Da du den Router nicht vertragsgemäß binnen 14 Tagen (plus einer weiteren Karenzzeit) zurückgeschickt hast, hat VF dir jetzt den Router in Rechnung gestellt - quasi als Schadenersatz dafür, dass du das Gerät nicht zurückgeschickt hast. Für VF ist der Fall -nach Zahlung dieses Schadenersatzes- damit abgeschlossen - nachträgliche Rücksendungen der DSL-Router werden NICHT angenommen.
Dir steht es natürlich frei, mit einem Rechtsbeistand den Nachweis anzutreten, dass VF ein geringerer als der genannte Schaden entstanden ist - die Frage ist nur, ob die Kosten für ein solches Verfahren wirklich sinnvoll sind -oder- ob du nicht einfach den Router bezahlst und es als Lehrgeld betrachtest.
Und ja - die Kabel-Hotline kann dir bei Anliegen in Bezug auf DSL nicht helfen, weil die DSL- und die Kabelsparte bei VF zwei getrennte Unternehmen sind.
am 28.06.2019 06:45
am 28.06.2019 06:56
am 28.06.2019 07:29
Laut Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (2011, Az.: 15 Ta 2066/12) reicht der Nachweis darüber, dass die Mail abgeschickt wurde nicht aus, um den Zugang darzulegen.
Eine E-Mail gilt als zugestellt, wenn sie in die Mailbox des Empfängers oder der des Providers abrufbar gespeichert wird. Die Beweislast liegt allerdings bei demjenigen, der sich auf den Zugang der E-Mail beruft. Um den Nachweis führen zu können, muss dieser als eine Eingangs- oder Lesebestätigung beibringen. Ein Ausdruck der abgeschickten E-Mail ohne Eingangs- oder Lesebestätigung reicht dafür jedoch nicht aus. Auch ist es kein Beweis für die Zustellung, dass die Absendung der E-Mail belegt werden kann.
am 28.06.2019 07:32
@FrPitchblack Vorausschicken möchte ich, dass mir die Praxis von VF nicht besonders gut gefällt.
ABER: Die Rücksendepflicht steht sicherlich auch im damaligen Vertrag bzw. den ziemlich kleingedruckten AGB. Und zum Thema Adresse fällt mir nur ein "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Ich fürchte fast, hier wird es tatsächlich nur den Weg geben, die Zahlung zu leisten.