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Zugriff auf E-Mail-Konto im Todesfall durch Erben
heljg
Daten-Fan
Daten-Fan

Hallo,

die rechtliche Lage hierzu ist sehr eindeutig. Der Kundenservice scheint nicht weiterhelfen zu können, deshalb poste ich das nochmal hier. Falls keine Einigung möglich ist, geht es den üblichen Weg (Schlichtungsstelle, Gericht). Ich werde die entsprechenden Schritte morgen einleiten, aber wollte vorher nochmal die Chance zum Feedback geben. Vielleicht geht es ja doch noch anders.


"E-Mail-Konten und deren Inhalte gehören zum digitalen Nachlass, der mit allgemeinem materiellem Erbe gleichgesetzt ist.
Ich kann den Zugriff auf das E-Mail-Konto nach geltender Rechtslage auf gerichtlichem Weg erzwingen.

Rechtsprechung des BGH

Am 12.08.2018 kam es zu einem wichtigen und richtungsweisenden Urteil des BGH in Sachen digitaler Nachlass. Vorausgegangen war der Fall einer Mutter, die Zugang zum gesperrten Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter erhalten wollte, um mehr Details über die Umstände ihres Todes zu erfahren. Facebook verwehrte ihr dies jedoch, obwohl die Mutter durchaus im Besitz der nötigen Zugangsdaten war.

Da für das Facebook-Konto der verstorbenen Tochter aber schon der Gedenkzustand aktiviert war, war es nicht mehr möglich, sich einzuloggen – eine verstorbene Person kann sich nicht mehr in ihrem Konto anmelden, und so war es auch der Mutter nicht mehr möglich. Ungeklärt blieb jedoch, wer in diesem Fall letztlich die Aktivierung des Gedenkzustands veranlasst hatte.

Der BGH entschied schließlich, dass Facebook der Mutter den Zugang zum Konto gewähren muss. Die Mutter habe das Recht, das Facebook-Konto ebenso nutzen zu können, wie ihre Tochter es konnte. Mit den digitalen Inhalten sei es wie mit einem Tagebuch – sie seien vererbbar.

Als Grundlage dafür sehen die Richter des BGH den Nutzungsvertrag, der zwischen Verstorbenem und Anbieter geschlossen wurde. Stirbt der Nutzer, geht eben dieser Vertrag auf seine Erben über. Damit steht den Erben das Recht zu, die Inhalte des Kontos des Verstorbenen einzusehen, auch wenn es sich um persönliche Inhalte handelt.

Ausgehend von sozialen Netzwerken wie Facebook, sehen es die Richter als gegeben an, dass Inhalte eben nicht an eine bestimmte Person übermittelt werden, sondern nur an ein bestimmtes Konto. So sei es eben nie wirklich ausgeschlossen, dass noch eine andere Person als der Kontoinhaber mitliest.

Das Urteil des BGH hat also für etwas Klarheit bei den Hinterbliebenen gesorgt, die nicht im Besitz der Einlogg-Daten sind. Der digitale Nachlass ist wie das Erbe von Gegenständen zu behandeln.

Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen an Online-Diensten gehen auf die Erben über.
  • Erben erhalten die Verfügungsmöglichkeit über sämtliche Daten des Verstorbenen, sowohl in Email-Diensten wie auch in den sozialen Netzwerken

Tatsächlich ist es aber so, dass viele Anbieter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gar keine Regelungen für den Todesfall eines Nutzers getroffen haben. Dass per AGB die Vererbbarkeit eines Nutzerkontos per se ausgeschlossen wird, soll jedoch nicht möglich sein."

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

2 Antworten 2
heljg
Daten-Fan
Daten-Fan

Ok, keine Antwort - also Einleitung der rechtlichen Schritte erfolgt heute (zunächst Beschwerde bei der Bundesnetzagentur, danach notfalls Gerichtsverfahren). Werde das Ergebnis des Rechtsstreits hier veröffentlichen, da sicher auch für andere interessant.

Jens-K
Ex-Moderator:in
Ex-Moderator:in

Hallo heljg,

 

es handelt sich hier um ein Kunden-helfen-Kundenforum.

 

Wir Moderatoren melden uns, wenn nötig. Dies kann aber immer etwas dauern.

 

Wir selbst haben keinen Zugriff auf E-Mails und können auch keine Passwörter wieder herstellen oder ändern.

 

Da Dich ja nun an ie Bundesnetzagentur gewandt hast, übernehmen die zuständigen Kollegen.

 

Halte uns gern auf dem Laufenden.

 

Gruß,

Jens

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