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am 08.07.2018 20:05
Hallo,
vor ca. 6. Wochen haben Sie den Gehweg vor meinem Haus aufgebaggert, weil Sie an der Vodafone-Leitung ein neues Teil im Erdreich angebracht haben haben bzw. ein Tausch stattfand. Mitte Juni 2018 wurde die Stelle auf dem Gehweg wieder mit frischem Teer versehen.
An den Gehweg grenzt von meinem Garten aus eine lange Thuja Hecke.
Die Hecke hat sich einige Tage nach Ihren Teer-Arbeiten braun verfärbt. Die Braun-Färbung hat hat immer mehr zugenommen. Die Hecke ist also bei den Teer-Arbeiten massiv beschädigt bzw. verbrannt worden. Eine komplette Erneuerung wird die Folge sein, da die Hecke eine Einheit darstellt. Bilder füge ich Ihnen bei.
Ich mache einen Schadensersatz bei Ihnen geltend und bitte Sie um Mitteilung, wie nun weiter vorgegangen wird.
Vielen Dank.
am 08.07.2018 20:16
Meine Beiträge sind als normaler User geschrieben. Trete ich in meiner Funktion als SuperUser auf, so ist dies durch kursive Schrift gekennzeichnet.
am 08.07.2018 21:58
Mal davon abgesehen, dass das Forum sowieso nicht der richtige Ort für derlei Sachen ist:
Es muss erst einmal geklärt werden, ob überhaupt Vodafone für den Schaden verantwortlich ist - und ich gehe mal davon aus, dass die Arbeiten nicht von Vodafone ausgeführt wurden, sondern es sich um ein externes Fachunternehmen handelte, welches die Arbeiten ausgeführt hat. Dann wärest du mit deiner Schadenersatzforderung eh bei VF an der falschen Stelle - hier müsstest du dich schon an den Unternehmer wenden, der die Arbeiten ausgeführt hat.
Weiterhin müsste auch geklärt werden, ob die Arbeiten überhaupt ursächlich für den Schaden sind (oder ob das derzeitige Wetter nicht für die Situation ursächlich war) - nur wenn die Arbeiten selbst den Schaden verursacht haben (was abzuklären wäre), käme überhaupt ein Schadenersatz in Betracht.
Im Zweifel muss das aber eh ein Gericht klären - und da dürfte es fraglich sein, ob man das Kostenrisiko für das Gerichtsverfahren und den notwendigen Anwalt überhaupt tragen kann und/oder will (denn der Ausgang eines solchen Gerichtsverfahrens ist durchaus offen).
am 09.07.2018 19:32
Das ist doch eine Schlaumeier-Antwort vom User Reneromann!
Zur Klarstellung: Ich habe niemand beauftragt ein Loch aufzureißen und die Teerdecke wieder zu ersetzen.
am 09.07.2018 20:24
@elchinger35@ schrieb:Das ist doch eine Schlaumeier-Antwort vom User Reneromann!
Nein, es ist die Realität.
Es haftet derjenige, der den Schaden verursacht hat - und das ist nunmal die ausführende Firma und nicht der Auftraggeber (sofern VF überhaupt der Auftraggeber war und nicht im Auftrag eines Nachbarn gehandelt hat, als dieser einen Hausanschluss o.ä. bestellt hat)!
@elchinger35@ schrieb:Zur Klarstellung: Ich habe niemand beauftragt ein Loch aufzureißen und die Teerdecke wieder zu ersetzen.
Habe ich das behauptet? Nein!
Nochmal zur Klarstellung: Die Firma, die die Arbeiten ausgeführt und am Ende die Schwarzdecke ersetzt hat, haftet dir gegenüber - sofern wirklich die Erstellung der Schwarzdecke ursächlich für das Eingehen der Pflanzen war (und nicht andere Umstände wie z.B. das Wetter oder Schädlingsbefall - sollte aber relativ leicht nachvollziehbar sein, wenn die Hecke wirklich nur in dem Bereich, wo die Decke erneuert wurde, abgestorben ist). Wer die Firma beauftragt hat, ist für den Schadenersatz völlig egal, da der Auftraggeber nicht für den entstandenen Schaden haften muss - denn der Auftraggeber darf schon davon ausgehen, dass die Arbeiten vom Auftragnehmer so ausgeführt werden, dass kein Schaden bei Dritten entsteht.
Ergo: Wende dich an die Firma, die die Arbeiten ausgeführt hat - die sollte für solche Schäden eine Betriebshaftpflicht haben. Bei VF hingegen wirst du mit deiner Forderung nur abblitzen.
am 09.07.2018 21:17
Na ja, zunächst mal könnte gelten:
"Wer (Anmerkung = VF) einen anderen (=externe Firma) zu einer Verrichtung (=graben, teeren)bestellt, ist zum Ersatz des Schadens (=Hecke kaputt)verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.
§ 831 Abs. 1 Satz 1 BGB "Haftung für den Verrichtungsgehilfen"
Allerdings darf angenommen werden, dass sich VF mit Hilfe des zweiten Satzes exkulpieren kann.
So wird es dann bei der allgemeinen Anspruchsgrundlage aus § 823 BGB bleiben
am 09.07.2018 22:16
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